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OG 1992 57 • KG LU OG 1992 57 KI-generiert

Revocation of Unexecuted Educational Measure

Geschäftsnummer OG 1992 57
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether a judge could revoke an educational measure, specifically labor education, even if its execution had not yet begun, based on the relevant article allowing for extraordinary termination. The court reasoned that since the article governing extraordinary termination without a three-year delay did not explicitly require the measure's execution to have commenced, and considering that other provisions already address non-commencement, requiring execution to start would contradict the provision's purpose, especially in cases where external factors like disability prevent immediate execution; therefore, the judge can lift the measure if it is clearly no longer necessary or suitable.

Legislator-Regeste

Amtlich

100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB. Gestützt auf Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB kann der Richter eine Massnahme aufheben, selbst wenn mit dem Massnahmevollzug noch nicht begonnen worden ist. Voraussetzung dabei ist, dass die Massnahme offensichtlich nicht mehr nötig oder nicht mehr tauglich erscheint. | Strafrecht

Schlagwörter

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Erziehungsmassnahme ausserordentlicher Widerruf Überprüfung einer früheren Entscheidung Anfechtung der Kündigung Disziplinarmassnahme superprovisorische Massnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 100 IV 208
100bis StGB ist eine Massnahme, die eine Fehlentwicklung von jungen Erwachsenen durch Erziehung zur Arbeit und charakterliche Festigung berichtigen und damit künftigen Straftaten vorbeugen will (BGE 100 IV 208).
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafrecht

Entscheiddatum: · 13.04.1992

Fallnummer: · OG 1992 57

LGVE: · 1992 I Nr. 57

Leitsatz: · 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB. Gestützt auf Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB kann der Richter eine Massnahme aufheben, selbst wenn mit dem Massnahmevollzug noch nicht begonnen worden ist. Voraussetzung dabei ist, dass die Massnahme offensichtlich nicht mehr nötig oder nicht mehr tauglich erscheint.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: ·

Aus den Erwägungen:

Die Arbeitserziehung nach Art. 100bis StGB ist eine Massnahme, die eine Fehlentwicklung von jungen Erwachsenen durch Erziehung zur Arbeit und charakterliche Festigung berichtigen und damit künftigen Straftaten vorbeugen will (BGE 100 IV 208). Der Eingewiesene soll in den Stand gesetzt werden, in der Freiheit seinen Unterhalt zu erwerben (vgl. Art. 100bis Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Das Gesetz regelt die Massnahme monistisch, d.h. der Richter hat keine Strafe, sondern lediglich eine Massnahme zu verhängen (vgl. Rehberg, Strafrecht II, 5. Aufl., Zürich 1989, S. 86).

Nach einer Mindestdauer von einem Jahr kann der Eingewiesene bedingt entlassen werden, sofern angenommen werden kann, er sei zur Arbeit tüchtig und willig und werde sich in Freiheit bewähren (Art. l00ter Ziff. 1 StGB). Ist nach drei Jahren Vollzug der Massnahme kein Erfolg eingetreten, so ist diese von der Vollzugsbehörde entweder aufzuheben oder um ein Jahr zu verlängern. Neben diesen ordentlichen Beendigungsgründen nennt das Gesetz in Art. l00ter Ziff. 4 StGB noch Fälle, in denen die Massnahme (durch den Richter) ausserordentlich beendet werden kann.

In Abs. 1 von Ziff. 4 ist die Aufhebung u.a. vorgesehen, wenn seit der Verurteilung mehr als drei Jahre verstrichen sind, ohne dass mit dem Massnahmevollzug begonnen wurde oder dieser fortgesetzt werden konnte. Art. l00ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB erteilt dem Richter die Kompetenz, eine Massnahme aufzuheben, ohne an die in Abs. 1 genannte Frist von drei Jahren gebunden zu sein. Dabei müssen die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nicht erfüllt sein. Dass mit dem Massnahmevollzug begonnen worden sein muss, erwähnt der Text der Bestimmung nicht.

Nachdem Abs. 1 des Art. 100ter Ziff. 4 schon Fälle regelt, in denen eine Massnahme aufgehoben werden soll, auch wenn mit deren Vollzug noch nicht begonnen worden ist, ist kein Grund ersichtlich, wieso bei Abs. 2 der Beginn des Massnahmevollzugs Voraussetzung für deren Aufhebung sein sollte. An den Voraussetzungen der bedingten Entlassung kann es nämlich auch aus objektiven Gründen (Mindestdauer) fehlen. Im übrigen entspräche es auch nicht der ratio der Bestimmung, wenn der Richter in den vom Bundesgericht in BGE 100 IV 208 genannten Beispielen (Invalidität, geistige Störung) die Aufhebung der Massnahme von der Frage abhängig machen müsste, ob mit dem Massnahmevollzug bereits begonnen worden sei.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass gestützt auf Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB der Richter eine Massnahme aufheben kann, selbst wenn mit dem Massnahmevollzug noch nicht begonnen worden ist. Voraussetzung dabei ist, dass die Massnahme offensichtlich nicht mehr nötig oder nicht mehr tauglich erscheint.