Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1993 39 • KG LU OG 1993 39 KI-generiert

Community Service in Lieu of Fines

Geschäftsnummer OG 1993 39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual convicted of a crime who intends to substitute a legally mandated fine with community service must inform the enforcing authority of this decision within the payment deadline; the enforcing authority has an explicit duty to inform the convicted person of this substitution option, and once the choice is made, the organization and scheduling of the community service become the responsibility of the enforcing authority, not the convicted person.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 49 StGB. Innert der gesetzlichen Bussenzahlungsfrist kann der Verurteilte der Vollzugsbehörde erklären, er wolle die Busse durch gemeinnützige Arbeit abverdienen. Die Vollzugsbehörde hat ihn auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. Macht er davon Gebrauch, so ist es Sache der Vollzugsbehörde und nicht des Veurteilten, die Leistung der gemeinnützigen Arbeit zu organisieren. | Strafrecht

Schlagwörter

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Zahlung der Geldbuße Verbrechen gegen Personen Ediktalzustellung Substitution bei Obligationen Ersatzmassnahmen für Haft Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafrecht

Entscheiddatum: · 24.05.1993

Fallnummer: · OG 1993 39

LGVE: · 1993 I Nr. 39

Leitsatz: · Art. 49 StGB. Innert der gesetzlichen Bussenzahlungsfrist kann der Verurteilte der Vollzugsbehörde erklären, er wolle die Busse durch gemeinnützige Arbeit abverdienen. Die Vollzugsbehörde hat ihn auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. Macht er davon Gebrauch, so ist es Sache der Vollzugsbehörde und nicht des Veurteilten, die Leistung der gemeinnützigen Arbeit zu organisieren.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: