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OG 1993 6 • KG LU OG 1993 6 KI-generiert

WIR Check Payment Refusal for Monetary Debt

Geschäftsnummer OG 1993 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant claimed debt satisfaction by offering payment with WIR checks, which the respondent refused, leading the lower court to rule that payment in WIR money does not constitute proper fulfillment because, under the relevant article of the Code of Obligations, monetary debts must be paid in national currency, as WIR money is not legal tender but the private means of exchange of a cooperative organization. The appellate court fully agreed, reasoning that since the creditor is only obligated to accept legal tender under the law, there is no general compulsion for the creditor to accept other payment methods like WIR money absent a specific contractual agreement, and the absence of legislation regarding such private payment methods does not constitute a legal gap but rather reflects the legislature's intent to protect creditors from being forced to accept them.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 84 Abs. I OR. WIR Geld ist kein gesetzliches Zahlungsmittel und braucht daher vom Gläubiger nicht akzeptiert zu werden. | OR (Obligationenrecht)

Schlagwörter

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Schuldtilgung vertragliche Pflichten Währung Befriedigung der Forderung Checkvertrag Zahlungsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 84 Abs. 1 OR

This article, regarding payment in national currency, was the basis for confirming the lower court's decision that payment with WIR checks did not constitute proper fulfillment.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · OR (Obligationenrecht)

Entscheiddatum: · 22.09.1993

Fallnummer: · OG 1993 6

LGVE: · 1993 I Nr. 6

Leitsatz: · Art. 84 Abs. I OR. WIR Geld ist kein gesetzliches Zahlungsmittel und braucht daher vom Gläubiger nicht akzeptiert zu werden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Beklagte machte vorinstanzlich sinngemäss Tilgung geltend und brachte vor, er habe den geschuldeten Betrag mit WIR-Checks bezahlen wollen, doch habe der Kläger die Annahme verweigert. Die Vorinstanz führte dazu aus, dieser Einwand sei unbehelflich, da die Bezahlung mit WIR-Geld keine gehörige Erfüllung darstelle. Nach Art. 84 Abs. 1 OR seien Geldschulden in Landesmünzen, d. h. in Schweizerwährung zu bezahlen. WIR-Geld sei kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern ein Zahlungsmittel einer privaten Organisation, nämlich der Wirtschaftsring-Genossenschaft. Für den Kläger habe daher kein Annahmezwang bestanden. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt werden. Das WIR-Geld wird nur zwischen den Mitgliedern der WIR-Genossenschaft als übliches Zahlungsmittel anerkannt und von der Rechtsordnung zugelassen. Ein Annahmezwang besteht deshalb nur für die WIR-Genossenschafter (Weber, Berner Komm., N 126 und 136 zu Art. 84 OR). Die Auffassung der Vorinstanz stellt weder eine offenbare Gesetzesverletzung dar, noch ist sie willkürlich. Entgegen der Meinung des Beklagten besteht bezüglich WIR-Geld auch keine Gesetzeslücke. Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR hat der Gläubiger lediglich gesetzliches Währungsgeld anzunehmen. Eine ausdrückliche Anordnung betreffend andere, vom Schuldner angebotene Zahlungsmittel fehlt, weil der Gesetzgeber eben nicht wollte, dass der Gläubiger solche ohne vertragliche Vereinbarung zu akzeptieren braucht (vgl. Weber, a. a. O., N 151 zu Art. 84 OR).