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OG 1994 4 • KG LU OG 1994 4 KI-generiert

Child Support Adjustment for Tax Consequences

Geschäftsnummer OG 1994 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant contested the lower court's refusal to increase child support payments to account for the tax consequences stemming from federal and cantonal direct tax law revisions, effective January 1, 1995, which made child support payments taxable income for the recipient (the custodial parent) while allowing the payor to deduct them. The court reasoned that although the child is the taxable subject, and the custodial parent acts as the substitute taxpayer, the imposition of tax liability on the support payments directly impacts the resources available for the child's needs. Therefore, the taxes arising from the child support contributions must be considered as part of the child's "needs" under the relevant article of the Civil Code when determining the amount of support.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 285 Abs. 1 ZGB. Die auf die Kinderunterhaltsbeiträge entfallenden Steuern sind bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wie Bedürfnisse des Kindes zu berücksichtigen. | Familienrecht

Schlagwörter

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Kinderalimentenanpassung Steuer vom Einkommen Kinderzulage Direktzahlung elterliche Haftung Erziehungsgutschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 285 Abs. 1 ZGB

The court cited this provision as the basis for considering the taxes on child support payments as the child's needs when setting the support amounts.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Familienrecht

Entscheiddatum: · 16.11.1994

Fallnummer: · OG 1994 4

LGVE: · 1994 I Nr. 4

Leitsatz: · Art. 285 Abs. 1 ZGB. Die auf die Kinderunterhaltsbeiträge entfallenden Steuern sind bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wie Bedürfnisse des Kindes zu berücksichtigen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Klägerin macht, wie bereits vor der Vorinstanz, geltend, bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge des Beklagten sei auch den Konsequenzen Rechnung zu tragen, die sich aus den Revisionen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des kantonalen Steuergesetzes ergäben. Danach werde sie als Inhaberin der elterlichen Gewalt die Kinderalimente als Einkommen zu versteuern haben, währenddem sie der Beklagte als beitragspflichtiger Elternteil von seinem Einkommen in Abzug bringen könne. Gemäss Art. 23f. des BG über die direkte Bundessteuer vom 14.

Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) und § 19 Abs. 1 Ziff. 9 StG (SRL Nr. 620) werden ab 1. Januar 1995 die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die nicht in seiner Obhut oder elterlichen Gewalt stehenden Kinder bezahlt, neu beim Empfänger besteuert, während sie der zahlungspflichtige Elternteil nach Art. 33 Abs. 1c DBG bzw. § 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG von seinem Einkommen in Abzug bringen kann (G 1994 91f.). Die Vorinstanz hat eine Erhöhung der Kinderalimente ab Januar 1995 abgelehnt, da die Bedürfnisse der Kinder, die selber keine Steuern zu bezahlen hätten, durch die Gesetzesrevision nicht berührt würden.

Es handle sich dabei um persönliche Auslagen der Klägerin. Diese Auffassung der Vorinstanz erweist sich als unzutreffend. Nach § 10 Abs. 2 StG und Art. 9 Abs. 2 DGB werden zwar Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Gewalt dem Inhaber oder der Inhaberin der elterlichen Gewalt zugerechnet. Steuersubjekt ist aber das Kind, d.h. die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht müssen von ihm erfüllt sein. Der Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Gewalt ist lediglich Steuersubstitut des minderjährigen Kindes (Höhn, Steuerrecht, 7.

Aufl., § 12 N 12; Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, Zürich 1992, S. 64f.; Zuppinger Ferdinand, Steuerrecht I, Zürich 1986, S. 57 f.). Der Unterhaltsanspruch steht dem Kind zu (Stettler Martin, Schweizerisches Privatrecht III/2, Das Kindesrecht, Basel 1992, S. 310). Neu wird es für die ihm ausgerichteten Unterhaltsleistungen steuerpflichtig. Bei der Bemessung von Unterhaltsleistungen sind die Einkommenssteuerlasten sowohl des Unterhaltspflichtigen wie auch des Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 114 II 393 ff.).

Daher sind die auf die Kinderunterhaltsbeiträge entfallenden Steuern als "Bedürfnisse des Kindes" nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zu betrachten und bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in Rechnung zu stellen (Koller Thomas, Die Besteuerung von Unterhaltsleistungen an Kinder, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht, 62. Band, 1994, S. 309). Nachdem die Steuerfaktoren der Klägerin nicht bekannt sind, kann nicht einfach auf ihre theoretischen Berechnungen der künftig anfallenden Steuern abgestellt werden. Hinzu kommt, dass nach § 181septies StG gemäss Änderung vom 21.

März 1994 der Empfänger die Kinderalimente erstmals in der Steuerperiode 2001/2002 zu 100% zu versteuern hat. In den vorangehenden Steuerperioden sind sie lediglich zu 80% steuerbar (G 1994 S. 109).