Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1992 60 • KG LU OG 1992 60 KI-generiert

International Legal Assistance and Principle of Specialty in Document Seizure

Geschäftsnummer OG 1992 60
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a decision concerning international legal assistance, the court addressed an appeal arguing that the principle of specialty under Article 67 of the Legal Assistance Act was violated because the purpose for which seized documents would be used was unclear. The court rejected this argument, reasoning that unlike extradition, legal assistance is granted based on a described factual situation in a criminal matter, not for specific enumerated offenses, although the specialty reservation allows Switzerland to exclude the use of evidence for certain non-eligible offenses listed in treaties. The court further clarified that the allowance of assistance is not strictly limited to the offense mentioned in the initial request but extends to other assistance-eligible offenses, and compliance with the specialty reservation by treaty states is presumed under the principle of international trust.

Legislator-Regeste

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Art. 67 IRSG, Art. 2 EUeR, Art. 3 Abs. 3 IRSG; International Legal Assistance and Principle of Specialty in Document Seizure: The court rejected this argument, reasoning that unlike extradition, legal assistance is granted based on a described factual situation in a criminal matter, not for specific enumerated offenses, although the specialty reservation allows Switzerland to exclude the use of evidence for certain non-eligible offenses listed in treaties. The court further clarified that the allowance of assistance is not strictly limited to the offense mentioned in the initial request but extends to other assistance-eligible offenses, and compliance with the specialty reservation by treaty states is presumed under the principle of international trust.

Schlagwörter

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Schriftstückbeschlagnahme Auslieferung Assistenzbeitrag übrige Straftaten Spezialitätsprinzip schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 67 IRSG
This article establishes the principle of specialty in international judicial assistance, which was the main subject of the appeal.
Art. 2 EUeR
Der zu Art. 2 EUeR angebrachte Vorbehalt der Spezialität erlaubt es der Schweiz, die Verwertung von Beweisen für bestimmte Delikte auszuschliessen.
Art. 3 Abs. 3 IRSG
a und b EUeR sowie in Art. 3 Abs. 3 IRSG aufgeführt sind.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 Ib 92
67 IRSG anzubringen, dessen Einhaltung durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt wird (BGE 117 Ib 92, 115 Ib 377).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 IRSG

This article establishes the principle of specialty in international judicial assistance, which was the main subject of the appeal.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission

Rechtsgebiet: · Strafrecht

Entscheiddatum: · 12.11.1992

Fallnummer: · OG 1992 60

LGVE: · 1992 I Nr. 60

Leitsatz: · Art. 67 IRSG. Prinzip der Spezialität (internationale Rechtshilfe).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In einem Entscheid betreffend internationale Rechtshilfe führte die Kriminal- und Anklagekommission (KAK) aus: Der Rekurrent macht geltend, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und des Amtsstatthalters verletze das Prinzip der Spezialität. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und des bisherigen Vorgehens der deutschen Behörde stehe nicht fest, zu welchem Zweck und insbesondere für welches Verfahren auf welchem Rechtsgebiet die beschlagnahmten Unterlagen verwendet würden. Es bestehe somit keine Garantie, dass sie in einem Verfahren verwendet würden, für das Rechtshilfe gewährt werden könne.

Eine allfällige Bewilligung müsste daher enge Auflagen enthalten. Überdies müsste sichergestellt werden, dass keine unbefugten Dritten Akteneinsicht erhielten. Diese Einwendungen des Rekurrenten erweisen sich als unbegründet. Aus den Rechtshilfeakten ergibt sich klar, dass bei der Staatsanwaltschaft O. (D) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 Nummer 1 und Abs. 7 Nummer 2 d StGB gegen verschiedene Personen anhängig ist. Im übrigen scheint der Rekurrent die Bedeutung des Spezialitätsvorbehaltes zu verkennen.

Rechtshilfe im Sinne des dritten Teils des IRSG (Art. 63 ff. IRSG) bzw. des EUeR (Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959; SR 0.351.1) wird im Unterschied zur Auslieferung (vgl. Art. 2 und 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens EAUe [SR 0.353.1 , Art. 35ff. IRSG) nicht für bestimmte Delikte geleistet, sondern gestützt auf einen in einem Ersuchen geschilderten Sachverhalt in einer strafrechtlichen Angelegenheit (vgl. BG-Urteil vom 2. April 1992 i. S. J. ca. SA und OG Luzern, S. 12). Der zu Art. 2 EUeR angebrachte Vorbehalt der Spezialität erlaubt es der Schweiz, die Verwertung von Beweisen für bestimmte Delikte auszuschliessen.

Bei diesen Delikten handelt es sich um solche, wie sie in Art. 2 lit. a und b EUeR sowie in Art. 3 Abs. 3 IRSG aufgeführt sind. Das Beweisverwertungs- bzw. -verwendungsverbot betrifft einzig die Delikte im Sinne der genannten Bestimmungen, für welche die Rechtshilfe schlechthin unzulässig ist (vgl. BGE 115 Ib 376f.). Das bedeutet, dass die Bewilligung der Rechtshilfeleistung nicht auf das Gegenstand des bisherigen Ersuchens bildende Delikt beschränkt ist, sondern auch für die Verfolgung anderer rechtshilfefähiger Delikte verwendet werden darf.

Im übrigen ist es Sache der Rechtshilfe leistenden Vollzugsbehörden, den Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 67 IRSG anzubringen, dessen Einhaltung durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt wird (BGE 117 Ib 92, 115 Ib 377).