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OG 1993 31 • KG LU OG 1993 31 KI-generiert

Stay of Proceedings in Accelerated Procedure Denied

Geschäftsnummer OG 1993 31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a request to stay (sistieren) proceedings under the Debt Enforcement and Bankruptcy Law, generally disfavoring such stays, particularly in urgent procedures like summary or accelerated proceedings, as they contradict the principle of speedy case resolution required by federal law for matters such as summary declaratory proceedings. The court reasoned that, following established practice, staying proceedings runs counter to the fundamental mandate for prompt handling of cases, and therefore, requests for stays in accelerated procedures should generally be denied unless exceptional circumstances exist, which were absent in the present matter allowing the process to continue without interruption.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 25 SchKG; §§ 327 ff. ZPO. In der Regel keine Sistierung von Prozessen im beschleunigten Verfahren. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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beschleunigtes Verfahren Konkursaufschub ausserordentliche Umstände Betreibungsbegehren Einstweilige Verfügung Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 30.09.1993

Fallnummer: · OG 1993 31

LGVE: · 1993 I Nr. 31

Leitsatz: · Art. 25 SchKG; §§ 327 ff. ZPO. In der Regel keine Sistierung von Prozessen im beschleunigten Verfahren.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Gemäss der zürcherischen Praxis dürfen dringliche Prozesse, namentlich im summarischen und beschleunigten Verfahren, nicht eingestellt werden (ZR 79 Nr. 95; Sträuli/Messmer, Komm. zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 3 und 5 zu § 53 ZPO). Das Obergericht des Kantons Luzern hat in einem unveröffentlichten Entscheid vom 6. Januar 1992 unter Hinweis auf Spirig Eugen, Prozessleitung, Zürich 1985, S. 60 f., festgehalten, dass die Sistierung des zivilen Verfahrens dem grundsätzlichen Gebot beförderlicher Prozesserledigung diametral entgegenlaufe, was insbesondere für das summarische Rechtsöffnungsverfahren gelte, das nach Bundesrecht rasch zu entscheiden sei. Sistierungen von Rechtsöffnungsverfahren seien daher grundsätzlich nicht zulässig (Entscheid der SchKK vom 6.1.1992 i.S. S./I. AG, Max. XII Nr. 444). Zu den beschleunigten Verfahren hat sich das Obergericht nicht geäussert. Aus den obgenannten Gründen ist aber auch bei den beschleunigten Verfahren davon auszugehen, dass einem Sistierungsgesuch nicht entsprochen werden kann, es sei denn in Ausnahmesituationen. Eine solche ist aber im vorliegenden Fall mit Sicherheit nicht gegeben, im Gegenteil kann der Prozess ohne weiteres fortgeführt werden.