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OG 1992 70 • KG LU OG 1992 70 KI-generiert

Plaintiff's Cost Advance for Appeal Investigation Costs

Geschäftsnummer OG 1992 70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a decision where the private plaintiff appealing to the District Court was required to pay a cost advance of 3000 Swiss Francs, which the initial judge justified by referencing the possibility of the plaintiff being ordered to cover prior investigation costs if unsuccessful. The court ruled that a cost advance under the relevant procedural statute is only to cover presumed, future official costs of the appeal proceedings, as indicated by the term "advance" and the consequence of non-payment, which is non-admission of the appeal; therefore, the advance cannot legally include costs already incurred in the prior investigation phase, and the imposition was overturned regarding its excessive amount.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 271 Abs. 2 StPO. Höhe des Kostenvorschusses für amtliche Kosten bei Weiterzug an das Amtsgericht durch den Privatkläger. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verfahrensüberprüfung Vorschuss Voruntersuchung Honorarfestsetzung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 271 Abs. 2 StPO

This provision regulates the imposition of an appropriate advance payment for official costs on a private prosecutor appealing a decision.

§ 271 Abs. 3 StPO

This provision sets the consequence (non-entry into appeal) for failure to pay the cost advance, which was discussed in relation to the scope of the advance.

§ 146 StPO

Cited in context regarding the possibility for the investigating magistrate to demand an advance payment.

§ 271 Abs. 1 StPO

Cited in context regarding the possibility for the investigating magistrate to demand an advance payment.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 03.02.1992

Fallnummer: · OG 1992 70

LGVE: · 1992 I Nr. 70

Leitsatz: · § 271 Abs. 2 StPO. Höhe des Kostenvorschusses für amtliche Kosten bei Weiterzug an das Amtsgericht durch den Privatkläger.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In einem Strafverfahren vor Amtsgericht forderte der Amtsgerichtspräsident den Privatkläger gestützt auf § 271 Abs. 2 StPO auf, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 3000.- zu leisten. Dessen Höhe begründete er damit, dass der Privatkläger im Falle des Unterliegens vor Amtsgericht auch zur Tragung der bereits vor Amtsstatthalteramt erlaufenen Kosten verurteilt werden könne. In seinem Rekurs verlangte der Privatkläger die Reduktion des Kostenvorschusses auf ein (für die zukünftigen Kosten) angemessenes Mass. Dazu führte die Kriminal- und Anklagekommission in ihrem Entscheid aus: Dem den Weiterzug erklärenden Privatkläger kann ein angemessener Vorschuss für die amtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt werden (§ 271 Abs. 2 StPO). Ein Kostenvorschuss ist bloss für mutmassliche, also zukünftige Kosten zu erheben. Das ergibt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung schon aus dem Begriff "Vorschuss" (vgl. § 297 Abs. 1 ZPO, § 20 Abs. 1 KoV). Unter Kostenvorschuss versteht man ganz allgemein einen auf eine zukünftige Forderung hin zu leistenden Geldbetrag (Max. XI Nr. 771, LGVE 1991 I Nr. 53, bestätigt in BGE 117 III 67ff.). Dass dem so sein muss, zeigt auch die gesetzlich angedrohte Folge bei Nichtleisten des Kostenvorschusses. Im vorliegenden Fall wäre auf den Weiterzug nicht einzutreten (§ 271 Abs. 3 StPO), was der Amtsgerichtspräsident auch androhte. Ein Nichteintreten auf den Weiterzug wäre aber nur gerechtfertigt, wenn derjenige Teil des Kostenvorschusses nicht geleistet würde, der sich auf das amtsgerichtliche Verfahren bezieht. Nachdem der Amtsstatthalter Gelegenheit hatte, vom Privatkläger seinerseits einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen (verbunden mit der Androhung, sonst gelte die Klage als nicht eingereicht; vgl. § 146 StPO; vgl. auch § 271 Abs. 1 StPO), kann es nicht angehen, dass die Androhung des Amtsgerichtspräsidenten sich auch auf einen Kostenvorschuss für die Kosten des Untersuchungsverfahrens erstreckt. Der Rekurs ist daher begründet, und die Kostenvorschussverfügung des Amtsgerichtspräsidenten ist in bezug auf die Höhe des Kostenvorschusses aufzuheben.