Attorney Independence and Liability in Partnerships
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory authority held that the professional independence required of an attorney must be maintained even when lawyers collaborate in an employed or partnership capacity, meaning an associate must act independently and on their own responsibility when substituted, and cannot invoke instructions from a principal or internal regulations to excuse professional errors. The court further reasoned that an attorney remains disciplinarily responsible for their own professional activities and for their firm, requiring supervision of assigned tasks, and explicitly rejected the argument that an attorney could avoid financial responsibility by claiming employee status when they outwardly present themselves as a partner in a firm structure using a shared name, as this presentation implies joint liability for the firm's obligations.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 12 Abs. 1 AnwG; Art. 543 und 552 ff. OR. Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit; die Unabhängigkeit muss auch beim Zusammenwirken mehrerer Anwälte im Mitarbeiterverhältnis gewahrt bleiben. Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts als Mitglied einer Bürogemeinschaft und im Angestelltenverhältnis. | Anwaltsrecht
Schlagwörter
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht
Entscheiddatum: · 29.11.1994
Fallnummer: · OG 1994 33
LGVE: · 1994 I Nr. 33
Leitsatz: · § 12 Abs. 1 AnwG; Art. 543 und 552 ff. OR. Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit; die Unabhängigkeit muss auch beim Zusammenwirken mehrerer Anwälte im Mitarbeiterverhältnis gewahrt bleiben. Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts als Mitglied einer Bürogemeinschaft und im Angestelltenverhältnis.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Der Anwalt übt seinen Beruf in voller Unabhängigkeit aus (Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Ziff. I/1). Die Unabhängigkeit muss auch beim Zusammenwirken mehrerer Anwälte im Mitarbeiterverhältnis gewahrt bleiben. Der Associé hat insbesondere bei Substitution durch den Prinzipal das Mandat selbständig und auf eigene Verantwortung zu führen. Er ist in jedem Fall für seine berufliche Tätigkeit disziplinarisch selbst verantwortlich. Er kann sich weder auf Anweisungen des Prinzipals (im Mitarbeiterverhältnis) noch auf dienstliche Vorschriften (im Anstellungs- oder Beamtenverhältnis) berufen, um sich für Fehler in seiner Berufsausübung zu exkulpieren (Sterchi Martin, Komm. zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 8 f. zu Art. 9). Der Rechtsanwalt trägt auch für seine Kanzlei die disziplinarische Verantwortlichkeit (culpa in instruendo vel custodiendo, vgl. Sterchi, a.a.O., N 5 zu Art. 10). Überlässt er dem Kanzleipersonal die Erfüllung gewisser Aufträge, so hat er diese zu überwachen und sich von der richtigen Erledigung selber zu überzeugen (Zemp Heini, Das Luzerner Anwaltsrecht, Diss. Freiburg 1968, S. 93).
... Der Disziplinarbeklagte und seine Berufskollegen treten gegen aussen als Bürogemeinschaft auf, wobei jeder das Recht hat, einen Büropartner zu substituieren. In der Regel gelten solche Bürogemeinschaften als Einfache Gesellschaften, bei denen vorerst jeder Partner für fehlerhafte Berufstätigkeit selber haftet und, sofern er Verbindlichkeiten im Namen der Gesellschaft einging, seine Partner solidarisch mithaften (Art. 543 Abs. 2 OR). Wo mehrere Anwälte gar unter einer gemeinsamen Firma - wie hier unter dem Namen "X. & Partner" - auftreten, stellt sich die Frage, ob nicht eine Kollektivgesellschaft nach Art. 552 ff. OR vorliegt (Reymond Jacques-André, La responsabilité des avocats et de leurs collaborateurs, in: Der Schweizer Anwalt, Nr. 120, Mai 1989, S. 26 ff.). Dann würde jeder Partner ohnehin für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch haften (Art. 568 OR). Der Disziplinarbeklagte glaubt, sich seiner Verantwortung für die finanzielle Seite des Mandates entschlagen zu können mit dem Hinweis, er sei angestellter Anwalt. Für seine interne Stellung im Büro "X. & Partner" legt er allerdings keine Belege auf. Seine direkte Verantwortung dem Klienten gegenüber könnte - falls dies bei der Ausübung des Anwaltsberufes überhaupt möglich ist - wohl nur dann verneint werden, wenn er ausschliesslich als Angestellter von Rechtsanwalt X. tätig geworden und gegen aussen nicht als Partner in Erscheinung getreten wäre. Dies ist aber aufgrund der Ausgestaltung des Vollmachtsformulars und des Briefkopfs nicht der Fall, weshalb es sich erübrigt abzuklären, wie es sich mit der finanziellen Stellung des Disziplinarbeklagten im Büro "X. & Partner" tatsächlich verhält.