Adjustment of Minimum Subsistence Level in Wage Garnishments (1994)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe High Court's Debt Enforcement and Bankruptcy Commission adjusted the monthly basic amounts for calculating the legally protected minimum subsistence level (Notbedarf) in wage garnishments, effective January 1, 1994, based on proposals from the Conference of Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Officials. The ruling specified detailed monthly baseline amounts for individuals and families for necessities like food, clothing, and housing maintenance, and further outlined various permissible surcharges to this baseline, including effective rent, heating costs, social contributions, unavoidable work-related expenses (such as increased food requirements or travel costs), legally owed support payments, and special education costs for children, all aimed at precisely determining the unseizable portion of a debtor's income under the relevant law.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 93 SchKG. Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzsminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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KI-generiertThis article is cited as the legal basis for excluding the monthly basic amounts from garnishment when calculating the legally required subsistence minimum (Notbedarf).
This article is mentioned in the context of considering support obligations for adult children who are still in training when calculating the subsistence minimum.
This article is cited regarding the allocation of the joint subsistence minimum between spouses based on their respective net incomes.
This article is cited regarding claims the debtor may have under this provision, which can be garnished separately.
This article is cited for determining the deduction from the subsistence minimum based on earnings from minor children living in the debtor's household.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum: · 14.12.1993
Fallnummer: · OG 1993 36
LGVE: · 1993 I Nr. 36
Leitsatz: · Art. 93 SchKG. Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzsminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Mit Weisung vom 14. Dezember 1993 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts aufgrund der Vorschläge der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz die monatlichen Grundbeträge für die Berechnung des Notbedarfs der Teuerung angepasst. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs lauten demnach ab 1. Januar 1994 wie folgt:
I. Monatlicher Grundbetrag Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom oder Gas ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen:
1. Für einen alleinstehenden Schuldner
a) im Haushalt Angehöriger lebend Fr. 910.-
b) nicht im Haushalt Angehöriger lebend Fr. 1010.- 2. Für ein Ehepaar oder zwei miteinander
verwandte, eine Haushaltgemeinschaft
(Familie) bildende erwachsene Personen Fr. 1350.- 3. Unterhalt der Kinder:
für jedes Kind im Alter bis zu 6 Jahren Fr. 195.-
von 6-12 Jahren Fr. 275.-
von 12-16 Jahren Fr. 375.-
von 16-20 Jahren Fr. 470.-
II. Zuschlüge zum monatlichen Grundbetrag 1. Effektiver Mietzins für Wohnung oder Zimmer (ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen), unter Berücksichtigung von Ziffer IV/2.
Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden.
Besitzt der Schuldner ein eigenes von ihm bewohntes Haus, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation). den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. 2. Heizungskosten
Die durchschnittlichen, auf zwölf Monate verteilten Aufwendungen für Heizung (Kohlen, Holz, Gas, Öl, Elektrizität). 3. Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), wie Beiträge bzw. Prämien an
AHV, IV und EO, Arbeitslosenversicherung
Kranken- und Sterbekassen, Unfallversicherung,
Pensions- und Fürsorgekassen, Berufsverbände. 4. Unumgängliche Berufsauslagen
a) Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit (Erd , Bau- und Giessereiarbeiter und ähnliche Berufe), bei Schicht- und Nachtarbeit, ferner für Schuldner, die einen sehr weiten Arbeitsweg zurücklegen müssen: Fr. 2.50 bis Fr. 5.- pro Arbeitstag.
b) Auslagen für auswärtige Verpflegung: Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung, sofern der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt: Fr. 4.- bis Fr. 6.- für jede Hauptmahlzeit.
c) Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch (beispielsweise bei Servierpersonal, Handelsreisenden u.a.m.), sofern der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt: Fr. 15.- bis Fr. 40.- pro Monat.
d) Fahrten zum Arbeitsplatz: Effektive Auslagen für Bahn, Bus, Postauto oder andere öffentliche Verkehrsmittel.
Fahrrad ohne Hilfsmotor: Fr. 10.- bis Fr. 15.- pro Monat für Abnützung; Mopeds: Fr. 20.- bis Fr. 30.- pro Monat für Abnützung und Betriebsstoff usw.: Roller und Motorräder: Fr. 35.- bis Fr. 55.- pro Monat für Abnützung und Betriebsstoff usw.
e) Automobil:
Sofern ein Automobil Kompetenzcharakter trägt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen.
Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzcharakter: Auslagenersatz wie bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 5. Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge,
welche der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird. Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (wie Urteile, Quittungen und dergleichen) vorzuweisen. 6. Ausbildung der Kinder
Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (Bahn, Bus, Postauto oder andere öffentliche Verkehrsmittel; Schulmaterial und dergleichen).
Bei volljährigen Kindern, die sich noch in Ausbildung befinden, ist gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen, dass die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen - zu welchen auch ihre anderweitigen Verpflichtungen gehören - zugemutet werden darf, für den Unterhalt weiterhin aufzukommen haben, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
Allfällige Stipendien und anderweitige Einkünfte in Ausbildung begriffener Kinder sind angemessen zu berücksichtigen. 7. Abzahlung oder Miete von Kompetenzstücken
Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlungen ausweist. Voraussetzung: Der Verkäufer muss sich das Eigentum vorbehalten haben.
Die gleiche Regelung gilt für gemietete Kompetenzstücke (BGE 82 III S. 26 ff.). Verpflichtungen aus Vorauszahlungsverträgen sind nicht zu berücksichtigen. 8. Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege; Wohnungswechsel
Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege von Familienangehörigen oder für einen Wohnungswechsel bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners.
III. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen 1. Beiträge gemäss Art. 163 ZGB
Verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum. 2. Beiträge gemäss Art. 164 ZGB
Stehen dem Schuldner Ansprüche aus Art. 164 ZGB zu, können diese separat wie eine gewöhnliche Forderung gepfändet werden. 3. Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB
Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf ein Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag (Ziff. I/3) zu bemessen.
Der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder ist bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) in Abzug zu bringen (Ziff. IV/2).
IV. Abzüge vom Existenzminimum 1. Naturalbezüge wie freie Kost, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenzminimum in Abzug zu bringen: Freie Kost mit 50 % des Grundbetrages; Dienstkleidung mit Fr. 20.- bis Fr. 30.- im Monat. 2. Angemessener Anteil an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) der in gemeinsamem Haushalt mit dem Schuldner lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen. 3. Reisespesenvergütungen, welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Existenzminimum eingerechnete Nahrungsauslagen in nennenswertem Betrag einsparen kann.
V. Barnotbedarf Der Barnotbedarf - bei freier Kost - entspricht 50 % des Grundbetrages (Ziff. 1).
VI. Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziffern I-IV können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält.
VII. Verdienstpfändungen (Einkommen aus selbständiger Berufstätigkeit, Trinkgeldeinnahmen im Gastwirtschaftsgewerbe und dergleichen): Hier finden die vorstehenden Richtlinien analoge Anwendung.
VIII. Diese neuen Richtlinien sind auf alle ab 1. Januar 1994 zu vollziehenden Lohnpfändungen und Pfändungsanschlüsse anzuwenden. Bereits vollzogene Lohnpfändungen sollen nur dann den neuen Ansätzen angepasst werden, wenn der Schuldner es verlangt oder wenn dies durch den Vollzug neuer Pfändungen unumgänglich ist. Mit dieser Weisung wird die frühere vom 19. März 1992 ersetzt.