Appealability of Non-Directive Correspondence in Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party seeking to challenge a decision under the Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG) can only appeal a concrete official directive issued by the enforcement or bankruptcy office; mere expressions of opinion or statements of intent by an official are not subject to appeal under Article 17 SchKG, as the appeal must serve a practical procedural purpose. In the current case, the appellant submitted correspondence regarding a registered lease agreement prior to an auction, along with a cautionary assertion that a specific legal provision concerning double call should not apply, to which the enforcement office responded only with a statement of its legal view without issuing a directive concretely affecting the execution, thus the resulting complaint against this non-binding opinion was correctly dismissed by the lower court.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 17 SchKG. Anfechtbar ist nur eine Verfügung des Betreibungs- oder Konkursamtes. Eine Betreibungspartei, die vorsorglich ihre Rechte wahrt und darauf vom Betreibungsamt bloss eine schriftliche Meinungsäusserung erhält, kann sich dagegen nicht beschweren. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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KI-generiertThe court decision implies that the appeal based on this article was correctly dismissed because the contested act was merely a statement of opinion, not an appealable official decision under this article.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum: · 19.10.1994
Fallnummer: · OG 1994 37
LGVE: · 1994 I Nr. 37
Leitsatz: · Art. 17 SchKG. Anfechtbar ist nur eine Verfügung des Betreibungs- oder Konkursamtes. Eine Betreibungspartei, die vorsorglich ihre Rechte wahrt und darauf vom Betreibungsamt bloss eine schriftliche Meinungsäusserung erhält, kann sich dagegen nicht beschweren.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Soweit das SchKG nicht den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes Beschwerde nach Art. 17 SchKG geführt werden. Gegenstand einer betreibungsrechtlichen Beschwerde kann nur eine konkrete amtliche Verfügung im Vollstreckungsverfahren sein; blosse Meinungsäusserungen oder Absichtserklärungen eines Beamten sind nicht anfechtbar. Die Beschwerde muss somit einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen (BGE 113 III 29; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., S. 54; LGVE 1982 I Nr. 37; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, S. 55). Ausgangspunkt der vorliegenden Beschwerde ist die Korrespondenz, welche die Parteien im Nachgang zu den Publikationen im Kantonsblatt geführt hatten. Der Beschwerdeführer meldete innerhalb der Eingabefrist das im Grundbuch vorgemerkte Mietverhältnis an; diese Mitteilung an das Betreibungsamt erfolgte gestützt auf Art. 138 SchKG und Art. 29 VZG. Die Anmeldungen im Rahmen der Steigerungspublikation dienen dazu, die Verwertung der Grundstücke bzw. der auf ihnen lastenden Grundpfandrechte vorzubereiten. Namentlich ist aufgrund der Erklärungen der berechtigten Personen das Lastenverzeichnis zu erstellen bzw. zu ergänzen, das mit den Steigerungsbedingungen zur Einsicht aufzulegen ist (Art. 134 Abs. 2 SchKG, Art. 33 VZG). Im vorliegenden Fall verknüpfte der Beschwerdeführer die Anmeldung des bereits aus dem Grundbuch ersichtlichen Mietvertrages (Vormerkung nach Art. 261b Abs. 1 OR und Art. 959 ZGB) mit einem Hinweis darauf, dass seiner Auffassung nach die Regelung nach Art. 142 SchKG (Doppelaufruf) anlässlich der Steigerung keine Anwendung finden dürfe. Diese Behauptung geschah klarerweise vorsorglich; in jenem Zeitpunkt stand nämlich in keiner Weise fest, ob ein Gläubiger überhaupt einen Doppelaufruf verlangen würde. Das Antwortschreiben des Betreibungsamtes enthält denn auch lediglich die Äusserung einer Rechtsauffassung; eine Verfügung, die sich konkret auf den Gang der Vollstreckung ausgewirkt hätte, lag darin nicht. Der Amtsgerichtspräsident ist somit zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.