Spousal and Child Support for Self-Employed: Earning Capacity vs. Financial Records
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn determining spousal and child support obligations for self-employed individuals within summary proceedings, the court ruled that relying on accounting records or tax documents is inappropriate because their figures are often based on criteria irrelevant to support law, though such documents may serve as mere indications; instead, the court must primarily assess a hypothetically reasonable earning capacity, applying strict standards, and give decisive weight to the parties' past and current living standards, notwithstanding the general difficulty in reliably ascertaining the actual income of the self-employed.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 145 und 175 ZGB. Ermittlung des Einkommens Selbständigerwerbender zur Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge im summarischen Verfahren. | Familienrecht
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · II. Kammer
Rechtsgebiet: · Familienrecht
Entscheiddatum: · 03.09.1993
Fallnummer: · OG 1994 1
LGVE: · 1994 I Nr. 1
Leitsatz: · Art. 145 und 175 ZGB. Ermittlung des Einkommens Selbständigerwerbender zur Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge im summarischen Verfahren.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Erfahrungsgemäss bereitet es Schwierigkeiten, die Einkommensverhältnisse von Selbständigerwerbenden einigermassen zuverlässig zu ermitteln. Zur Festlegung der familienrechtlichen Unterhaltspflichten wird im Summarverfahren praxisgemäss weder auf Buchhaltungs- noch auf Steuerunterlagen abgestellt, weil die daraus resultierenden Zahlen regelmässig auf anderen (abschreibungstechnischen, steuerrechtlichen usw.) Kriterien als unterhaltsrechtlich relevanten beruhen. Buchhaltungen, Steuererklärungen und rechtskräftige Veranlagungsverfügungen sind allenfalls Indizien. Selbst Gutachten gerichtlich beigezogener Experten unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (§ 137 ZPO). Bei Selbständigerwerbenden ist vorab auch zu prüfen, welcher Verdienst hypothetisch zumutbar ist, wobei durchaus strenge Massstäbe anzusetzen sind. Schliesslich kommt auch der bisherigen und aktuellen Lebenshaltung entscheidendes Gewicht zu.
(Das Bundesgericht hat die dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde am 29. März 1994 abgewiesen.)