Bank Arrangement Confirmation Quorum Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the requirements for confirming a bank arrangement agreement, specifically clarifying that the quorum for rejection requires *both* that more than one-third of the creditors, representing more than one-third of the total debt sum, file objections against the agreement's confirmation. The court reasoned that these two conditions are cumulative, not alternative, to prevent a single large creditor from derailing the agreement, consistent with the protective nature of the banking law for all creditors. Furthermore, while debtor viability is generally examined, in cases involving an asset surrender arrangement, the focus shifts entirely to whether the agreement substantially benefits all creditors more than liquidation, particularly when liquidation is otherwise mandated.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 37 BaG (SR 952.0); Art. 13 VNB (SR 952.831). Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Bankennachlassvertrages, Ermittlung des Quorums durch den Sachwalter, Nachlasswürdigkeit im Bankennachlassverfahren. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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KI-generiertCited to establish that the agreement is deemed accepted by the legal majority if objections do not meet the required threshold.
Cited in relation to the requirement to examine the debtor's eligibility for the agreement.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum: · 27.08.1992
Fallnummer: · OG 1992 55
LGVE: · 1992 I Nr. 55
Leitsatz: · Art. 37 BaG (SR 952.0); Art. 13 VNB (SR 952.831). Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Bankennachlassvertrages, Ermittlung des Quorums durch den Sachwalter, Nachlasswürdigkeit im Bankennachlassverfahren.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · 5. - Nach Ablauf der Frist zur Anbringung von Einwendungen stellt der Sachwalter zuhanden der Nachlassbehörde fest, ob mehr als ein Drittel der in dem Passivenverzeichnis figurierenden Gläubiger mit einem mehr als einen Drittel des Gesamtbetrages der Forderungssumme repräsentierenden Forderungsbetrage gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages Einwendungen angebracht haben. Ist dies nicht der Fall, so gilt der Vertrag als von der gesetzlichen Mehrheit angenommen (Art. 13 VNB, Verordnung betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen vom 11.
April 1935, SR 952.831). . . . Bislang wurde die Frage nicht beantwortet, ob für die Verwerfung des Nachlassvertrages die einschlägigen Minima kumulative oder alternative Bedingungen darstellen (BGE 103 III 55). Aus dem Gesetzestext geht indessen klar hervor, dass beide Erfordernisse erfüllt sein müssen. Es ist somit erforderlich, dass anzahlmässig mehr als ein Drittel der Gläubiger gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages Einwendungen erheben und dass jene auch mehr als einen Drittel des Forderungsbetrages repräsentieren. Andernfalls könnte unter Umständen ein einzelner Grossgläubiger einen Nachlassvertrag zu Fall bringen.
Dies will indessen die bankengesetzliche Regelung gerade verhindern, indem sich der Schutz aller und somit auch der Kleingläubiger wie ein roter Faden durch das ganze Gesetzeswerk zieht. . . . 6. - a) Im Bestätigungsverfahren ist wie beim Eintretensbeschluss zum Nachlassstundungsgesuch grundsätzlich auch die Nachlasswürdigkeit des Schuldners gemäss Art. 306 Abs. 1 SchKG (Art. 37 Abs. 6 BaG) zu prüfen. Trotz Nachlassunwürdigkeit kann der Nachlassvertrag indes genehmigt werden, sofern die Gesamtheit der Gläubiger durch den vorgesehenen Nachlassvertrag wesentlich besser gestellt ist als bei einer Konkursliquidation (Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 1976 ff., N 14 und 33 zu Art. 36-37;
Reimann Robert, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 3. Aufl., Zürich 1963, N 12 zu Art. 37; Gersbach Erwin, Der Nachlassvertrag ausser Konkurs nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Zug 1937, S.84 ff.; Hürlimann Caspar G., Die Nachlasswürdigkeit gemäss Art. 306 SchKG, Diss. Zürich 1969, S. 121; BGE 106 III 34 = Pra 69 Nr. 295, 95 III 60, 87 III 37).
b) Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass es sich um einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung handelt. Gersbach (a.a.O., S.
84) und Hürlimann (a.a.O., S. 121) vertreten die Auffassung, dass in einem solchen Fall auf das Erfordernis der Nachlasswürdigkeit verzichtet werden kann, während dies allenfalls noch bei einem Prozentvergleich von Bedeutung sein könnte. Die am Recht stehende Bank muss aufgrund des Entscheides der Bankenkommission ohnehin liquidiert werden. Es geht somit zum vornherein nicht darum, der Schuldnerin eine Rechtswohltat in dem Sinne zu gewähren, dass danach die Geschäftstätigkeit fortgesetzt werden könnte. Damit rückt die Frage, ob mit dem Nachlassvertrag eine Besserstellung aller Gläubiger erreicht werden kann, in den Mittelpunkt.