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OG 1993 29 • KG LU OG 1993 29 KI-generiert

Revision of Legally Binding Conciliation Authority Decision

Geschäftsnummer OG 1993 29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned a landlord who failed to appeal a rental extension order issued by the conciliation authority, thereby rendering the decision legally binding. Subsequently, the landlord sought revision of this decision, which was rejected by both the conciliation authority (claiming non-revisability) and the lower court (finding the higher court functionally competent). The appellate court determined that while the relevant procedural law did not explicitly provide for revision of a legally binding conciliation authority decision, such a decision, when it becomes final by non-appeal, acquires the character of a judgment with binding legal effects. The court reasoned that since a subsequent judgment from the judicial body would be subject to revision under the Code of Civil Procedure (ZPO), it would be incomprehensible to deny revision for an equally binding decision from the preceding mandatory conciliation stage; therefore, a gap in the law existed, which the court closed by allowing revision based on §§ 266 ff. ZPO against decisions of the conciliation authority that have become legally final.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 50 VSMP; §§ 266 ff. ZPO. Rechtskräftige Entscheide der Schlichtungsbehörde können nach §§ 266 ff. ZPO in Revision gezogen werden. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Einigungsverfahren Prozessrecht Zivilprozessordnung Vermieter prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 266 ff. ZPO

The court allowed the revision against the decision of the conciliation authority by filling a legal gap based on the provisions for revision in the Civil Procedure Code.

§ 50 Abs. 1 VSMP

Cited in the reasoning to establish the applicability of appeal provisions for decisions of the arbitration committee, which indirectly supports the procedural scope for review.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 19.03.1993

Fallnummer: · OG 1993 29

LGVE: · 1993 I Nr. 29

Leitsatz: · § 50 VSMP; §§ 266 ff. ZPO. Rechtskräftige Entscheide der Schlichtungsbehörde können nach §§ 266 ff. ZPO in Revision gezogen werden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Mit Entscheid vom 14. Oktober 1991 erstreckte die Schlichtungsbehörde des Kantons Luzern das Mietverhältnis der Prozessparteien um drei Jahre. Da der Vermieter den Entscheid nicht ans Amtsgericht weiterzog, wurde er rechtskräftig. Sowohl die Schlichtungsbehörde wie auch das Amtsgericht traten auf ein in der Folge vom Vermieter gestelltes Revisionsgesuch nicht ein. Die Schlichtungsbehörde mit der Begründung, ihre Entscheide seien nicht revisionsfähig. Das Amtsgericht bejahte zwar die Revisionsfähigkeit von Entscheiden der Schlichtungsbehörde, erachtete aber das Obergericht als funktionell zuständig. Am 21. Januar 1993 reichte der Mieter auch beim Obergericht ein Revisionsgesuch ein.

Aus den Erwägungen:

5. - Vorab ist darüber zu befinden, ob der Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 14. Oktober 1991 revisionsfähig ist. 5.1. Die Schlichtungsbehörde verneinte dies mit der Begründung, ihr Entscheid sei nichts anderes als ein begründeter Vergleichsvorschlag. Auch wenn dieser durch Ablauf der Weiterzugsfrist rechtskräftig werde, liege kein Urteil im inhaltlichen Sinne vor. Der Entscheid der Schlichtungsbehörde könne daher nicht der Revision gemäss ZPO unterliegen. Das Amtsgericht Luzern-Land (Ausschuss für Miet- und Pachtrecht) hält hingegen dafür, dass es sich rechtfertige, die Frage, ob ein Entscheid der Schlichtungsbehörde überhaupt in Revision gezogen werden könne, im Lichte des Zivilprozessrechts zu beurteilen.

Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde sei nämlich in das zivilprozessuale Streitverfahren eingebettet und bilde ein Vorverfahren zum nachfolgend möglichen Zivilprozess. Primär seien die Bestimmungen der VSMP, sekundär jene der ZPO heranzuziehen. 5.2. Beim Entscheid der Schlichtungsbehörde handelt es sich grundsätzlich um den unverbindlichen Vorentscheid einer Verwaltungsbehörde (LGVE 1990 I Nr. 29 S. 44). Die Schlichtungsbehörde selbst weist indes darauf hin, dass dieser dann rechtskräftig wird, wenn ein Weiterzug des Falles zur gerichtlichen Beurteilung unterbleibt (Art. 259i Abs. 2 OR;

§ 73 VSMP). Diesfalls erhält der Entscheid der Schlichtungsbehörde urteilsgleichen Charakter, er wird materiell rechtskräftig. Da der Entscheid der Schlichtungsbehörde - wie das Amtsgericht zu Recht festhält - in enger Beziehung zum zivilprozessualen Streitverfahren steht und - sofern er rechtskräftig wird - ausschliesslich obligationenrechtliche Folgen zeitigt, ist die zivilprozessuale Revision (§§ 266 ff. ZPO) in Betracht zu ziehen. Die Verfahrensordnung betreffend Mietrechtstreitigkeiten äussert sich zu den Rechtsmitteln bloss unter dem Titel "IV.

Verfahren vor den richterlichen Behörden". Dort ist bestimmt, dass gegen Urteile und Entscheide des Ausschusses des Amtsgerichts für Miet- und Pachtrecht dieselben Rechtsmittel- und Rechtsmittelfristen wie gegen Urteile und Entscheide des Amtsgerichts gegeben sind (§ 50 Abs. 1 VSMP). Der in Absatz 2 befindliche Verweis auf die Rechtsmittelverfahren (Unterstreichung durch Red.) nach §§ 243-285 ZPO ist in diesem Rahmen zu sehen. Daraus ergibt sich, dass die Revision eines rechtskräftig gewordenen Entscheids der Schlichtungsbehörde in der VSMP nicht vorgesehen ist.

Für den Rechtsuchenden wäre es aber schlechterdings unverständlich, dass ein Urteil des Ausschusses für Miet- und Pachtrecht revidierbar wäre, nicht aber ein rechtskräftig gewordener und damit dieselben Wirkungen entfaltender Entscheid der Schlichtungsbehörde. Es ist daher von einer Gesetzeslücke auszugehen, die vom Richter zu schliessen ist. Mithin ist in Lückenfüllung die Revision nach §§ 266ff. ZPO auch gegen rechtskräftige Entscheide der Schlichtungsbehörde zuzulassen.