Partial Fine Payment Allocation Upon Threat of Custodial Sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere an individual facing the conversion of multiple outstanding and enforceable fines to a custodial sentence makes a partial payment without explicitly designating which fine is being settled, the allocation of that payment is governed by the general principles of debt settlement under the Code of Obligations, specifically Article 86 Paragraph 1 OR, because the Penal Code does not specify the order of repayment for multiple fines owed to the same creditor. The court reasoned that, in the absence of a debtor's declaration, the payment must be interpreted based on trust, suggesting that a payment matching the exact amount of one specific fine implies the debtor's intent to discharge that particular debt.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 49 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 86 Abs. 1 OR. Bezahlung einer Busse während des Bussenumwandlungsverfahrens und deren Anrechnung bei Vorhandensein mehrerer fälliger und vollstreckbarer Bussen. Da das StGB die Reihenfolge der Bussentilgung bei mehreren Bussen ohne diesbezügliche Erklärung des Schuldners nicht regelt, ist Art. 86 Abs. I OR herbeizuziehen. | Strafrecht
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · II. Kammer
Rechtsgebiet: · Strafrecht
Entscheiddatum: · 19.03.1993
Fallnummer: · OG 1993 40
LGVE: · 1993 I Nr. 40
Leitsatz: · Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 86 Abs. 1 OR. Bezahlung einer Busse während des Bussenumwandlungsverfahrens und deren Anrechnung bei Vorhandensein mehrerer fälliger und vollstreckbarer Bussen. Da das StGB die Reihenfolge der Bussentilgung bei mehreren Bussen ohne diesbezügliche Erklärung des Schuldners nicht regelt, ist Art. 86 Abs. I OR herbeizuziehen.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Der Rekurrent hat verschiedene fällige und vollstreckbare Geldbussen, u. a. eine in der Höhe von Fr. 80.- gegenüber dem Staat Luzern ausstehend. Im Rahmen des Rekursverfahrens betreffend den Bussenumwandlungs-Entscheid des Amtsstatthalters legte er eine Quittung der einbezahlten Fr. 80.- jedoch ohne nähere Angaben auf. Aus den Erwägungen: Obligationenrechtlich gibt Art. 86 Abs. 1 OR dem Schuldner bei mehreren Schulden gegenüber dem gleichen Gläubiger die Möglichkeit zu bestimmen, auf welche Schuld eine Zahlung anzurechnen sei. Ob ein schuldnerisches Verhalten einen bestimmten Anrechnungswillen zum Ausdruck bringt, ist eine Auslegungsfrage und aufgrund des Vertrauensprinzips zu entscheiden. Auf den Willen des Schuldners eine bestimmte Schuld zu tilgen, weist beispielsweise bei Vorhandensein mehrerer Schulden von verschiedener Höhe die Zahlung eines einer bestimmten Forderung entsprechenden Betrags hin (BJM 1983 S. 75 und PKG 1976 S. 88). Dieser obligationenrechtliche Grundsatz ist auch im vorliegenden Strafverfahren zu beachten, da das StGB die Reihenfolge der Bussentilgung bei mehreren Bussen an denselben Gläubiger ohne diesbezügliche Erklärung des Schuldners nicht regelt.