Partial Grant of Legal Aid Despite Property Equity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant, lacking liquid funds and facing a minimum monthly income deficit insufficient to cover basic needs for herself and her children, appealed the rejection of her application for free legal aid, which the lower court had denied based on her co-ownership of a valuable apartment, suggesting she could secure a mortgage loan against it. The appellate court reasoned that while a property owner may generally be required to take out a loan for litigation costs if feasible, the requirement is contingent on the loan being concretely bearable, which was negated by the defendant's proven financial strain and her bank's refusal to increase credit. Nevertheless, given the substantial equity in her co-owned property, the court determined the defendant was not entitled to full free legal aid but only to partial assistance via an advance payment arrangement, partially granting the appeal.
Legislator-Regeste
Amtlich§§ 305 ff. ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege; Voraussetzungen der Pflicht zur Aufnahme eines Hypothekarkredits für die Prozessfinanzierung. | Zivilprozessrecht
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision relates to the requirements for granting free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) which is the subject of the appeal decision.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Justizkommission
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 21.12.1994
Fallnummer: · OG 1994 23
LGVE: · 1994 I Nr. 23
Leitsatz: · §§ 305 ff. ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege; Voraussetzungen der Pflicht zur Aufnahme eines Hypothekarkredits für die Prozessfinanzierung.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Mit Entscheid vom 31. Oktober 1994 wies der Amtsgerichtspräsident das UR-Gesuch der Beklagten ab. Diese rekurrierte ans Obergericht. Aus den Erwägungen: Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte, die über keine liquiden Mittel verfügt, ihren Notbedarf und denjenigen ihrer drei Kinder grundsätzlich nicht zu decken vermag (Fehlbetrag Fr. 43.15). Das hat auch der Amtsgerichtspräsident zutreffend festgehalten. Hingegen sei die Beklagte Miteigentümerin der von ihr bewohnten 7-Zimmer-Eigentumswohnung. Es sei ihr folglich möglich und zumutbar, einen Kredit auf dieses Grundstück aufzunehmen und den entsprechenden Betrag für die ihr anfallenden Prozesskosten zu verwenden. Im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 119 Ia 11 f.) sei daher ihr UR-Gesuch abzuweisen. Dieser Argumentation kann im konkreten Fall nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass gemäss BGE 119 Ia 11 ff. von einem Grundeigentümer verlangt werden darf, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann. Voraussetzung einer Kreditaufnahme für die Prozessfinanzierung ist aber, dass eine solche nicht nur möglich, sondern auch konkret tragbar ist (Ries Beat, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18.12.1984, Diss. Zürich 1990, S. 91; vgl. auch unveröff. Entscheide der Justizkommission des Obergerichts u.a. vom 12.1.1993, 29.11.1993, 2.9.1994 und 14.11.1994).
Vorliegend kann die Beklagte bei einem Einkommensdefizit von mindestens Fr. 43.15 (vgl. Anhang zum Entscheid) keine weiteren Auslagen mehr verkraften. Genau aus diesem Grund ist denn auch ihre Bank gemäss Schreiben vom 28. November 1994 zu einer Erhöhung des Hypothekarkredits nicht bereit. Der vom Amtsgerichtspräsidenten erwähnte Grund führt folglich nicht zur Abweisung des UR-Gesuches.
Es bleibt allerdings die Tatsache bestehen, dass die Beklagte hälftige Miteigentümerin einer 7-Zimmer-Eigentumswohnung ist, die bloss mit Fr. 450000.- belehnt ist, jedoch einen Anlagewert von Fr. 670000.- hat. Auch hat die Beklagte ausgeführt, dass sie Fr. 20000.- zur Finanzierung der Liegenschaft verwendet hat. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass zumindest dieser Betrag längerfristig (beispielsweise durch einen Verkauf der Liegenschaft) für die Finanzierung des Prozesses herangezogen werden kann. Die Beklagte hat daher praxisgemäss nicht Anspruch auf Gewährung der vollumfänglichen, sondern bloss auf die Vorschuss-UR (LGVE 1984 I Nr. 20 E. 4c). In diesem Sinne ist der Rekurs teilweise gutzuheissen.