Obligor's Request for Maintenance Payment Deferral Denied Due to Recipient's Basic Needs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal, the obligor sought a six-month deferral of maintenance payments due to temporary liquidity problems in his company, which the recipient opposed, arguing the company should not be rehabilitated at the family's expense. The court denied the request for a stay of payments, reasoning that while the obligor credibly demonstrated a temporary financial bottleneck in his significant business interest, a deferral was unjustified because the recipient could only cover her bare subsistence minimum with the awarded maintenance, unlike in prior cases where stays were considered; granting a deferral under these circumstances would unfairly prejudice the recipient's basic needs and raise issues regarding the interest on deferred amounts and potential subrogation for child support.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 145 ZGB. Keine Stundung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die unterhaltsberechtigte Person damit nur gerade ihr Existenzminimum zu decken vermag. | Familienrecht
Schlagwörter
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · II. Kammer
Rechtsgebiet: · Familienrecht
Entscheiddatum: · 26.03.1993
Fallnummer: · OG 1993 1
LGVE: · 1993 I Nr. 1
Leitsatz: · Art. 145 ZGB. Keine Stundung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die unterhaltsberechtigte Person damit nur gerade ihr Existenzminimum zu decken vermag.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · In einem Rekursverfahren beantragte der Beklagte, die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien wegen vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten seiner Firma für mindestens sechs Monate zu stunden. Die Klägerin widersetzte sich diesem Begehren mit der Begründung, die Firma des Beklagten dürfe nicht auf Kosten der Familie saniert werden. Aus den Erwägungen: Der Beklagte vermag glaubhaft darzutun, dass die Firma, an der er wesentlich beteiligt ist, zur Zeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hat und in einem vorübergehenden Liquiditätsengpass steckt. Damit stellt sich die Frage, ob sich eine teilweise oder vollumfängliche Stundung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge rechtfertigen liesse (vgl. ZR 72 [1973] Nr. 114). Werden die gesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht gestundet, so kann die Klägerin die Beiträge jeweils ab ihrer Fälligkeit in Betreibung setzen. Aus dieser werden angesichts der heutigen Finanzlage des Beklagten aller Voraussicht nach Verlustscheine resultieren. Durch das Ausstellen von Verlustscheinen kommt die Klägerin in den Besitz von unverjährbaren Rechtsöffnungstiteln (Art. 149 Abs. 5 SchKG). Durch Verlustschein verurkundete Forderungen sind zinslos (Art. 149 Abs. 4 SchKG). Vermag der Beklagte in einem allfälligen Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217 StGB) darzutun, dass er seine Arbeitskraft vollumfänglich verwertet und der heutige Zeitpunkt für einen Stellenwechsel als inopportun erscheint, ist es mit Blick auf den subjektiven Tatbestand fraglich, ob eine Bestrafung erfolgen könnte. Würden die gesprochenen Unterhaltsbeiträge oder Teilbeträge davon gestundet, so würde sich u.a. die Frage der Verzinsung der gestundeten Beträge stellen (vgl. ZR 72 [1973] Nr. 114 E. 5 e). Im vorliegenden Fall ist indes von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Klägerin mit den ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen nur gerade ihr Existenzminimum zu decken vermag (dies im Gegensatz zum Fall, der dem zitierten ZR 72 [1973] Nr. 114 zugrunde liegt). Aus diesem Grund lässt es sich nicht rechtfertigen, dem Beklagten für die geschuldeten Unterhaltsbeiträge oder einen Teil davon einen Zahlungsaufschub im Sinne einer Stundung zu gewähren. Bezüglich der geschuldeten Kinderalimente wäre zudem fraglich, ob die Klägerin bei deren Stundung die Möglichkeit der Bevorschussung dieser Beiträge hätte.