Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1994 10 • KG LU OG 1994 10 KI-generiert

Agricultural Lease Extension and Mandatory Self-Cultivation Exclusion

Geschäftsnummer OG 1994 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case concerning the extension of an agricultural lease, the lessor invoked the need for self-cultivation as grounds to deny the extension, raising the question of whether this statutory exclusion mandates refusal or merely weighs into the court's assessment of interests. The court reasoned that under the relevant agricultural lease law, if one of the specific mandatory exclusionary grounds listed in Article 27, Paragraph 2, including the lessor's intent for self-cultivation, is proven, the court must deny the extension, as there is no room for judicial discretion or balancing of the parties' respective interests.

Legislator-Regeste

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Art. 27 LPG, Art. 27 Abs. 2 lit. a-e LPG, Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG, Art. 27 Abs. 2 LPG; Agricultural Lease Extension and Mandatory Self-Cultivation Exclusion: Leitsatz: · Art. 27 LPG. Die in Art. 27 Abs. 2 lit. a-e LPG erwähnten Fälle schliessen eine Erstreckung zwingend aus.

Schlagwörter

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Erstreckung des Pachtverhältnisses gesetzlicher Ausschlussgrund Leasinggeber Eigentumsbeschränkung landwirtschaftliches Grundstück Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · OR (Obligationenrecht)

Entscheiddatum: · 21.09.1994

Fallnummer: · OG 1994 10

LGVE: · 1994 I Nr. 10

Leitsatz: · Art. 27 LPG. Die in Art. 27 Abs. 2 lit. a-e LPG erwähnten Fälle schliessen eine Erstreckung zwingend aus.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Im Rahmen einer landwirtschaftlichen Pachterstreckung berief sich die Verpächterin auf Selbstbewirtschaftung. Es stellte sich u.a. die Frage, ob dieser (nachgewiesene) Grund die beantragte Erstreckung gänzlich ausschliesse oder - wie im neuen Mietrecht - bloss bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Aus den Erwägungen: Der Richter erstreckt die Pacht, wenn dies für die verpachtende Partei zumutbar ist. Diese muss nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für sie unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist (Art. 27 Abs. 1 und 2 LPG). Die Fortsetzung der Pacht ist insbesondere unzumutbar oder nicht gerechtfertigt, wenn die verpachtende Partei den Pachtgegenstand selbst bewirtschaften will (Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG).

Liegen die gesetzlichen Schranken von Art. 27 Abs. 2 LPG vor, wozu auch die Selbstbewirtschaftung durch die verpachtende Partei gehört, erfolgt keine richterliche Abwägung der gegenseitigen Interessenlage der Pachtvertragsparteien. Es besteht kein Raum für richterliches Ermessen. In diesen Fällen darf das Gericht die Erstreckung nicht bewilligen (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 173; Hangartner Yvo, Das neue landwirtschaftliche Pachtrecht, Neue Reihe Bd. 25, St. Gallen 1986, S. 38).