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OG 1993 22 • KG LU OG 1993 22 KI-generiert

Revision Proceeding Evidence Timeliness in Divorce Decree Challenge

Geschäftsnummer OG 1993 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a revision proceeding challenging a divorce decree, the court addressed the timeliness of evidence submissions, holding that in revision proceedings, the evidentiary procedure is strictly limited to the evidence requests made by the revising party in their revision application and any counter-evidence requests made by the opposing party in their response. The court thus refused to consider subsequent evidence requests made after the statutory three-month deadline had expired, affirming that the revision process does not allow for further evidence gathering beyond what was properly presented at the outset, aligning with principles in other cantonal civil procedure codes.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 268 lit. a, § 271, § 272 ZPO. Im Revisionsverfahren hat sich das Beweisverfahren auf die im Revisionsgesuch gestellten Beweisanträge des Revisionsbewerbers und die allenfalls in der Vernehmlassung des Revisionsgegners gestellten Anträge zum Gegenbeweis zu beschränken. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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zivilrechtliche Revision Scheidungsurteil gesetzliche Frist Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift verspätete Einwendungen Revisionsfrist
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 18.08.1992

Fallnummer: · OG 1993 22

LGVE: · 1993 I Nr. 22

Leitsatz: · § 268 lit. a, § 271, § 272 ZPO. Im Revisionsverfahren hat sich das Beweisverfahren auf die im Revisionsgesuch gestellten Beweisanträge des Revisionsbewerbers und die allenfalls in der Vernehmlassung des Revisionsgegners gestellten Anträge zum Gegenbeweis zu beschränken.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In einem Revisionsverfahren gegen ein Ehescheidungsurteil hatte das Obergericht über die Rechtzeitigkeit von Beweisanträgen zu befinden. Aus den Erwägungen: Der Kläger hat in seinem Revisionsgesuch zum Beweis der Richtigkeit seiner Behauptungen die Einvernahme von X. und Y. beantragt und als Beweisurkunden namentlich zwei Fotographien aufgelegt. Diesen Beweisanträgen wurde vollumfänglich entsprochen. Auf die weiteren Beweisanträge des Klägers, insbesondere diejenigen in seiner Eingabe vom 19. Juni 1992 ist hingegen nicht mehr einzutreten. Diese Beweisanträge erfolgten nach Ablauf der in § 275 Abs. 2 ZPO festgesetzten Dreimonatsfrist, welche hier im Juni 1991 zu laufen begann, d.h. ab dem Zeitpunkt, als der Kläger von X. diese neuen Tatsachen erfahren haben will. Nach der Vorschrift von § 272 ZPO hat sich das Beweisverfahren im Revisionsprozess auf die im Revisionsgesuch gestellten Beweisanträge des Revisionsbewerbers und die allenfalls in der Vernehmlassung des Revisionsgegners gestellten Anträge zum Gegenbeweis zu beschränken. Für weitere Beweisabnahmen ist im Revisionsbewilligungsverfahren kein Raum. Diese Regelung entspricht derjenigen in anderen Kantonen (vgl. Marti Hanspeter, Das neue Recht der bernischen Zivilprozessordnung vom 7.7.1918. Diss. Bern 1963, S. 81 und Rust B., Die Revision im Zürcher Zivilprozess, Diss. Zürich 1981, S. 175).

(Die dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 13. April 1993 abgewiesen.)