Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1994 38 • KG LU OG 1994 38 KI-generiert

Appeal of Reservation of Title Registration Under Debt Enforcement Act

Geschäftsnummer OG 1994 38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The competent authority for registering reservations of title is the debt enforcement office at the debtor's place of residence, as stipulated by the relevant federal ordinance, and the supervisory authorities over debt enforcement and bankruptcy oversee the register's maintenance; consequently, any dispositions made by the enforcement office based on this ordinance are subject to appeal via the debt enforcement legal remedy outlined in articles 17 et seq. of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 17 ff. SchKG; Art. 21 EigVV. Zuständig für die Eintragung der Eigentumsvorbehalte ist das Betreibungsamt am Wohnsitz des Erwerbers (Art. 1 der Verordnung des Bundesgerichts betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte (EigVV). Die Aufsicht über die Führung des Registers obliegt den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs. Die gestützt auf die Verordnung erlassenen Verfügungen des Betreibungsamtes sind auf dem betreibungsrechtlichen Beschwerdeweg gemäss Art. 17 ff. SchKG anfechtbar (Art. 21 EigVV). | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Betreibungshandlung Inkasso von Unterhaltsbeiträgen Eigentumsvorbehaltsregister Reservationsrecht Widerruf der Konkurseröffnung Betreibungskreis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 02.05.1994

Fallnummer: · OG 1994 38

LGVE: · 1994 I Nr. 38

Leitsatz: · Art. 17 ff. SchKG; Art. 21 EigVV. Zuständig für die Eintragung der Eigentumsvorbehalte ist das Betreibungsamt am Wohnsitz des Erwerbers (Art. 1 der Verordnung des Bundesgerichts betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte (EigVV). Die Aufsicht über die Führung des Registers obliegt den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs. Die gestützt auf die Verordnung erlassenen Verfügungen des Betreibungsamtes sind auf dem betreibungsrechtlichen Beschwerdeweg gemäss Art. 17 ff. SchKG anfechtbar (Art. 21 EigVV).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: