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OG 1993 33 • KG LU OG 1993 33 KI-generiert

Bank Interest Rate Unilateral Change and Provisional Enforcement under Art. 82 SchKG

Geschäftsnummer OG 1993 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether a bank was entitled to provisional enforcement (provisorische Rechtsöffnung) based on loan interest rates unilaterally changed after the loan agreement, where the original document permitted the bank to set interest conditions and increase the rate by 1% upon late payment. The court reasoned that while the contract granted the bank a right to unilaterally change the interest rate, this right, being a constitutive right, required notification to the debtor or written acknowledgment of the new interest balance for the changed rates to serve as an enforcement title under Art. 82 SchKG; consequently, the original 6.5% interest rate remained enforceable based on the original note, but the subsequently altered rates were not.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 82 Abs. 1 SchKG. Provisorische Rechtsöffnung für von der Bank geänderte Darlehenszinsen, Voraussetzungen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Zinssatz einseitiger Vertrag Darlehensvertrag Abschlagszahlung Bankunterlagen Vollstreckungstitel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 29.06.1993

Fallnummer: · OG 1993 33

LGVE: · 1993 I Nr. 33

Leitsatz: · Art. 82 Abs. 1 SchKG. Provisorische Rechtsöffnung für von der Bank geänderte Darlehenszinsen, Voraussetzungen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Bezüglich der Zinsen haben die Parteien im Schuldschein vom 6. September 1989 folgendes vereinbart:

Der Schuldner verpflichtet sich, dieses Kapital zu den von der Bank jeweilen festzusetzenden Bedingungen und Terminen zu verzinsen, fällige Zinsen mit einem um 1% höheren Zinssatz wieder zu verzinsen, die übliche Provision zu bezahlen und der Bank die Auslagen für Porti, Stempel usw. zu vergüten.

Aus dieser Vertragsbestimmung ergibt sich, dass die Bank von sich aus berechtigt ist, Änderungen am Zinssatz vorzunehmen und nicht an den bei der Unterzeichnung des Schuldscheins vom 6. September 1989 festgelegten Zinssatz von 6,5 % gebunden ist. Die gemäss Schuldschein der Bank eingeräumte Befugnis, den Zinssatz jederzeit zu ermässigen oder zu erhöhen, stellt ein sogenanntes änderndes Gestaltungsrecht dar, d. h. die Berechtigte kann einseitig den Inhalt des Schuldverhältnisses verändern (Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., S. 14; von Tuhr/Peter, Allg. Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 3. Aufl., S. 24). Ausgeübt werden Gestaltungsrechte durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen (LGVE 1983 I Nr. 35). Die Bank hat somit nachzuweisen, dass sie dem Beklagten die Zinssatzänderung mitgeteilt hat, oder es muss eine schriftliche Anerkennung auch des Zinssaldos seitens des Beklagten vorliegen. Da weder das eine noch das andere der Fall ist, ist für die geänderten Zinssätze kein Rechtsöffnungstitel gegeben. Hingegen genügt der Schuldschein vom 6. September 1989 als Rechtsöffnungstitel für einen Zinssatz von 6,5 %.