Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1993 24 • KG LU OG 1993 24 KI-generiert

Personality Rights Infringement Injunction Over Publication Denial

Geschäftsnummer OG 1993 24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The plaintiffs sought a super-provisional injunction against the defendants to prevent the printing and publication of specific passages in a book based on personality rights infringement, which the lower court president denied; the higher court held that a complaint is the appropriate remedy against the dismissal of a request for a super-provisional injunction, clarifying prior precedent, because such a denial requires judicial review for obvious violations of law or arbitrariness, as the essential condition for a super-provisional order is acute temporal urgency where the claim can only be preserved immediately, and since the impending publication demonstrated clear urgency, the lower court erred by misinterpreting the preliminary nature of the super-provisional measure, leading the higher court to grant the complaint and uphold the injunction until further decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 282 Abs. I lit. a ZPO; Art. 28d Abs. 2 ZGB; § 349 Abs. 2 ZPO. Gegen die Abweisung eines Gesuches um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Präzisierung von LGVE 1988 I Nr. 31). Anforderungen an den Erlass einer superprovisorischen Verfügung. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Verletzung der Persönlichkeit Normenkontrolle Vorentscheid Ehrverletzungsverfahren Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Presserecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 282 Abs. 1 lit. a ZPO

Cited as the basis for the admissibility of the appeal against the decision of the Court President.

Art. 28d Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning section regarding the requirements for ordering provisional measures (superprovisional injunction).

§ 349 Abs. 2 ZPO

While mentioned in the Leitsatz (Headnote), it is not explicitly cited in the final operative part/dispositive, so it is excluded based on the strict rule.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 26.11.1993

Fallnummer: · OG 1993 24

LGVE: · 1993 I Nr. 24

Leitsatz: · § 282 Abs. I lit. a ZPO; Art. 28d Abs. 2 ZGB; § 349 Abs. 2 ZPO. Gegen die Abweisung eines Gesuches um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Präzisierung von LGVE 1988 I Nr. 31). Anforderungen an den Erlass einer superprovisorischen Verfügung.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Mit Gesuch vom 1. Oktober 1993 beantragten die Kläger, es sei den Beklagten gestützt auf Persönlichkeitsschutz superprovisorisch zu verbieten, bestimmte Stellen eines Buches zu drucken und zu veröffentlichen. Das Begehren wurde vom Amtsgerichtspräsidenten am 4. Oktober 1993 abgewiesen. Dagegen erhoben die Kläger am 7. Oktober 1993 Beschwerde, wobei das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung erneuert wurde. Mit Entscheid vom 11. Oktober 1993 entsprach das Obergericht diesem Begehren.

Aus den Erwägungen:

3. - Gemäss § 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist die Beschwerde zulässig bei offenbarer Gesetzesverletzung gegen Erkenntnisse und Verfügungen der Gerichtspräsidenten, sofern dem Betroffenen kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Grundsätzlich ist die Beschwerde auch gegen einen Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen zulässig (LGVE 1988 I Nr. 31 E. 3b). Zwar ist gemäss der Regeste zu LGVE 1988 I Nr. 31 gegen superprovisorische Verfügungen des Amtsgerichtspräsidenten das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben. Im damals beurteilten Fall hatte jedoch der Amtsgerichtspräsident eine Massnahme verfügt, also den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung gutgeheissen.

Anders ist es jedoch im vorliegend zu beurteilenden Fall, wo es der Amtsgerichtspräsident mit dem angefochtenen Entscheid ausdrücklich abgelehnt hat, superprovisorisch zu verfügen. In solchen Fällen aber muss die Willkürbeschwerde möglich sein, damit die Rechtsmittelinstanz bei offenbaren Rechtsverletzungen notfalls korrigierend eingreifen kann. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 4. - Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann nur geprüft werden, ob der erstinstanzliche Richter in seinem Entscheid eine offenbare Gesetzesverletzung begangen hat oder der Willkür verfallen ist.

Dabei hat das Obergericht von derselben Aktenlage auszugehen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid abstützte. Im Gegensatz zum Rekursverfahren, das Noven zulässt, darf der Richter im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen berücksichtigen. Neue Beweismittel sind nur insoweit zulässig, als sie dazu dienen sollen, entweder von der Vorinstanz zu Unrecht als notorisch angenommene Tatsachen zu widerlegen oder Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu bestätigen (LGVE 1986 I Nr. 39, Max. VII Nr. 566). Auszugehen ist daher vorliegend von derselben Aktenlage, wie sie der Vorderrichter bei Einreichung des Gesuches vom 1.

Oktober 1993 vorfand.

a) Gemäss Art. 28c ZGB kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen, wer glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist oder eine solche Verletzung befürchten muss und ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist es wegen dringender Gefahr nicht mehr möglich, den Gesuchsgegner vorgängig anzuhören, so kann der Richter schon auf Einreichung des Gesuchs hin Massnahmen vorläufig (d.h. superprovisorisch) anordnen (Art. 28d Abs. 2 ZGB).

b) Wie ihr Name sagt, ist die superprovisorische Verfügung eine betont provisorische Anordnung; ihr Charakter ist noch mehr als die vorsorgliche Massnahme durch das Zeitmoment bestimmt. Die wesentliche Voraussetzung der superprovisorischen Verfügung ist demnach ihre zeitliche Dringlichkeit. Ist die Gefährdung derart akut geworden, dass der Anspruch nur noch durch eine sofortige Massnahme erhalten werden kann, rechtfertigt sich der Erlass einer superprovisorischen Verfügung. Eine solche Verfügung ist von der angerufenen Instanz lediglich aufgrund der Ausführungen des Gesuchstellers und einer bloss summarischen Überprüfung der Rechtslage zu treffen. Ein entsprechendes Gesuch ist mit anderen Worten bei glaubhaft vorgetragener Dringlichkeit immer dann zu schützen, wenn jedenfalls nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegeben sind und die anzuordnende Verfügung auch nicht als offensichtlich unverhältnismässig erscheint.

c) Diese Voraussetzungen erachtete das Obergericht nach Einsicht in das Gesuch vom 1. Oktober 1993 und die damit aufgelegten Urkunden als klar erfüllt, zumal die Drucklegung und damit die Veröffentlichung des Buches unmittelbar bevorstanden. Auf Beschwerde hin wurde daher das beantragte Verbot mit Entscheid vom 11. Oktober 1993 verfügt.

d) Der Amtsgerichtspräsident war demgegenüber aufgrund seiner Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Situation zum Schluss gekommen, es sei den Klägern nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihnen mit der Veröffentlichung des fraglichen Buches eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung drohe. Damit hat er jedoch den eigentlichen Sinn einer superprovisorischen Verfügung verkannt. Letztere soll nämlich bloss die im Massnahmeverfahren verlangten Ansprüche vorläufig sicherstellen. Mit der Aufforderung zur Vernehmlassung erhält die beklagte Partei denn auch Gelegenheit, die sofortige Aufhebung der nicht in materielle Rechtskraft erwachsenen superprovisorischen Verfügung zu verlangen, womit es wiederum beim Gerichtspräsidenten liegt, aufgrund der Einwendungen des Beklagten entweder unverzüglich über den Weiterbestand der superprovisorischen Verfügung zu entscheiden oder den Endentscheid des vorsorglichen Verfahrens zu treffen (vgl. LGVE 1988 I Nr. 31 E. 3b). 5. - Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. . . .

Die superprovisorische Verfügung bleibt solange in Kraft, bis sie durch den Richter abgeändert, aufgehoben oder durch den Endentscheid ersetzt wird. Sollte der Amtsgerichtspräsident einen abweisenden Endentscheid fällen, bleibt die superprovisorische Verfügung von Gesetzes wegen bis zu dessen Rechtskraft bestehen.