Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1994 15 • KG LU OG 1994 15 KI-generiert

Party Lacks Standing to Appeal Extension Deadline Ruling

Geschäftsnummer OG 1994 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought an extension for a court-ordered deadline to pay expert costs and raise objections, which the court president granted until a specific date while excluding the application of judicial holiday regulations concerning further extensions. The party objected, arguing that under the relevant procedural statute, they were entitled to an extension covering the judicial holiday period if the extended deadline fell within it, even for a judge-granted extension, which the lower court rejected, reasoning that while statutory deadlines falling over holidays are extended, a judge retaining discretion to grant or limit an extension has the power to grant one without incorporating the holiday provisions. The appellate court ultimately declined to rule on the merits of the procedural point because the party failed to demonstrate an irreparable disadvantage from the decision to permit the appeal, and further, because the granted extension met the specific date the party themselves requested, thus showing no valid interest in challenging the exclusion of the holiday rules.

Legislator-Regeste

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§ 239 Abs. 2 ZPO; Party Lacks Standing to Appeal Extension Deadline Ruling: The party objected, arguing that under the relevant procedural statute, they were entitled to an extension covering the judicial holiday period if the extended deadline fell within it, even for a judge-granted extension, which the lower court rejected, reasoning that while statutory deadlines falling over holidays are extended, a judge retaining discretion to grant or limit an extension has the power to grant one without incorporating the holiday provisions. The appellate court ultimately declined to rule on the merits of the procedural point because the party failed to demonstrate an irreparable disadvantage from the decision to permit the appeal, and further, because the granted extension met the specific date the party themselves requested, thus showing no valid interest in challenging the exclusion of the holiday rules.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensrügen verspätetes Fristerstreckungsgesuch richterliches Ermessen gesetzliche Grenzen § 82 ZPO. Richterliche Fristerstreckung/Gerichtsferien. | Zivilprozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 239 Abs. 2 ZPO

The appeal would have been rejected based on the reasoning provided by the lower court, to which reference is expressly made.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 29.08.1994

Fallnummer: · OG 1994 15

LGVE: · 1994 I Nr. 15

Leitsatz: · § 82 ZPO. Richterliche Fristerstreckung/Gerichtsferien.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Mit Beweisentscheid vom 28. Juni 1994 wurde den Parteien eine Frist von zehn Tagen gesetzt, innert welcher sie einen Expertenkostenvorschuss zu leisten hatten und Gelegenheit erhielten, Expertenfragen zu stellen, sowie gegen den Experten allenfalls Einwendungen zu erheben. Mit Eingabe vom 6. Juli 1994 verlangte der Anwalt der Beklagten eine Fristerstreckung bis 20. Juli 1994. Diese Erstreckung wurde vom Amtsgerichtspräsidenten I gewährt, allerdings verbunden mit dem Hinweis, dass die Ferienbestimmungen nicht zur Anwendung kämen.

Am 14. Juli erhob die Beklagte bei der I. Abteilung Einspruch mit der Begründung, nach § 82 ZPO habe sie Anspruch auf die gesetzliche Fristerstreckung gemäss den Ferienbestimmungen. Am 21. Juli 1994 wies die Vorinstanz die Einsprache sinngemäss mit der Begründung ab, dass sich gesetzliche oder richterlich erstmals angesetzte Fristen, deren Ende in die Gerichtsferien fallen, gegebenenfalls nach § 82 verlängern. Vorliegend handle es sich aber um eine richterliche Frist, deren Ende eben gerade nicht in die Gerichtsferien gefallen und deshalb vom Richter zu erstrecken gewesen sei.

Wenn aber der Richter gerade bei summarisch begründeten Gesuchen eine Fristerstreckung gänzlich verweigern oder nur auf wenige Tage beschränken könne, müsse es ihm auch freistehen, eine beantragte Fristerstreckung unter Ausschluss der Gerichtsferien zu gewähren. Auf Beschwerde hin wurde dazu ausgeführt: 5. - Die Beklagte wiederholt in der Beschwerdebegründung im wesentlichen ihre erstinstanzliche Argumentation, wonach ihr auch im Fall einer richterlichen Fristerstreckung von Gesetzes wegen (§ 82 ZPO) die volle Länge der Gerichtsferien zustehe, sofern das Ende der erstreckten Frist in die Gerichtsferien falle.

Auf S. 4 ihrer Einsprache an das Amtsgericht hält die Beklagte zutreffenderweise fest, bei der Fristerstreckung des Amtsgerichtspräsidenten handle es sich um eine prozessleitende Verfügung. Ergänzend ist nur beizufügen, dass die Rechtsnatur der Verfügung nicht ändert, sei es, dass die nachgesuchte Fristerstreckung nun gewährt oder eben verweigert wird, oder sei es, dass sie vom Präsidenten allein oder dem gesamten Spruchkörper ausgeht. Vorab ist festzuhalten, dass die konstante Praxis des Obergerichts bezüglich Zulässigkeit der Anfechtung von erstinstanzlichen Beweisverfügungen mittels Beschwerde (vgl. LGVE 1982 I Nr. 28 mit Verweisen und LGVE 1991 I Nr.

28) ohne weiteres analog auch auf andere prozessleitende Verfügungen erster Instanz, wie sie die angefochtene darstellt, anwendbar ist. Danach können Beweis- oder auch andere prozessleitende Verfügungen auf dem Beschwerdeweg erfolgreich nur dann angefochten werden, wenn ihr Vollzug für die eine oder andere Partei einen gewichtigen Rechtsnachteil zur Folge hat, der später mit den gegen das Urteil zulässigen Rechtsmitteln nicht mehr oder nur schwer behoben werden kann. Die Beklagte brachte bisher aber nicht das Geringste vor, was auch nur annähernd als irreparabler Nachteil im Sinne der zitierten Rechtsprechung angesehen werden könnte, weswegen schon deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Sodann ist zu beachten, dass die Beklage selber expressis verbis Fristerstreckung bis zum 20. Juli 1994 verlangt hatte und die Erstreckung ungekürzt im verlangten Umfang erhielt. Aus der rein rechtstheoretischen Beschwerdebegründung ergibt sich zudem in aller Klarheit, dass die Beklagte durch die Erklärung der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen über die Gerichtsferien nicht beschwert wurde. So hat sie nie geltend gemacht, die beantragte und antragsgemäss gewährte Erstreckung genüge ihr zur Vornahme der verlangten Rechtshandlungen nicht. Auf die Beschwerde ist daher auch mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. 6. - Aber selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie mit der von der Vorinstanz gegebenen vollumfänglich zutreffenden Begründung, auf die ausdrücklich verwiesen wird (§ 239 Abs. 2 ZPO), abgewiesen werden.