Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1992 47 • KG LU OG 1992 47 KI-generiert

Faxed Debt Acknowledgment as Provisional Legal Opening Title Validity

Geschäftsnummer OG 1992 47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the validity of a debt acknowledgment transmitted via fax as a basis for provisional legal opening under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, where the opposing party argued it was invalid because it lacked an original signature as required for certain court filings. The court reasoned that while prior precedent denied handwritten signature requirements for faxed administrative appeals, a faxed, signed debt acknowledgment constitutes a provisional legal opening title under Article 82 of the Act, provided the conformity of the original is not disputed; since the opposing party merely distanced itself from the acknowledgment without claiming forgery or disputing the original's conformity, the faxed document was deemed valid for this purpose.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 82 Abs. 1 SchKG. Qualität einer mittels Telefax übermittelten Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Rechtsbeständigkeit der Betreibung Schuldanerkennung gültige Reisedokumente Konkurseröffnung Forderungseingabe fehlende Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 16.11.1992

Fallnummer: · OG 1992 47

LGVE: · 1992 I Nr. 47

Leitsatz: · Art. 82 Abs. 1 SchKG. Qualität einer mittels Telefax übermittelten Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Vor Obergericht wurde zur Qualität einer mittels Telefax übermittelten Schuldanerkennung geltend gemacht, beim fraglichen Schreiben handle es sich nicht um eine Schuldanerkennung, weil es mit Telefax übermittelt worden sei und damit gemäss Bundesgerichtspraxis nicht als unterschriebene Anerkennung gewertet werden dürfe. Dazu wurde ausgeführt: Das Bundesgericht hat zwar entschieden, dass eine per Telefax eingereichte Verwaltungsbeschwerde die Gültigkeitsvoraussetzung der eigenhändigen Unterschrift nicht erfülle (Pra 81, 1992, Nr. 26). Damit ist aber über die Qualität einer mittels Telefax übermittelten Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel nichts gesagt. Eine mittels Telefax übermittelte und unterzeichnete Schuldanerkennung stellt jedenfalls dann einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar, wenn deren Originalkonformität nicht bestritten ist (RJN 1989 S. 337/38). Vorliegend hat die Beklagte die Originalkonformität der am 20. Januar 1992 mittels Telefax überrnittelten Schuldanerkennung nicht bestritten, sondern sich nur ausdrücklich davon distanziert. Sie hat im übrigen auch nicht geltend gemacht, es handle sich um eine Fälschung. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung ist die Schuldanerkennung vom 20. Januar 1992 somit als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG beachtlich.