Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1993 21 • KG LU OG 1993 21 KI-generiert

Inadmissibility of New Evidence in Appeal Proceedings After Deadline Expiry

Geschäftsnummer OG 1993 21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court held that new evidentiary motions are generally inadmissible in appeal proceedings after the expiry of the appeal or response deadlines, adhering to established practice which confines new facts and evidence to these specific timeframes, especially in summary proceedings where evidence is limited. The court reasoned that extending the time for new evidence beyond the statutory deadlines, as outlined in procedural law sections concerning appeal deadlines and response periods, contradicts the summary nature of measures intended for swift resolution, and this general inadmissibility only yields if the new evidence is mandatory under the principle of official inquiry, which was not the case here as the disputed spousal support payments were subject to the principle of party autonomy, meaning the judge had no duty to investigate further on their own motion, leading to the rejection of a party questioning motion filed too late.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 255 Abs. 2 und 257 Abs. 1 ZPO; Art. 145 ZGB. Nach Ablauf der Rekurs- bzw. Vernehmlassungsfrist sind neue Beweisanträge unzulässig, es sei denn, sie wären ohnehin im Rahmen der Offizialmaxime zu berücksichtigen. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

KI-generiert
Ablauf der gesetzlichen Frist Verfahrensfristen neues Beweismittel verspätete Beweismittel Untersuchungsgrundsatz Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 14.06.1993

Fallnummer: · OG 1993 21

LGVE: · 1993 I Nr. 21

Leitsatz: · §§ 255 Abs. 2 und 257 Abs. 1 ZPO; Art. 145 ZGB. Nach Ablauf der Rekurs- bzw. Vernehmlassungsfrist sind neue Beweisanträge unzulässig, es sei denn, sie wären ohnehin im Rahmen der Offizialmaxime zu berücksichtigen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Nach konstanter Praxis des Obergerichts sind im Rekursverfahren neue Tatsachen und Beweismittel zulässig, sofern sie sich im Rahmen des § 121 Abs. 3 ZPO halten und innert der Rekurs- bzw. Vernehmlassungsfrist von § 255 Abs. 2 bzw. 257 Abs. I ZPO vorgebracht werden (LGVE 1984 I Nr. 11). Neue Beweisbegehren sind demzufolge von der rekurrierenden Partei innert der Rekursfrist zu stellen. Das muss erst recht gelten, wenn im Rekursverfahren nicht Noven vorgebracht, sondern bereits erstinstanzlich behauptete Tatsachen und gestellte Beweisanträge erneuert werden. Etwas anderes lässt sich mit der summarischen Natur des Massnahmeverfahrens, das der raschen Entscheidung dienen soll und sich durch eine Beweisbeschränkung auszeichnet, nicht vereinbaren. Nach Fristablauf ist eine Fortsetzung des Beweises grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die neuen Beweisanträge wären im Rahmen der Offizialmaxime ohnehin zu berücksichtigen. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, sind doch einzig die Frauenunterhaltsbeiträge streitig, die der Dispositions- und Verhandlungsmaxime unterliegen. Der Richter ist hier auch nicht verpflichtet, von Amtes wegen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. § 342quater Abs. 3 ZPO). Der Antrag auf Parteibefragung mit der Gesuchsgegnerin, der erst nach Ablauf der Rekursfrist und daher verspätet gestellt wurde, ist somit abzuweisen.