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OG 1994 22 • KG LU OG 1994 22 KI-generiert

Advance Payment to Attorney Bars Full Legal Aid Reimbursement

Geschäftsnummer OG 1994 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court held that a litigant who provided an advance payment in cash to their attorney before filing an application for legal aid is not entitled to the reimbursement of that advance, as the right to free legal assistance should only be granted for costs exceeding this prior payment. This reasoning stems from a long-standing practice that presumes the applicant was not indigent to the extent that they could not cover the initial deposit, and because legal aid is intended solely to enable the initiation and continuation of proceedings, making it sufficient only to waive future cost advances.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 305 ff. ZPO. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines vor Einreichung des UR-Gesuchs an den Anwalt oder das Gericht geleisteten Barvorschusses. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenvorschussleistung Barzahlung Recht zur Hinterlegung Rückerstattung von Sozialhilfe Kürzung des Anwaltshonorars

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Justizkommission

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 16.08.1994

Fallnummer: · OG 1994 22

LGVE: · 1994 I Nr. 22

Leitsatz: · §§ 305 ff. ZPO. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines vor Einreichung des UR-Gesuchs an den Anwalt oder das Gericht geleisteten Barvorschusses.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: Es ist erstellt, dass Rechtsanwalt X. bereits vor Einreichung des entsprechenden UR-Gesuchs von der Gesuchstellerin einen Geldbetrag erhalten hatte, der zur Honorierung seiner anwaltlichen Bemühungen für das Verfahren nach Art. 175 ZGB bestimmt war. Diese Sachlage hat nach der Weisung der Justizkommission des Obergerichts vom 13. Dezember 1984 (LGVE 1984 I Nr. 20 E. 4b) zur Folge, dass das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur für die über diesen Vorschuss hinausgehenden Kosten zu gewähren ist. Diese Weisung stützt sich auf eine jahrzehntelange Praxis des Luzerner Obergerichts und ist vorab damit begründet, dass in solchen Fällen die fehlende Armut für den bereits geleisteten Vorschuss fingiert werden kann (vgl. Düggelin Walter, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Diss. Zürich 1986, S. 162 mit Hinweisen). Es kommt hinzu, dass die unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich der Anhebung und Fortsetzung eines Prozesses dient. Daher genügt es, der Partei die künftigen Kostenvorschüsse zu erlassen, weshalb der Anspruch auf Rückerstattung eines vor Einreichung des Gesuchs geleisteten Barvorschusses grundsätzlich zu verneinen ist (Sträuli/Messmer, Komm. zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 2 zu § 90 mit Hinweisen; Ries Beat, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18.12.1984, Diss. Zürich 1990, S. 154 ff.).