Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1993 5 • KG LU OG 1993 5 KI-generiert

Judicial Restriction on Property Disposition in Marital Protection Proceedings

Geschäftsnummer OG 1993 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court affirmed the imposition of a legal restriction on property disposition by a judge in marital protection proceedings, based on the need to secure economic foundations or financial obligations arising from the marital community under the relevant statute. The court reasoned that a judicial restriction on disposition concerning a real estate asset, as mandated by the law, must be entered as a notation in the land register, and this specific notation inherently results in a *Kanzleisperre* (a registry block preventing further transactions), as evidenced by legislative history and supporting regulations, distinguishing it from other forms of recordation intended for contractual claims.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 178 ZGB; Art. 80 Abs. 6 GBV. Die Verfügungsbeschränkung nach Art 178 Abs. 3 ZGB kann nur in Form einer Anmerkung im Grundbuch erfolgen; diese Anmerkung aber bewirkt von Gesetzes wegen eine Kanzleisperre. | Familienrecht

Schlagwörter

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Eheschutzverfahren unbewegliches Vermögen Prozessrecht Grundbuch Grundstücksgeschäfte güterrechtliche Hinzurechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 178 Abs. 3 ZGB

The court affirmed that the restriction on the power of disposal must be recorded as a note in the land register, which legally establishes a provisional entry (Kanzleisperre).

Art. 80 Abs. 6 GBV

The court cited this provision as the basis for how the restriction of the power of disposal (Kanzleisperre) over property should be recorded in the land register.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Familienrecht

Entscheiddatum: · 22.07.1993

Fallnummer: · OG 1993 5

LGVE: · 1993 I Nr. 5

Leitsatz: · Art. 178 ZGB; Art. 80 Abs. 6 GBV. Die Verfügungsbeschränkung nach Art 178 Abs. 3 ZGB kann nur in Form einer Anmerkung im Grundbuch erfolgen; diese Anmerkung aber bewirkt von Gesetzes wegen eine Kanzleisperre.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen (Art. 178 Abs. 1 ZGB). Untersagt er einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt er dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken (Art. 178 Abs. 3 ZGB). Der Randtitel von Art. 178 ZGB lautet "Beschränkungen der Verfügungsbefugnis".

Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass damit eine eigentliche Kanzleisperre gemeint ist. In der Botschaft über die Änderung des Zivilgesetzbuches vom 11. Juli 1979 (BBI. 1979 II 1283 Ziff. 219.225) wird dazu ausgeführt, das geeignete Mittel, um zu sichern, dass ein Ehegatte nicht über seine Grundstücke verfüge, bestehe in der Schliessung des Hauptbuchblattes. Damit werde verhindert, dass irgendwelche dingliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen würden. Es handle sich dabei um eine sogenannte Kanzleisperre (so auch Pfäffli Roland, Die Auswirkungen des neuen Ehe- und Erbrechts auf die Grundbuchführung, in:

Der Bernische Notar 47 [1986] S. 282; Hausheer/Reusser/Geiser, Komm. zum Eherecht, N 25 zu Art. 178 ZGB). Art. 80 Abs. 6 lit. a der Grundbuchverordnung (GBV) lautet denn auch, dass die Beschränkung der Verfügungsbefugnis (Kanzleisperre) über ein Grundstück angemerkt werde, wenn der Richter sie zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft verfügt habe. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass der Amtsgerichtspräsident eine Kanzleisperre über die fraglichen Grundstücke angeordnet hat. Der Gesuchsgegner hat sich anlässlich seiner Einvernahme vor dem Amtsgerichtspräsidenten bereit erklärt, die erwähnten Liegenschaften nicht ohne Zustimmung der Gesuchstellerin zu veräussern oder zu belasten.

Dieses Zugeständnis erfolgte im Rahmen eines Eheschutzverfahrcns. Aufgrund von Art. 178 Abs. 3 ZGB und Art. 80 Abs. 6 GBV konnte diese Verfügungsbeschränkung nur in Form einer Anmerkung im Grundbuch erfolgen. Diese Anmerkung aber bewirkt von Gesetzes wegen eine Kanzleisperre. Die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gestützt auf Art. 960 ZGB ist vorliegend nicht möglich, weil es um die Sicherung von eherechtlichen Forderungen geht. Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB dagegen bezweckt die Sicherung von schuldrechtlichen Ansprüchen, die sich auf das Grundstück selber beziehen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 21 zu Art. 178 ZGB).

Mit der Anerkennung einer Verfügungs- und Belastungsbeschränkung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat der Gesuchsgegner demzufolge auch die Anordnung einer Kanzleisperre in Kauf genommen.