Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1994 27 • AUK LU OG 1994 27 KI-generiert

Attorney Duty Regarding Client Trust Accounts and Funds

Geschäftsnummer OG 1994 27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The supervisory authority addressed the professional duty of an attorney regarding the meticulous management of entrusted assets, affirming that an attorney must safeguard client funds with care, be prepared to release them immediately upon request without delay, and forward client monies without undue postponement, while preserving the right to deduct their own claims. The court reasoned that entrusted assets, excluding retainers and security deposits, must be kept separate from the attorney's personal property, ideally deposited with a supervised Swiss bank institution in a manner that prevents offsetting by the depositary, concluding that the demonstrable inability of an attorney to render entrusted funds upon demand severely compromises their professional trustworthiness.

Legislator-Regeste

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Attorney Duty Regarding Client Trust Accounts and Funds: The court reasoned that entrusted assets, excluding retainers and security deposits, must be kept separate from the attorney's personal property, ideally deposited with a supervised Swiss bank institution in a manner that prevents offsetting by the depositary, concluding that the demonstrable inability of an attorney to render entrusted funds upon demand severely compromises their professional trustworthiness.

Schlagwörter

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anwaltliche Sorgfaltspflicht anvertraute Sache Recht zur Hinterlegung Vermögensverwaltung Trust Mobiliarvermögen
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte

Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht

Entscheiddatum: · 19.07.1994

Fallnummer: · OG 1994 27

LGVE: · 1994 I Nr. 27

Leitsatz: · § 12 Abs. 1 AnwG. Behandlung anvertrauten Gutes durch den Rechtsanwalt.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Anwalt verwaltet anvertrautes Gut sorgfältig und ist jederzeit, d.h. auf erstes Anfordern innert kürzester Frist in der Lage, es herauszugeben. Gelder des Klienten sind ohne Verzug weiterzuleiten. Das Recht des Anwalts, sich für seine Forderung bezahlt zu machen, bleibt vorbehalten (Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Ziff. II/16; Richtlinien SAV für die Pflichten-Codices der kantonalen Anwaltsverbände, Ziff. 12; Direktive SAV zur Frage der "anvertrauten Gelder" vom 8. 6. 1990, Ziff. 3; Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, hrsg. vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte auf der Grundlage der 1969 erschienenen Dissertation von Paul Wegmann, Zürich 1988, S. 139). Der Anwalt unternimmt alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die ihm anvertrauten Vermögenswerte, ausgenommen Kostenvorschüsse und Sicherheitsleistungen, getrennt vom eigenen Vermögen verwahrt werden. Unter Vorbehalt gegenteiliger Weisungen oder Vereinbarungen sind diese Vermögenswerte bei einer Schweizer Bank oder einem ähnlichen, staatlicher Aufsicht unterliegenden Institut so anzulegen, dass jegliche Verrechnung durch den Depositär ausgeschlossen ist (Direktive SAV zur Frage der "anvertrauten Gelder" vom 8. 6. 1990, Ziff. 1 und 2; Wegmann Paul, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1969, S. 197). Ist oder war ein Anwalt nachgewiesenermassen nicht jederzeit zur Erstattung der anvertrauten Gelder in der Lage, ist seine berufliche Vertrauenswürdigkeit in allerschwerster Weise erschüttert (vgl. Sterchi Martin, Komm. zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 8b und 8c zu Art. 10).