Inheritance Dispute: Appeal Dismissed Over Reserved Cost Determination Pending Substantive Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an inheritance dispute, after the defendant filed a non-admissible response raising the defense of prescription or forfeiture, the lower court ordered the defendant to formally answer the complaint; the appellate court dismissed the defendant's appeal against this order. The appellate court reasoned that since the main proceedings remained pending and the defendant would still have to address the substantive claims, the costs for the appeal should not be definitively determined at that stage, unlike in final judgments, to avoid double fee application, and thus, the determination of party and attorney costs was reserved for the substantive judgment where potential increases or reductions in compensation could be considered based on the final outcome, although the court costs for the appeal itself were definitively imposed on the appellant, calculated based on the value of the original claims given the defense raised sought to immediately terminate the entire case.
Legislator-Regeste
Amtlich§§ 114, 126 und 301 ZPO. Kostenfestsetzung und -verlegung im Verfahren betreffend Einlassung, wenn die beklagte Partei gehalten wird, einlässlich zu antworten. | Zivilprozessrecht
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KI-generiertCited in the context of the procedure followed during the interlocutory decision regarding the defendant's duty to answer.
Cited to explain that the defense of prescription or forfeiture could have been raised in an admissible answer.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · I. Kammer
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 23.09.1993
Fallnummer: · OG 1993 18
LGVE: · 1993 I Nr. 18
Leitsatz: · §§ 114, 126 und 301 ZPO. Kostenfestsetzung und -verlegung im Verfahren betreffend Einlassung, wenn die beklagte Partei gehalten wird, einlässlich zu antworten.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · In einem erbrechtlichen Prozess reichte die Beklagte eine nichteinlässliche Antwort ein. Nachdem das Verfahren gemäss § 126 durchgeführt worden war, entschied das Amtsgericht, die Beklagte habe sich auf die Klage einzulassen. Die dagegen von der Beklagten eingereichte Appellation wurde vom Obergericht abgewiesen. Im Kostenpunkt äusserte sich das Obergericht wie folgt: Die Beklagte hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die zerstörliche Einrede der Verjährung bzw. Verwirkung im nichteinlässlichen Verfahren vorzutragen (§§ 113f. ZPO). Wäre sie mit ihrem Antrag durchgedrungen, wäre die Klage abgewiesen und die Klägerin in die nach der Kostenverordnung berechneten Gebühren und Entschädigungen verfällt worden (§ 126 ZPO). Beim vorliegenden Verfahrensausgang jedoch bleibt der Prozess hängig, und die Beklagte wird sich mit den klägerischen Begehren auseinanderzusetzen haben. Es leuchtet daher ein, dass nicht die ordentlichen Ansätze, die für verfahrensabschliessende Entscheide oder Urteile gelten, in der vorliegenden Appellation auwendbar sind (vgl. auch § 7 lit. h KoV). Andernfalls würden die Gebühren schliesslich doppelt gesprochen, was eben nicht im Sinn der Kostenverordnung ist. Im übrigen hätte die Einrede der Verjährung bzw. Verwirkung auch in einlässlicher Antwort erhoben werden können (§ 114 Abs. 3 ZPO). Daher ist es gerechtfertigt, über die Partei- und Anwaltskosten dieses Verfahrens nicht zu befinden, sondern darüber das Amtsgericht im zu fällenden Sachurteil entscheiden zu lassen. Sollte die Klägerin obsiegen, wird für sie eine Erhöhung der ordentlichen Entschädigung zu prüfen sein. Für den Fa1l der Abweisung der Klage ist eine Reduktion der von der Klägerin an die Beklagte zu leistenden Prozessentschädigung in Betracht zu ziehen. Dagegen sind die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens definitiv zulasten der Beklagten festzusetzen (vgl. Urteil der I. Kammer des Obergerichts vom 13. Oktober 1987 i.S. I. AG/H. AG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass bei Gutheissung der Einrede der Verjährung bzw. Verwirkung der Prozess durch Klageabweisung beendet worden wäre. Ging es aber bereits im nichteinlässlichen Verfahren um das Ganze, ist grundsätzlich vom Streitwert auszugehen, wie er sich aus den Klagebegehren ergibt.