Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1992 53 • KG LU OG 1992 53 KI-generiert

Debtor's Appeal of Bankruptcy Order Following Unchallenged Bill of Exchange Enforcement Dismissed

Geschäftsnummer OG 1992 53
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The debtor appealed the bankruptcy order granted after a bill of exchange enforcement procedure, arguing the payment order was invalid because it lacked details of the underlying check, was improperly served on the spouse, and the check was presented for payment late, but the court dismissed the appeal, reasoning that since the debtor failed to file an objection (Rechtsvorschlag) against the initial payment order—which is the proper remedy for most alleged procedural defects in bill of exchange enforcement—the bankruptcy order stands, as novel facts (like subsequent payment) are inadmissible in this specific type of appeal, and the remaining procedural shortcomings were not grounds for nullity or matters the bankruptcy judge was required to review ex officio.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 180 Abs. 2 SchKG, Art. 1116 OR, Art. 189 Abs. 2 SchKG, Art. 177 Abs. 2 SchKG, Art. 1100 OR, Art. 178 Abs. 3 SchKG; Debtor's Appeal of Bankruptcy Order Following Unchallenged Bill of Exchange Enforcement Dismissed: Dies ergibt sich aus dem Vermerk des Betreibungsamtes auf dem Zahlungsbefehl, wonach der Check am 14. November 1991 an die Klägerin retourniert wurde. Damit war dem Erfordernis von Art. 177 Abs. 2 SchKG Genüge getan und das Betreibungsamt konnte sich vergewissern, dass der Check die in Art. 1100 OR geforderten Angaben enthielt. Demzufolge durfte auch die Ausstellung des Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung nicht verweigert werden (BGE 111 III 33ff.). Insbesondere hilft dem Beklagten der Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 78 III 12ff. nicht weiter.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibung auf Konkurs gezogener Wechsel Zahlungsauftrag Beschwerdelegitimation Verfahrensrügen Schuldenruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 113 III 126
182 SchKG) zu rügen gewesen (BGE 113 III 126 mit Verweisen).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 189 Abs. 2 SchKG

Cited as the basis for why the court could not treat the appeal as a reformative recourse despite the unique circumstances.

Art. 177 Abs. 2 SchKG

Cited to confirm that the requirement for the payment order to provide details about the underlying title (check) was met.

Art. 178 Abs. 3 SchKG

Cited to affirm the applicability of Art. 72 SchKG regarding the service of the payment order in bill of exchange proceedings.

Art. 180 Abs. 2 SchKG

Cited to discuss the consequence of the premature return of the creditor's copy and the check before the deadline.

Art. 182 SchKG

Cited to indicate that the alleged defect regarding the late presentation of the check should have been raised through objection (Rechtsvorschlag).

Art. 173 SchKG

Cited in conjunction with Art. 189 Abs. 2 SchKG to support the principle that the Bankruptcy Judge should not examine certain defects ex officio.

Art. 72 Abs. 1 SchKG

Cited to show that the collection office was authorized to have the payment order sent by mail.

Art. 64 Abs. 1 SchKG

Cited to justify the legality of serving the payment order to the debtor's spouse.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 10.01.1992

Fallnummer: · OG 1992 53

LGVE: · 1992 I Nr. 53

Leitsatz: · Art. 177ff. SchKG. Konkurseröffnung nach Wechselbetreibung.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Am 11. November 1991 erliess das Betreibungsamt X. auf Begehren der Klägerin an den Beklagten einen Zahlungsbefehl auf Wechselbetreibung (Form. 46b). Gegen diesen am 13. November 1991 zugestellten Zahlungsbefehl wurde seitens des Beklagten kein Rechtsvorschlag erhoben. Am 22. November 1991 stellte die Klägerin gegen den Beklagten das Konkursbegehren. Da der Beklagte innert der ihm gerichtlich angesetzten Frist keine Zahlung leistete, eröffnete der Amtsgerichtspräsident über ihn am 13. Dezember 1991 den Konkurs. Gegen diesen Entscheid reichte der Beklagte rechtzeitig am 23.

Dezember 1991 Beschwerde nach § 282 lit. a ZPO ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. Zur Begründung machte er geltend, dass der Zahlungsbefehl keinen Hinweis auf den ihm zugrunde liegenden Check enthalten habe, was zur Nichtigkeit der Wechselbetreibung und damit zur Aufhebung des angefochtenen Konkursdekrets führen müsse. Der Zahlungsbefehl sei zudem nicht ihm persönlich, sondern seiner Ehefrau zugestellt worden, was zur Verkürzung der ihm zustehenden Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages oder einer Aufsichtsbeschwerde geführt habe.

Angesichts der Strenge der Wechselbetreibung hätte das Betreibungsamt zumindest den Versuch unternehmen müssen, den Zahlungsbefehl ihm persönlich zu übergeben. Sodann habe das Betreibungsamt in Verletzung der Vorschrift von Art. 180 Abs. 2 SchKG das Gläubigerdoppel samt Check vorzeitig zurückgeschickt. Auch insofern seien seine Rechte zeitlich verkürzt worden. Schliesslich sei der Check erst nach Ablauf der achttägigen Frist von Art. 1116 OR zur Zahlung vorgelegt worden, was dem Gläubiger grundsätzlich kein Recht mehr gebe, gegen den Aussteller eine Wechselbetreibung einzuleiten.

Dies hätte der Amtsgeriehtspräsident als Konkursrichter von Amtes wegen beachten müssen. Im übrigen habe er die Betreibungsforderung nebst Zins und Kosten in der Zwischenzeit an das Betreibungsamt bezahlt und die Klägerin habe ihr Konkursbegehren zurückgezogen.

Aus den Erwägungen:

3. - Das in der Wechselbetreibung erlassene Konkursdekret kann bloss mit Sachbeschwerde im Sinne von § 282 Abs. 1 lit. a ZPO angefochten werden. Da neue Tatsachen (Noven) im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind, kann die innert der Beschwerdefrist erfolgte Zahlung der Betreibungsforderung nebst Kosten durch den Beklagten hier nicht zur Aufhebung des Konkursdekrets führen. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin ihr Konkursbegehren am 23. Dezember 1991 zurückgezogen hat und in ihrer Vernehmlassung den Antrag des Beklagten auf Aufhebung des Konkursdekrets unterstützt.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit geht es nämlich nicht an, das rein kassatorische und ausserordentliche Rechtsmittel der Sachbeschwerde in einem Einzelfall dem reformatorischen Rekurs anzugleichen, nachdem der Bundesgesetzgeber in Art. 189 Abs. 2 SchKG dem Wechselschuldner ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Konkurseröffnung verwehrt hat (LGVE 1986 I Nr. 39). Auch die Anfechtung des Konkursdekrets auf dem Weg der zivilprozessualen Revision (§§ 266 ff. ZPO) hätte keinen Erfolg (LGVE 1990 I Nr. 46). 4. - Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen in der Wechselbetreibung auch keine Verfahrensmängel vor, welche die Betreibung und damit das angefochtene Konkursdekret nichtig machen würden.

a) Es trifft zwar zu, dass der Zahlungsbefehl vom 11. November 1991 in dieser Betreibung über den Forderungstitel, nämlich den vom Beklagten unter seiner Firma Y. zugunsten der Klägerin am 5. Mai 1991 in X. ausgestellten und unterzeichneten Check der Z-bank nicht näher Auskunft gibt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies aufgrund eines unvollständigen Betreibungsbegehrens oder infolge eines Versehens des Betreibungsbeamten geschah, womit sich auch diesbezügliche Abklärungen erübrigen. Jedenfalls lag der Forderungstitel, nämlich der Check, dem Betreibungsamt im Zeitpunkt der Ausstellung des streitigen Zahlungsbefehls vor.

Dies ergibt sich aus dem Vermerk des Betreibungsamtes auf dem Zahlungsbefehl, wonach der Check am 14. November 1991 an die Klägerin retourniert wurde. Damit war dem Erfordernis von Art. 177 Abs. 2 SchKG Genüge getan und das Betreibungsamt konnte sich vergewissern, dass der Check die in Art. 1100 OR geforderten Angaben enthielt. Demzufolge durfte auch die Ausstellung des Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung nicht verweigert werden (BGE 111 III 33ff.). Insbesondere hilft dem Beklagten der Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 78 III 12ff. nicht weiter.

Dort hob zwar das Bundesgericht einen Zahlungsbefehl für die Wechselbetreibung auf, weil darin der Forderungstitel nicht genannt war. Dies geschah aber auf aufsichtsrechtliche Beschwerde des Schuldners hin, welche dieser fristgerecht eingereicht hatte. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte jedoch trotz der Rechtsmittelbelehrung im Zahlungsbefehlsforrnular, worin er unmissverständlich auf sein Beschwerderecht aufmerksam gemacht worden war, passiv geblieben.

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten war auch die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Ehefrau des Beklagten nicht gesetzeswidrig. Im Gesetz findet sich keine Stütze, dass einem Schuldner, gegen den eine Wechselbetreibung eingeleitet wird, zwecks Wahrung seiner Verteidigungsrechte der Zahlungsbefehl persönlich zugestellt werden müsste. Art. 178 Abs. 3 SchKG erklärt sogar ausdrücklich, dass Art. 72 SchKG, der die Zustellform des Zahlungsbefehls regelt, auch in der Wechselbetreibung anwendbar ist. Das Betreibungsamt war somit befugt, den Zahlungsbefehl durch die Post übermitteln zu lassen (Art. 72 Abs. 1 SchKG), und es war auch zulässig, ihn der Ehefrau des Beklagten zu übergeben (Art. 64 Abs. 1 SchKG).

Wer wie der Beklagte als Inhaber einer Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist, muss sich im Fall seiner Verhinderung so organisieren, dass seine Interessen notfalls auch von einer Drittperson wirksam wahrgenommen werden können. Wer rechtsunkundig ist, sollte keinen Wechsel oder Check ausstellen. Daran vermögen die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beklagten über die Wechselstrenge nichts zu ändern.

c) Dem Beklagten hilft auch die Rüge nicht weiter, dass das Betreibungsamt das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls sowie den Check bereits am 14. November 1991, also vor Ablauf der in Art. 180 Abs. 2 SchKG festgesetzten Frist an die Klägerin retournierte. Die Tragweite dieser Gesetzesverletzung wäre dann von Belang gewesen, wenn der Beklagte tatsächlich - allenfalls nach Ablauf der in Art. 178 Ziff. 3 SchKG vorgesehenen Fristen - Rechtsvorschlag erhoben oder eine Aufsichtsbeschwerde geführt hätte. Dies hat er jedoch offensichtlich und unbestritten nicht getan.

d) Der Beklagte rügt schliesslich, dass der streitige Check erst nach Ablauf der in Art. 1116 Abs. 1 OR vorgeschriebenen achttägigen Frist zur Zahlung vorgelegt worden sei. Tatsächlich wurde der am 5. Mai 1991 ausgestellte Check erst am 15. Mai 1991 zur Zahlung präsentiert. Dieser Mangel wäre jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, durch Rechtsvorschlag (Art. 182 SchKG) zu rügen gewesen (BGE 113 III 126 mit Verweisen). Ein Rechtsvorschlag aber wurde vom Beklagten nicht erhoben. Im übrigen findet sich im Gesetz keine Stütze, dass der Konkursrichter einen solchen Mangel von Amtes wegen hätte beachten müssen (Art. 189 Abs. 2 in Verbindung mit 173 SchKG).

e) Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Wechselbetreibung, welche zur Konkurseröffnung über den Beklagten führte, zwar einige Mängel aufwies, die jedoch nicht rechtzeitig gerügt wurden. Entgegen der Auffassung des Beklagten machten diese Mängel die Wechselbetreibung nicht ungültig und können deshalb auch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. In diesem Beschwerdeverfahren kann lediglich geprüft werden, ob die Vorinstanz eine offenbare Gesetzesverletzung begangen hat oder ob sie der Willkür verfiel, als sie über den Beklagten den Konkurs eröffnete (LGVE 1986 I Nr. 39). Dies trifft hier offensichtlich nicht zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

(Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde am 24. Februar 1992 abgewiesen.)