Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1993 16 • KG LU OG 1993 16 KI-generiert

Insufficient Proof of Acquired Property in Divorce Claim

Geschäftsnummer OG 1993 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In divorce proceedings governed by the principle of party presentation, the appellate court held that a party asserting a claim based on the acquired property (Errungenschaft) must specifically detail and prove the composition of that property as it existed at the time the divorce petition was filed (the relevant date for asset valuation), otherwise the division cannot proceed due to insufficient substantiation. The lower court's finding was affirmed because one party's claim for at least CHF 20,000 based on shared movable property was insufficiently detailed regarding its constituent assets and their value at the time of judgment, while the opposing party's documented debts exceeding his alleged assets were sufficiently substantiated and, consequently, the specific claim for equalization payment had to be dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 101 Abs. 2 ZPO; Art. 207 ZGB. Wer eine Forderung aus Errungenschaft geltend macht, muss den Bestand der Errungenschaft im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage detailliert behaupten und beweisen, ansonsten die güterrechtliche Auseinandersetzung mangels genügender Substantiierung der geltend gemachten Ansprüche nicht vorgenommen werden kann. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Eigentumsteilung Schätzungsverfahren güterrechtliche Hinzurechnung Zahlungsnachweis Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 101 Abs. 2 ZPO

The reasoning states that the debt settlement must be based on the date the divorce claim was filed, which is governed by cantonal procedural law.

Art. 207 ZGB

The court applied this article when concluding that the wife's claim regarding the contents of the 'Errungenschaft' could not be processed due to insufficient substantiation of the assets existing at the time the divorce action was initiated.

Art. 205 Abs. 2 ZGB

Although the wife based her claim on this article, the court ultimately dismissed her claim because it was insufficiently substantiated, but the provision itself was not cited in the dispositive orders (which are missing, but the reasoning indicates the primary operative outcome regarding this claim is dismissal based on procedural grounds/lack of substantiation tied to Art. 207 ZGB).

Art. 204 ZGB

This article establishes the relevant time for determining the dissolution of the matrimonial property regime.

Art. 209 Abs. 2 ZGB

The court cited this provision to confirm which marital property mass is burdened by debts.

Art. 210 Abs. 2 ZGB

The court cited this provision to state that one spouse cannot participate in the setback of the other spouse's property.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 23.06.1993

Fallnummer: · OG 1993 16

LGVE: · 1993 I Nr. 16

Leitsatz: · § 101 Abs. 2 ZPO; Art. 207 ZGB. Wer eine Forderung aus Errungenschaft geltend macht, muss den Bestand der Errungenschaft im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage detailliert behaupten und beweisen, ansonsten die güterrechtliche Auseinandersetzung mangels genügender Substantiierung der geltend gemachten Ansprüche nicht vorgenommen werden kann.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In einem Scheidungsprozess beschränkten sich die Parteien in den erstinstanzlichen Rechtsschriften bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf knappe Ausführungen. Der Kläger stellte sich in seiner Klage auf den Standpunkt, der Wert der Errungenschaft sei tiefer als die bestehenden Schulden. Es habe daher bei der gegenwärtigen Mobiliaraufteilung sein Bewenden. Zum Beweis legte er eine Zusammenstellung der Schulden per 3. August 1989 auf, wonach die Gesamtschuld Fr. 37 500.- betrug. Die Beklagte nahm in ihrer Rechtsantwort dazu nicht Stellung, machte aber gegen den Kläger eine Ersatzforderung gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB von "mindestens Fr. 20 000.-" geltend, die sich aus der Zuweisung von im Miteigentum beider Parteien stehendem ehelichem Mobiliar und Inventar im Wert von Fr. 40 000.- ergebe. Aus welchen Aktiven sich diese Errungenschaft im einzelnen zusammensetzt, wurde von der Beklagten nicht dargetan. Der Kläger ging in seiner Replik auf diese Forderung nicht ein und bestritt sie auch nicht explizit.

Aus den Erwägungen:

Das eheliche Güterrecht untersteht der Verhandlungsmaxime. Danach ist es Sache der Parteien, dem Gericht den massgebenden Sachverhalt, auf den das Gericht die Rechtssätze zur Anwendung bringen soll, darzulegen und zu beweisen. Die Klage ist gehörig begründet und beantwortet, wenn diejenigen Tatsachen zum Gegenstand des Parteivorbringens gemacht werden, die für die Anwendung der in Betracht fallenden Rechtssätze unmittelbar von Bedeutung sind, d.h. Tatbestandsmerkmale bilden. Tatsachen dürfen aber nicht in einer so allgemein gehaltenen Weise behauptet werden, dass ein Gegenbeweis nicht angetreten werden kann.

Eine Tatsachenbehauptung ist zudem ungenügend substantiiert, wenn sie nicht eindeutig oder unvollständig ist. Dem Gegner obliegt es, zu den Tatsachenbehauptungen im einzelnen genau Stellung zu nehmen. Eine gesamthafte Bestreitung genügt grundsätzlich nicht (Guldener Max, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 162, 164, 168). Angesichts der Verhandlungsmaxime erscheint der von der Beklagten geltend gemachte güterrechtliche Anspruch ungenügend substantiiert, und zwar aus folgendem Grund: Gemäss Art. 207 ZGB werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.

Bei einer Scheidung wird nach Art. 204 ZGB die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht wurde. Als eingereicht gilt das Begehren auf Scheidung, wenn es nach kantonalem Prozessrecht formell rechtshängig ist (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 25 zu Art. 204 ZGB). Nach § 102 ZPO ist dies der Fall, wenn die Klage beim zuständigen Gericht eingereicht ist. Vorliegend wurde die Scheidungsklage am 1. September 1989 beim Amtsgericht hängig gemacht. Dieses Datum ist somit für die Zusammensetzung der Massen entscheidend.

Demgegenüber ist für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend. Bei der Auseinandersetzung durch Scheidung ist dies der Tag der Urteilsfällung. Damit richtet sich der Bestand der Massen nach einem andern Zeitpunkt als deren Bewertung. Ein Ehegatte, der, wie im vorliegenden Fall, aus Errungenschaft eine Forderung für sich ableiten will, ist deshalb gehalten, die Errungenschaft auch vom Bestand bzw. von der Zusammensetzung her im Detail zu beschreiben und zu beweisen.

Fehlen diese Angaben, so kann einerseits die Gegenpartei dazu nicht Stellung nehmen, und anderseits können im Urteilszeitpunkt der Wert der Errungenschaft nicht ermittelt und die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht vorgenommen werden. Die Beklagte hat sich, wie erwähnt, in ihrer Rechtsantwort damit begnügt, unter dem Titel von Art. 205 Abs. 2 ZPO ohne weitere Ausführungen einen Betrag von "mindestens Fr. 20 000.-" zu fordern. Da sich Inventar und Mobiliar im Laufe der Zeit abnützen und dadurch ihr Wert in der Regel vermindert wird, ist es aufgrund einer solch rudimentären Umschreibung nicht möglich, den massgeblichen Wert der Errungenschaft im heutigen Urteilszeitpunkt zu eruieren.

Der von der Beklagten geltend gemachte güterrechtliche Anspruch ist somit weder vom Bestand noch vom Wert her genügend substantiiert. Es schadet daher dem Kläger nicht, dass er es vor Amtsgericht unterlassen hat, diese Forderung explizit zu bestreiten. Zufolge der mangelhaften Substantiierung des beklagtischen Anspruchs kann daraus insbesondere auch keine Anerkennung dieser Forderung abgeleitet werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger allfällige Vorschlagsansprüche der Beklagten mindestens sinngemäss bestritten hat mit der Behauptung, die Schulden würden die Errungenschaftsaktiven übersteigen, weshalb es bei der gegenwärtigen Aufteilung sein Bewenden habe.

Der Kläger legte vor Amtsgericht eine Zusammenstellung dieser Schulden, die vom 3. August 1989 datiert, im Gesamtbetrag von Fr. 37 500.- auf. Darin sind die einzelnen Schuldenposten nicht nur von der Art, sondern auch vom Betrag her aufgeführt und damit genügend substantiiert. Diese Schulden wurden von der Beklagten nicht konkret bestritten. Gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB belastet eine Schuld die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. Für den Bestand einer Schuld und ihre Höhe ist das Datum der Auflösung des Güterstandes massgeblich.

Spätere Tilgungen berühren die Vorschlagsrechnung nicht (Näf-Hofmann, Das neue Ehe- und Erbrecht im Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1989, N 932, N 944, N 1110). Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Schulden im Betrag von Fr. 37 500.- grundsätzlich die Errungenschaft des Klägers belasten, nachdem die Beklagte diese Schulden nicht bestreitet und der Kläger eine Beteiligung der Beklagten daran nicht geltend macht. Da die Beteiligung des einen Ehegatten am Rückschlag des andern ausgeschlossen ist (Art. 210 Abs. 2 ZGB), sind diese Schulden vom Kläger allein zu tragen.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass in bezug auf das Güterrecht einzig die Schulden des Klägers rechtsgenüglich nachgewiesen sind. Der Bestand und der Wert der Errungenschaftsaktiven dagegen sind ungenügend substantiiert. Dies hat zur Folge, dass die von der Beklagten geltend gemachte Forderung von Fr. 20 000.- aus Güterrecht entsprechend dem Antrag des Klägers abzuweisen ist.