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OG 1992 56 • KG LU OG 1992 56 KI-generiert

Swiss Enforcement of German Judgments: Exclusion of Set-Off Defense

Geschäftsnummer OG 1992 56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In an appeal concerning the enforcement of final German court decisions under the Swiss-German Treaty on Mutual Recognition and Enforcement of Court Decisions, the court ruled that enforcement proceedings are governed by Swiss law, including the permissibility and timing of raising defenses. Although the defendant asserted a counterclaim for set-off that was deemed substantively valid under German law in prior proceedings, the court found that because the set-off could have been raised in the proceedings that led to the final enforceable titles, the defense of set-off is excluded in the subsequent Swiss enforcement proceedings, in accordance with Swiss law principles promoting procedural economy and legal certainty by barring defenses that could have been raised earlier.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 6 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (SR 0.276.191.361). Art. 81 Abs. 1 SchKG. Nach schweizerischem Recht ist die Verrechnungseinrede im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen, wenn sie bereits im Verfahren, das zur Ausstellung des Vollstreckungstitels geführt hat, hätte erhoben werden können. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Verrechnungseinrede Vollstreckung Rechtssicherheit Widerklage Anerkennung des Entscheides Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 Abs. 1 SchKG

Cited as the basis for the principle that objections available in prior proceedings cannot be raised in enforcement proceedings under Swiss law.

Art. 6 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (SR 0.276.191.361)

Cited to establish that Swiss law governs the execution of the recognized foreign decision.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 14.10.1992

Fallnummer: · OG 1992 56

LGVE: · 1992 I Nr. 56

Leitsatz: · Art. 6 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (SR 0.276.191.361). Art. 81 Abs. 1 SchKG. Nach schweizerischem Recht ist die Verrechnungseinrede im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen, wenn sie bereits im Verfahren, das zur Ausstellung des Vollstreckungstitels geführt hat, hätte erhoben werden können.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In einem Rechtsöffnungsverfahren befasste sich der erstinstanzliche Richter gestützt auf Art. 148 Abs. 2 und Art. 117 IPRG materiell mit dem Institut der Verrechnung nach deutschem Recht (Aufrechnung). In seinen Ausführungen gelangte er dabei zum Ergebnis, dass die vom Beklagten behauptete Gegenforderung grundsätzlich zur Verrechnung gebracht werden könne. Dem stehe jedoch in casu die inzwischen eingetretene Verjährung entgegen. Der Beklagte erhob gegen die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens Rekurs und machte geltend, die allfällige Verjährung stehe der Verrechenbarkeit mit Blick auf § 390 BGB nicht entgegen.

Aus den Erwägungen:

Sowohl der erstinstanzliche Richter als auch der Beklagte übersehen, dass vorliegend die Frage der Vollstreckung unbestrittenermassen rechtskräftiger und vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen nach Massgabe des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (SR 0.276.191.361) zu beantworten ist. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Staatsvertrages bestimmt sich die Vollziehung der für vollstreckbar erklärten Entscheidung nach dem Recht des Staates, in dem die Vollstreckung beantragt wird.

Mithin gilt für die Vollstreckung schweizerisches Recht. Demnach richtet sich auch die Frage nach sehweizerischem Recht, ob und gegebenenfalls welche Einreden gegen die ausländischen Entscheidungen erhoben werden können. Grundsätzlich kann der Schuldner auch gegen ein rechtskräftiges ausländisches Urteil die nach Art. 81 Abs. 1 SchKG für schweizerische Urteile vorgesehenen Einwendungen erheben (BGE 98 Ia 527ff.). Ebenfalls nach schweizerischem Recht ist zu entscheiden, wann eine Verrechnungseinrede vorgebracht werden muss, damit sie im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beachtlich ist.

Die beklagtischen Wechsel waren am 24. Dezember 1974 zur Zahlung fällig. Die aufgelegten ausländischen Entscheidungen datieren vom 3. Juli 1980 (rechtskräftig am 15.8.1980), 15. März 1978 (rechtskräftig am 25.3.1978) und zweifach vom 5. Februar 1981 (rechtskräftig je am 17.2.1981). Somit hätte die heute geltend gemachte Verrechnungsforderung aus den beiden Wechseln bereits in jenen Verfahren, die zur Ausstellung der Vollstreckungstitel geführt haben, erhoben werden können. Der Beklagte hat dies offenbar unterlassen. Dieser Umstand führt dazu, dass die Berufung auf Tilgung durch Verrechnung im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen ist (BJM 1954 S. 219;

BlSchK 38 [1974] Nr. 36 S. 143; Jäger C., Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Bd. I, N 9 zu Art. 81 SchKG; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 144 N 4 und 6; BGE 1O5 Ib 43). Gemäss letztgenanntem Bundesgerichtsentscheid sind bei Vollstreckung eines definitiven Rechtsöffnungstitels lediglich Einreden zugelassen, die im Anschluss an den Vollstreckungsentscheid entstanden sind. Diese Regelung ist aus Gründen der Prozessökonomie und namentlich auch der Rechtssicherheit sinnvoll. Einem Gläubiger sollen keine Einreden (oder Einwendungen) entgegengehalten werden können, die bereits in einem früheren Verfahren hätten erhoben werden können.

Andernfalls würde die Vollstreckbarkeit in schwerwiegender Weise relativiert. Zusammenfassend braucht damit die Verrechenbarkeit der beklagtischen Forderung materiell nicht geprüft zu werden.