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OG 1992 7 • KG LU OG 1992 7 KI-generiert

Appellate Court Authority Over Partial Finality and Notification of Divorce Decrees

Geschäftsnummer OG 1992 7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Where an appeal against a divorce judgment challenges aspects other than the divorce decree itself, only the appellate court has the authority to issue a certificate of partial finality concerning the divorce, and consequently, the appellate court is responsible for notifying the civil status offices and guardianship authorities of the final divorce decree, as mandated by the relevant provisions, while the lower court handles this notification in all other cases where the divorce decree is not subject to appeal or partial appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 130 ZStV. Meldung des in Teilrechtskraft erwachsenen Scheidungsurteils an die Zivilstandsämter und Vormundschaftsbehörden. | Familienrecht

Schlagwörter

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Scheidungsurteil Vormundschaft Zivilstand Eröffnung des Entscheids Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Familienrecht

Entscheiddatum: · 08.09.1992

Fallnummer: · OG 1992 7

LGVE: · 1992 I Nr. 7

Leitsatz: · Art. 130 ZStV. Meldung des in Teilrechtskraft erwachsenen Scheidungsurteils an die Zivilstandsämter und Vormundschaftsbehörden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In Fällen, in denen gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil appelliert, der Scheidungspunkt jedoch nicht angefochten wurde, kann eine Teilrechtskraftbescheinigung nur von der Appellationsinstanz aufgrund der Appellations- und Anschlussappellationsanträge ausgestellt werden (vgl. Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1982, N 2 zu § 260). Aus dem gleichen Grund hat auch die Meldung der rechtskräftigen Ehescheidung an die Zivilstandsämter der Heimatorte und der schweizerischen Wohnsitze der Ehegatten im Zeitpunkt der Urteilsfällung sowie an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes der minderjährigen Kinder (Art. 130 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZStV, SR 211.112.1) durch die Appellationsinstanz zu erfolgen. In den übrigen Fällen ist beides Sache der ersten Instanz.