Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1992 54 • KG LU OG 1992 54 KI-generiert

Awarded Litigation Costs as Part of Bankruptcy Estate

Geschäftsnummer OG 1992 54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following the declaration of bankruptcy against a debtor, the subsequent award of litigation costs to that debtor, even if finalized after the bankruptcy order, constitutes part of the bankruptcy estate to which only the estate administration may assert a claim, as the debtor loses disposition over all assets under relevant statutes. The court held that the bankruptcy administration generally cannot waive the inclusion of such a claim in the estate inventory without the creditors' consent, as the litigation cost award is neither exempt income nor a highly personal right, meaning the lower court erred by granting enforcement to the individual debtor after the administration had implicitly waived the claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 197 und 204 SchKG. Nach der Konkurseröffnung gehören Forderungen des Gemeinschuldners zur Konkursmasse. Ausschliesslich die Konkursmasse kann einen Anspruch geltend machen. Die Konkursverwaltung darf grundsätzlich ohne Zustimmung der Gläubiger auf die Admassierung einer Forderung nicht verzichten. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Konkursmasse Vollstreckungskosten Schuldtilgungserklärung Gläubigerbenachteiligung Vermögensertrag Lohnpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 109 III 82
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 197 SchKG

Cited in the reasoning for the finding that the claim belongs to the bankruptcy estate, which is the core issue addressed.

Art. 204 SchKG

Cited in the reasoning for the finding that the claim belongs to the bankruptcy estate, which is the core issue addressed.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 17.03.1992

Fallnummer: · OG 1992 54

LGVE: · 1992 I Nr. 54

Leitsatz: · Art. 197 und 204 SchKG. Nach der Konkurseröffnung gehören Forderungen des Gemeinschuldners zur Konkursmasse. Ausschliesslich die Konkursmasse kann einen Anspruch geltend machen. Die Konkursverwaltung darf grundsätzlich ohne Zustimmung der Gläubiger auf die Admassierung einer Forderung nicht verzichten.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In einem Strafurteil des Obergerichtes vom 25. September 1989 wurde die Beklagte G. verpflichtet, dem Kläger M. eine Prozessentschädigung von Fr. 1546.85 zu bezahlen. Über den Kläger wurde am 14. Oktober 1989 gestützt auf seine Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet. Trotz der Konkurseröffnung betrieb in der Folge der Kläger persönlich die Beklagte auf Bezahlung der Prozessentschädigung. Der Amtsgerichtspräsident von Willisau erteilte schliesslich definitive Rechtsöffnung, nachdem die Konkursverwaltung namens der Konkursmasse Verzicht auf die Forderung erklärt hatte.

Die von der Beklagten erhobene Beschwerde wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission mit folgender Begründung gutgeheissen: Gemäss Art. 197 und 204 SchKG verliert der Schuldner im Falle der Konkurseröffnung die Dispositionsfähigkeit über sein ganzes Vermögen. Sämtliche Vermögenswerte bilden das Konkurssubstrat, das der Befriedigung der Gläubiger dient. Ausgenommen sind die nach Art. 92 SchKG unpfändbaren Gegenstände. Ob eine Sache oder eine Forderung im massgebenden gesetzlichen Zeitpunkt dem Schuldner gehört, ist im Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls im Aussonderungsverfahren gemäss Art. 242 SchKG und Art. 45 ff. der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger mit Urteil der II. Kammer des Obergerichts vom 25. September 1989 eine Prozessentschädigung in der Höhe der Betreibungsforderung zugesprochen. Das Urteil ist zwar erst nach der Konkurseröffnung zugestellt und damit auch rechtskräftig geworden. Indes wirkt die Rechtskraft grundsätzlich auf das Datum des Urteilserlasses zurück. Selbst unter der Annahme, die Forderung des Klägers sei erst nach der Konkurseröffnung entstanden, so unterliegt diese dennoch grundsätzlich dem Konkursbeschlag; denn das Vermögen, das dem Schuldner bis zum Schluss des Konkursverfahrens anfällt, ist dem Zugriff aller Gläubiger ausgesetzt (Art. 197 Abs. 2 SchKG).

Die Konkursverwaltung hat jedoch die streitige Forderung nicht in das Inventar aufgenommen und auf eine Geltendmachung namens der Konkursmasse verzichtet. Dieses Vorgehen ist indes nur bei einer Forderung angezeigt, deren Natur ein Abweichen vom Grundsatz des generellen Konkursbeschlags rechtfertigt. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die Prozessentschädigung stellt selbstverständlich keinen Arbeitslohn oder sonstiges Erwerbseinkommen dar, das dem Gemeinschuldner nicht entzogen werden könnte (vgl. BGE 109 III 82). Ebensowenig handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, auch wenn dieser in einem Strafverfahren zugesprochen wurde (vgl. dazu:

Jaeger, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Bd. II, N 1 zu Art. 197; Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Bd. II, S. 51f.; Blumenstein, Schuldbetreibungsrecht, S. 621; Bucher, Berner Komm., 3. Aufl., N 295ff., insb. N 304 zu Art. 19 ZGB). Die Konkursverwaltung konnte daher ohne Zustimmung der Gläubiger nicht auf die Admassierung der Forderung verzichten (vgl. Art. 260 SchKG; Art. 25 und 32 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter). Solange jedenfalls die Konkursverwaltung keine gegenteilige, den Gläubigern formrichtig eröffnete Verfügung erlassen hat, ist die vorliegende Betreibungsforderung Bestandteil der Konkursmasse.

Dies hat die Vorinstanz übersehen und damit die zwingende Regelung gemäss Art. 197 und Art. 204 SchKG missachtet. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als begründet.