Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1993 4 • KG LU OG 1993 4 KI-generiert

Spousal Maintenance Disclosure Burden in Fact-Finding

Geschäftsnummer OG 1993 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a family law matter concerning spousal maintenance disclosure, the appellate court affirmed that while either spouse can demand information about the other's income, assets, and debts under Art. 170 of the Civil Code, the requesting party bears concrete responsibility to actively assist in fact-finding by submitting specific evidential requests or formulating pertinent questions during hearings, even if the court has certain discretionary powers to order supplementary inquiries; the lower court fulfilled its duty by subjecting the parties to questioning under oath and ordering document production, and the appeal for further information disclosure was dismissed because the appellant had already posed specific questions concerning a related company during the prior proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 170 ZGB; § 342quater Abs. 3 ZPO. Der auskunftersuchenden Partei obliegen konkrete Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse der Gegenpartei. | Familienrecht

Schlagwörter

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ehelicher Unterhalt Offenlegung von Daten Auskunftsverlangen konnexe Verfahren Beweislast Familienvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 170 ZGB

Cited as the provision regarding a spouse's right to information about the other's finances, relevant to the court's assessment of whether the lower court fulfilled its duty.

§ 342quater Abs. 3 ZPO

Cited to clarify that the judge's ability to take supplementary clarifications ex officio does not remove the co-operation duties of the requesting party.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Familienrecht

Entscheiddatum: · 06.09.1993

Fallnummer: · OG 1993 4

LGVE: · 1993 I Nr. 4

Leitsatz: · Art. 170 ZGB; § 342quater Abs. 3 ZPO. Der auskunftersuchenden Partei obliegen konkrete Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse der Gegenpartei.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. In Eheschutz- und Massnahmeverfahren geschieht dies regelmässig dadurch, dass der Richter die Parteien einer Befragung unter Wahrheitspflicht unterzieht und beantragte Editionen verfügt, eventuell auch Zeugen einvernimmt oder Amtsauskünfte einholt. Dies ist auch im vorliegenden Fall anlässlich der Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenlen geschehen. Damit hat der Vorderrichter seine ihm gesetzlich auferlegte Pflicht erfüllt.

Da die Gesuchstellerin einen formellen Antrag auf Auskunftserteilung gestellt hatte, wäre es an sich wünschenswert gewesen, wenn der Amtsgerichtspräsident in seinen Erwägungen darauf hingewiesen hatte, dass dem Begehren mit den getroffenen Beweisvorkehren stattgegeben worden sei. Die Rüge der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe ihr lediglich teilweise Auskunft gegeben, ist unbehelflich. Wenn schon im Verwaltungsrecht, wo die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zur Anwendung kommen, den Parteien konkrete Mitwirkungspflichten zur Ermittlung des Sachverhalts obliegen (vgl. Fellmann Walter, Berührungspunkte zwischen Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz und ihre Bedeutung für die Ausgestaltung des Zivilprozesses, in:

Richter und Verfahrensrecht, Festgabe Luzerner Obergericht, Bern 1991, S. 103), so muss dies erst recht im vorliegenden Zivilverfahren, in dem es um Ehegattenunterhalt geht, gelten. Daran ändert § 342quater Abs. 3 ZPO, wonach der Gerichtspräsident von Amtes wegen ergänzende Abklärungen treffen kann, nichts. Im einzelnen bedeutet dies, dass es der auskunftsersuchenden Partei obliegt, während des Verfahrens konkrete Beweisanträge zu stellen oder dann anlässlich der Gerichtsverhandlung konkrete Fragen vorzubringen, die geeignet sind, Aufschluss über die finanziellen Verhältnisse der Gegenpartei zu geben.

Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin entsprechende Zusatzfragen auch gerade bezüglich der X. GmbH gestellt hat. Es besteht daher im Rekursverfahren für Weiterungen keinerlei Notwendigkeit; dies um so weniger, als das Rekursverfahren grundsätzlich schriftlicher Natur ist und eine Verhandlung nur in Ausnahmefällen durchgeführt wird. Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz ferner vor, sie habe die Frage nicht behandelt, wie weit der Gesuchsgegner in Zukunft über seine Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben habe.

Es versteht sich indes von selbst, dass es auch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens den Parteien freisteht, entsprechende Begehren um Auskunftserteilung gemäss Art. 170 ZGB zu stellen.