Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1994 23 • KG LU OG 1994 23 KI-generiert

Partial Grant of Legal Aid Despite Property Equity

Geschäftsnummer OG 1994 23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A defendant, lacking liquid funds and facing a minimum monthly income deficit insufficient to cover basic needs for herself and her children, appealed the rejection of her application for free legal aid, which the lower court had denied based on her co-ownership of a valuable apartment, suggesting she could secure a mortgage loan against it. The appellate court reasoned that while a property owner may generally be required to take out a loan for litigation costs if feasible, the requirement is contingent on the loan being concretely bearable, which was negated by the defendant's proven financial strain and her bank's refusal to increase credit. Nevertheless, given the substantial equity in her co-owned property, the court determined the defendant was not entitled to full free legal aid but only to partial assistance via an advance payment arrangement, partially granting the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 305 ff. ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege; Voraussetzungen der Pflicht zur Aufnahme eines Hypothekarkredits für die Prozessfinanzierung. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Eigentumsordnung Mindesteinkommen Hypothekarkredit zinsloser Kredit Kostenvorschussleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 305 ff. ZPO

This provision relates to the requirements for granting free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) which is the subject of the appeal decision.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Justizkommission

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 21.12.1994

Fallnummer: · OG 1994 23

LGVE: · 1994 I Nr. 23

Leitsatz: · §§ 305 ff. ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege; Voraussetzungen der Pflicht zur Aufnahme eines Hypothekarkredits für die Prozessfinanzierung.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Mit Entscheid vom 31. Oktober 1994 wies der Amtsgerichtspräsident das UR-Gesuch der Beklagten ab. Diese rekurrierte ans Obergericht. Aus den Erwägungen: Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte, die über keine liquiden Mittel verfügt, ihren Notbedarf und denjenigen ihrer drei Kinder grundsätzlich nicht zu decken vermag (Fehlbetrag Fr. 43.15). Das hat auch der Amtsgerichtspräsident zutreffend festgehalten. Hingegen sei die Beklagte Miteigentümerin der von ihr bewohnten 7-Zimmer-Eigentumswohnung. Es sei ihr folglich möglich und zumutbar, einen Kredit auf dieses Grundstück aufzunehmen und den entsprechenden Betrag für die ihr anfallenden Prozesskosten zu verwenden. Im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 119 Ia 11 f.) sei daher ihr UR-Gesuch abzuweisen. Dieser Argumentation kann im konkreten Fall nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass gemäss BGE 119 Ia 11 ff. von einem Grundeigentümer verlangt werden darf, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann. Voraussetzung einer Kreditaufnahme für die Prozessfinanzierung ist aber, dass eine solche nicht nur möglich, sondern auch konkret tragbar ist (Ries Beat, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18.12.1984, Diss. Zürich 1990, S. 91; vgl. auch unveröff. Entscheide der Justizkommission des Obergerichts u.a. vom 12.1.1993, 29.11.1993, 2.9.1994 und 14.11.1994).

Vorliegend kann die Beklagte bei einem Einkommensdefizit von mindestens Fr. 43.15 (vgl. Anhang zum Entscheid) keine weiteren Auslagen mehr verkraften. Genau aus diesem Grund ist denn auch ihre Bank gemäss Schreiben vom 28. November 1994 zu einer Erhöhung des Hypothekarkredits nicht bereit. Der vom Amtsgerichtspräsidenten erwähnte Grund führt folglich nicht zur Abweisung des UR-Gesuches.

Es bleibt allerdings die Tatsache bestehen, dass die Beklagte hälftige Miteigentümerin einer 7-Zimmer-Eigentumswohnung ist, die bloss mit Fr. 450000.- belehnt ist, jedoch einen Anlagewert von Fr. 670000.- hat. Auch hat die Beklagte ausgeführt, dass sie Fr. 20000.- zur Finanzierung der Liegenschaft verwendet hat. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass zumindest dieser Betrag längerfristig (beispielsweise durch einen Verkauf der Liegenschaft) für die Finanzierung des Prozesses herangezogen werden kann. Die Beklagte hat daher praxisgemäss nicht Anspruch auf Gewährung der vollumfänglichen, sondern bloss auf die Vorschuss-UR (LGVE 1984 I Nr. 20 E. 4c). In diesem Sinne ist der Rekurs teilweise gutzuheissen.