Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1992 63 • KG LU OG 1992 63 KI-generiert

Appeal Regarding Seized Writing Samples in International Legal Assistance

Geschäftsnummer OG 1992 63
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In an appeal concerning international legal assistance, the court found that the act of creating and retaining writing samples from typewriters and PC printers, which substantially equates to a seizure, was impermissible because it was not explicitly requested or ordered by the requesting authority or domestic judicial bodies. The court reasoned that executing measures beyond the scope of the legal assistance request violates the principle of proportionality and the relevant federal law on international legal assistance in criminal matters, thus upholding the appeal regarding the seized writing samples.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 20ff. und 114f. StPO. Internationale Rechtshilfe: Übermassverbot. Das Erstellen und Behändigen von Schriftproben von Schreibmaschinen und PC-Druckern kommt im Ergebnis weitgehend einer Beschlagnahme gleich. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Verhältnismässigkeitsprinzip Prozessrecht Reihenfolge der Pfändung beschlagnahmte Unterlagen Hausgewalt Schriftprobe

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 Ib 375
Über die im Rechtshilfegesuch gestellten Begehren hinausgehende Massnahmen zu treffen, verstösst gegen das sogenannte Übermassverbot (BGE 115 Ib 375 mit Hinweis auf BGE 113 Ib 164ff.
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 20.01.1992

Fallnummer: · OG 1992 63

LGVE: · 1992 I Nr. 63

Leitsatz: · §§ 20ff. und 114f. StPO. Internationale Rechtshilfe: Übermassverbot. Das Erstellen und Behändigen von Schriftproben von Schreibmaschinen und PC-Druckern kommt im Ergebnis weitgehend einer Beschlagnahme gleich.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In einem Rekursentscheid betreffend internationale Rechtshilfe führte die Kriminal- und Anklagekommission aus: Die Rekurrenten machen geltend, das Erstellen und Behändigen von Schriftproben von Schreibmaschinen und PC-Druckern sei von der rechtshilfeersuchenden Behörde nicht verfügt worden und daher unzulässig. Die Rüge der Rekurrenten ist begründet. Die Vornahme von Schriftproben bzw. die Behändigung der erzielten Schriftmuster kommt im Ergebnis weitgehend einer Beschlagnahme - und damit einer rekursfähigen Verfügung - gleich. Mechanische oder elektronische Schreibgeräte eignen sich als Beschlagnahmeobjekte. Gilt es aber einzig, Schriftvergleiche vornehmen zu können, ist es sinnvoll und verhältnismässig, nicht die entsprechenden Apparate zu beschlagnahmen, sondern lediglich die gewonnenen Resultate, eben die benötigten Schriftproben. Im vorliegenden Rechtshilfebegehren sind nun aber mit keinem Wort die Beschlagnahme von Schreibgeräten oder die Vornahme von Schriftproben von solchen und deren Beschlagnahme beantragt. Die vorgenommenen Zwangsmassnahmen werden weder durch den Beschluss des Amtsgerichtes M. noch durch das Gesuch des Oberstaatsanwaltes noch durch die Verfügungen der kantonalen Behörden gedeckt. Über die im Rechtshilfegesuch gestellten Begehren hinausgehende Massnahmen zu treffen, verstösst gegen das sogenannte Übermassverbot (BGE 115 Ib 375 mit Hinweis auf BGE 113 Ib 164ff. E. 5a, 112 Ib 462 E. 2b, 110 Ib 184 E. 7, 109 Ib 230f. E. 3f) und widerspricht auch dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (vgl. BGE 115 Ib 375 mit Hinweis auf Art. 4 und 63 IRSG). Der Rekurs ist daher bezüglich der beschlagnahmten Schriftproben gutzuheissen.