Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1993 17 • KG LU OG 1993 17 KI-generiert

Debt Annulment Set-Off Claims Timing

Geschäftsnummer OG 1993 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a debt annulment proceeding where the debtor (plaintiff in the annulment action) raised set-off claims for the first time in the reply and at the court hearing, the lower court refused to consider them, holding that such claims should have been raised in the initial complaint per local procedural rules; however, the appellate court allowed the appeal, reasoning that while the annulment defendant (the creditor) is the formal plaintiff, the annulment plaintiff acts materially as the defendant and is only fully confronted with the creditor's facts upon the answer (Rechtsantwort), meaning set-off claims must be asserted no later than the reply to avoid undermining substantive federal law by overly strict adherence to procedural deadlines designed for the defendant in an ordinary action.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 108 ZPO; Art. 83 Abs. 2 SchKG. Im Aberkennungsprozess muss der Aberkenungskläger Verrechnungsforderungen spätestens in der Replik geltend machen. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Verrechnung Nichtigkeitsklage nachträglicher Rechtsvorschlag Schuldtilgungserklärung Kollokationsplan Kreditschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 II 620
Es handelt sich um eine negative Feststellungsklage (BGE 95 II 620; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4.
BGE 41 III 310
d) Aus BGE 41 III 310 ff.
BGE 68 III 87
So kann der Schuldner grundsätzlich eine Gegenforderung zur Verrechnung stellen; denn der Betriebene kann alle Einreden gegen die Forderung vorbringen, selbst wenn sie erst nach der Rechtsöffnung entstanden sind (BGE 68 III 87).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83 Abs. 2 SchKG

Cited in the leading principle and relevant to defining the scope of the debt collection cancellation proceedings.

§ 108 ZPO

Cited in the leading principle, regarding the procedural deadline for raising set-off claims in the reply, although the court ultimately finds it inapplicable in its strict form to the cancellation action.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 15.06.1993

Fallnummer: · OG 1993 17

LGVE: · 1993 I Nr. 17

Leitsatz: · § 108 ZPO; Art. 83 Abs. 2 SchKG. Im Aberkennungsprozess muss der Aberkenungskläger Verrechnungsforderungen spätestens in der Replik geltend machen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In einem Aberkennungsprozess hatte der Schuldner in der Replik und an der Verhandlung vor Amtsgericht Verrechnungsforderungen gestellt. Das Amtsgericht trat auf die Gegenansprüche nicht ein, mit der Begründung, der Kläger hätte diese Gegenforderungen spätestens in der Klage vortragen müssen. Das Obergericht hiess die Appellation des Klägers gut.

a) Der Kläger macht geltend, die Verrechnung als Institut des Bundeszivilrechts dürfe nicht durch prozessuale Vorschriften des kantonalen Rechts illusorisch gemacht werden. Er habe nicht wissen können, welche Einwendungen der Beklagte erheben werde, weshalb jedenfalls die in der Replik vorgetragenen Verrechnungsforderungen hätten geprüft werden müssen.

b) Im Aberkennungsprozess gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG wird geprüft, ob die Betreibungsforderung zu Recht besteht. Das Betreibungsverfahren samt provisorischer Rechtsöffnung hat lediglich insoweit Einfluss auf die Klage, als mit ihr die Feststellung des Nichtbestehens oder der fehlenden Eintreibbarkeit der vom betreibenden Gläubiger und Beklagten geltend gemachten Forderung verlangt wird. Es handelt sich um eine negative Feststellungsklage (BGE 95 II 620; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Aufl., S. 144; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, S. 268f.). Abgesehen von dieser Besonderheit ist es ein normaler Zivilprozess über den Bestand der Betreibungsforderung mit der üblichen Beweislastverteilung. Weil die Parteirollen vertauscht sind, ist der Aberkennungskläger materiell der Beklagte, während der Aberkennungsbeklagte materiell der Kläger ist.

c) Seit LGVE 1988 I Nr. 25 besteht (wieder) die Praxis, dass Verrechnungsforderungen mit der Rechtsantwort geltend gemacht werden müssen. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes (§ 108 ZPO). Spätere Verrechnungseinwendungen werden als prozessual verspätet und damit unzulässig zurückgewiesen. Dabei spielt keine Rolle, ob der Beklagte mit den Verrechnungsforderungen die Abweisung der Klage begründet oder im Rahmen eines eigentlichen konnexen Gegenanspruchs die Verurteilung des Klägers in den Mehrbetrag verlangt. Das Amtsgericht hat gestützt auf diese Entscheidung sowie unter Hinweis auf Max.

VII Nr. 544 die Gegenansprüche, die der Kläger erstmals in der Replik behauptet und später an der Tagfahrt erweitert hatte, nicht geprüft. Tatsächlich vertrat das Obergericht bereits in Max. VII Nr. 544 die Auffassung, im Aberkennungsprozess müsse der Kläger eine Gegenforderung in der Klage erheben. Obwohl diese Auslegung als Leitsatz formuliert ist, findet sie sich in der Begründung jedoch bloss als obiter dictum. Zur Hauptsache handelt nämlich der Entscheid des Gesamtobergerichts aus dem Jahre 1928 von der Abgrenzung zwischen konnexem Gegenanspruch und Widerklage.

d) Aus BGE 41 III 310 ff. und 68 III 85 ff. ergibt sich einerseits, dass die Kantone die Ordnung des Aberkennungsprozesses regeln, namentlich auch die Widerklage zulassen können, andererseits aber auch die Feststellung, dass Gegenstand des Aberkennungsprozesses das ganze Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner ist, und nicht nur die Betreibungsforderung im engen Sinne. So kann der Schuldner grundsätzlich eine Gegenforderung zur Verrechnung stellen; denn der Betriebene kann alle Einreden gegen die Forderung vorbringen, selbst wenn sie erst nach der Rechtsöffnung entstanden sind (BGE 68 III 87).

In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt eine Verrechnungsforderung geltend gemacht werden kann, regelt aber das kantonale Prozessrecht. § 108 sowie § 122 Abs. 2 ZPO sind auf den normalen Prozess zugeschnitten, wo sich der Beklagte in der Verteidigungs- bzw. Abwehrrolle befindet. Die zeitliche Zulassungsbeschränkung gründet denn auch darin, dass dem Beklagten mit der begründeten Klage der Standpunkt des Klägers bekannt ist und dem Beklagten zuzumuten ist, alle Verteidigungsmittel bei erster prozessualer Gelegenheit vorzutragen. Im Aberkennungsprozess ist zwar der Kläger - materiell betrachtet - der Beklagte.

Die Klage selbst erfüllt jedoch weder nach formellen Kriterien noch nach allgemeinem Prozessverständnis die Funktion einer eigentlichen Rechtsantwort; sie ist höchstens als vorweggenommene Rechtsantwort zu betrachten. Bei dieser Sachlage kann die Regelung gemäss § 108 ZPO nicht auf die Aberkennungsklage übertragen werden. Erst mit der Rechtsantwort wird der Aberkennungskläger mit den Tatsachen konfrontiert, mit denen der Bestand der Betreibungsforderung begründet wird. Es muss dem Aberkennungskläger daher möglich sein, in der Replik sämtliche Behauptungen und Einreden, die gegen die Betreibungsforderung sprechen, vorzutragen.

Dies gilt jedenfalls solange, als der Aberkennungskläger Gegenansprüche ausschliesslich zur Verrechnung stellt, somit nicht mehr als die Aberkennung der Betreibungsforderung verlangt. Formell betrachtet ist dies ohnehin zulässig, da der Kläger, dessen Klage nach dem gesetzlichen Inhalt verfasst wird (§ 101 ZPO), in der Replik den Klageschluss erneuern und mit weiteren Behauptungen untermauern kann. Im erstinstanzlichen Prozess ist das Vorbringen neuer Tatsachen selbst nach Eröffnung der Rechtsschriften möglich (§ 121 Abs. 2 ZPO). Einzige Schranke ist das Verbot der Klageänderung gemäss § 121 Abs. 3 ZPO. Im Aberkennungsprozess ist jedoch die Prüfung der Gegenansprüche auf jene zu beschränken, die spätestens in der Replik vorgetragen werden.

Diese Einschränkung ist unter dem Gesichtspunkt der strengen Ordnung nach § 108 und § 122 Abs. 2 ZPO vertretbar. Der Aberkennungskläger soll nicht besser gestellt werden als der Beklagte eines normalen Zivilprozesses, der verpflichtet ist, seine Gegenansprüche in der Rechtsantwort geltend zu machen. Die an der Tagfahrt erweiterten Gegenansprüche des Klägers hat daher das Amtsgericht zu Recht als unbeachtlich erklärt.