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OG 1993 7 • KG LU OG 1993 7 KI-generiert

Damages Calculation in Preliminary Contract Breach: Relevant Date for Valuation

Geschäftsnummer OG 1993 7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Where a preliminary contract for the sale of a house was breached because one party failed to meet the conditions for the final contract, the court ruled that for the calculation of damages arising from the breach, the relevant point in time must be the date the contract was contractually supposed to be fulfilled, rejecting alternative viewpoints that suggested using the date of judgment due to the inherent uncertainty and speculative nature of the latter, particularly in volatile markets like real estate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 97 ff., 184 ff. OR. Bei der Berechnung eines aus Vertragsverletzung entstandenen Schadens ist auf den Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Erfüllung abzustellen. | OR (Obligationenrecht)

Schlagwörter

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Schadenberechnung Bewertungsstichtag Vorvertrag Immobilienvermögen wesentliche Vertragsverletzung Zu berücksichtigender Markt

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 109 II 476
Das Bundesgericht (BGE 109 II 476) erachtete es denn auch als zulässig, auf den Tag der Urteilsfällung abzustellen, was von Gauch/Schluep (Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · OR (Obligationenrecht)

Entscheiddatum: · 04.12.1992

Fallnummer: · OG 1993 7

LGVE: · 1993 I Nr. 7

Leitsatz: · Art. 97 ff., 184 ff. OR. Bei der Berechnung eines aus Vertragsverletzung entstandenen Schadens ist auf den Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Erfüllung abzustellen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Klägerin und der Beklagte unterzeichneten einen Vorvertrag, worin sie den Abschluss eines Kaufvertrages für ein damals noch in Fertigstellung begriffenes Einfamilienhaus verabredeten. In der Folge erfüllte die Klägerin die im Vorvertrag vereinbarten Bedingungen nicht, weshalb es nie zum Abschluss des Kaufvertrages kam. Der Beklagte (und Widerkläger) verlangte deshalb u.a. Schadenersatz aus entgangenem Gewinn. In bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt der Schadensberechnung führte das Obergericht aus: In Lehre und Rechtsprechung herrschen unterschiedliche Auffassungen darüber, auf welchen Zeitpunkt es für die Schadensberechnung ankommt. Nach (wohlherrschender) Lehre kommt es auf denjenigen Zeitpunkt an, da der Schuldner hätte erfüllen sollen (Guhl/Merz/Koller, Das schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., Zürich 1991, S. 73; von Tuhr/Escher, Allg.Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl., Zürich 1974, S.102). Ein anderer Teil der Lehre hält eine einheitliche Anknüpfung an den Tag der Urteilsfällung für wünschenswert (von Büren, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Zürich 1964, S. 35; Stark, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, Nr. 193). Das Bundesgericht (BGE 109 II 476) erachtete es denn auch als zulässig, auf den Tag der Urteilsfällung abzustellen, was von Gauch/Schluep (Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. II, 5. Aufl., Zürich 1991, Nr. 2628) deshalb begrüsst wird, "weil in der Tat der für den Gläubiger günstigste Zeitpunkt massgebend sein muss". Diese Autoren weisen aber gleichzeitig auf den Nachteil hin, "dass Sachwertminderungen bis zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung zu Lasten des Geschädigten gingen" (Gauch/Schluep. a. a. O.). Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung bringt aber noch weitere, gewichtige Nachteile mit sich: Dieser Zeitpunkt ist (notorisch) unsicher; er birgt etwas Spekulatives in sich, hängt er doch sowohl vom prozessualen Verhalten der Parteien (auch vom Interessierten!) als auch vom Vorgehen der Gerichte ab, mithin von sachfremden Kriterien. Dazu kommt, dass gerade heute in bezug auf den Immobilienmarkt grosse Unsicherheiten zu berücksichtigen wären, deren Einschätzung schwer fällt. Es ist demzufolge auf den Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen (spätesten) Erfüllung abzustellen.