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OG 1992 45 • KG LU OG 1992 45 KI-generiert

Enforcement of Foreign Default Judgment Denied Due to Improper Summons

Geschäftsnummer OG 1992 45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal seeking definitive enforcement of a foreign default judgment requiring a debtor to pay a substantial sum to a creditor bank, based on the debtor's successful assertion that he was not properly summoned according to the applicable foreign law and international procedure (Art. 27 para. 2 lit. a IPRG). The court reasoned that "proper summoning" requires the defendant residing abroad to receive the initial procedural notice through legally prescribed channels, and mere public announcement, even if intended to initiate default proceedings, is insufficient for recognition and enforcement of a foreign judgment unless the defendant entered an appearance, which was not the case here.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 81 SchKG und Art. 27 IPRG (SR 291). Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung für ein ausländisches Urteil wegen fehlender gehöriger Ladung. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Vollstreckung ausländischer Entscheide Vorladung nachträglicher Rechtsvorschlag Bankenrecht Widerruf der Konkurseröffnung Säumnis des Parteivertreters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG

Cited as the relevant provision determining that lack of proper summons is a ground for refusing enforcement of the foreign judgment.

Art. 81 SchKG

Cited in the legal heading, likely being the procedural basis for the enforcement action being reviewed.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although the decision does not explicitly cite it in the dispositive, in the context of Swiss appeal decisions, costs provisions like Art. 66 LTF (if applicable to the Obergericht's procedure) are often cited for cost allocation in the final order, but since the dispositive itself is missing specific cost orders citing articles, this is omitted based strictly on the provided text's final orders.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 11.02.1992

Fallnummer: · OG 1992 45

LGVE: · 1992 I Nr. 45

Leitsatz: · Art. 81 SchKG und Art. 27 IPRG (SR 291). Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung für ein ausländisches Urteil wegen fehlender gehöriger Ladung.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Beklagte führte in einem arabischen Staat zusammen mit einem Einheimischen ein Geschäft. Ein Teil der finanziellen Transaktionen wurde über ein Kontokorrentkonto bei der klägerischen Bank abgewickelt. Im Jahre 1985 hatte der Beklagte das Land verlassen. Im Jahre 1986 verpflichtete ein Zivilgericht des arabischen Staates den Beklagten zur Zahlung eines grösseren Geldbetrages an die klägerische Bank. Der Amtsgerichtspräsident hat das Gesuch um definitive Rechtsöffnung u.a. wegen fehlender gehöriger Vorladung abgewiesen. Die Klägerin ersucht im Rekursverfahren erneut um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung.

Aus den Erwägungen:

Der Beklagte bestreitet, dass er gehörig vorgeladen worden sei. Die Klägerin dagegen hält dafür, der Beklagte sei mittels Pressepublikation öffentlich vorgeladen worden, was genügend sei, angesichts des Umstandes, dass sich der Beklagte im Staate X. nicht abgemeldet habe. Der vorinstanzliche Richter hielt dazu fest, eine gehörige Ladung sei nicht erfolgt. Einschlägig ist Art. 27 IPRG. Danach fällt im Zusammenhang mit der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen als Verweigerungsgrund der Umstand in Betracht, dass eine Partei weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde (Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG).

Eine Ausnahme bildet die Einlassung, worauf jedoch vorliegend nicht weiter einzutreten ist, handelt es sich doch beim ausländischen Titel unbestrittenermassen um ein Versäumnisurteil. Mit Stojan (Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in Handelssachen, Diss. Zürich 1986, S. 123ff.) ist unter "gehöriger Ladung" zu verstehen, dass der ausserhalb des Urteilsstaates wohnende Beklagte zumindest die den Rechtsstreit einleitende Ladung oder Verfügung auf dem völkerrechtlich vorgesehenen Weg erhalten muss, wobei mit "Ladung" die Vorladung an die erste Verhandlung des Gerichts gemeint ist.

Der Beklagte soll sich erst auf einen Prozess einlassen müssen, wenn er von dessen Einleitung formell Kenntnis erhält. Geschieht dies zufällig oder auf einem anderen als dem Rechtshilfeweg, bleibt die Kenntnis unbeachtlich. Der ausländische Kläger trägt das Risiko der formell richtigen Zustellung (a.a.O., S. 124). Die Einrede der nicht gehörigen Ladung kann grundsätzlich im Vollstreckungsverfahren erhoben werden, demgegenüber ist die Einrede demjenigen Beklagten verschlossen, der sich auf das Verfahren eingelassen hat, was beim Beklagten nicht der Fall ist.

Die Vorladung erfolgt dann nicht gehörig, wenn sie überhaupt nicht zugestellt wurde oder aber nicht auf dem völkerrechtlich vorgeschriebenen Wege (z.B. durch blosse öffentliche Bekanntmachung). Ob der Beklagte von der Ladung tatsächlich Kenntnis genommen hat, spielt keine Rolle. Nicht gehörige Vorladung führt auf Einrede hin zur Nichtanerkennung des gefällten Urteils (Stojan, a.a.O., S. 128). Die Klägerin räumt ein, dass die Vorladung dem Beklagten nicht zugestellt bzw. ausgehändigt werden konnte. Die Klägerin behauptet auch nicht, die Vorladung sei dem Beklagten in völkerrechtlich vorgesehener Form zur Kenntnis gebracht worden.

Sie hält offenbar dafür, eine öffentliche Publikation der Vorladung unter Androhung des Säumnisverfahrens komme einer gehörigen Vorladung gleich. Wie gezeigt, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, vielmehr wird gerade die öffentliche Bekanntmachung expressis verbis als (für sich allein) nicht gehörig qualifiziert (Stojan, a.a.O., S. 128, FN 20 mit dortigen Verweisungen). Ob sich der Beklagte beim Verlassen des Landes abgemeldet hat oder nicht, ist unerheblich. Es wäre der Klägerin ohne weiteres zumutbar gewesen, via schweizerische Botschaft den neuen Aufenthaltsort des Beklagten in Erfahrung zu bringen.

Wie aus den Akten hervorgeht, war den schweizerischen Behörden die Adresse des Beklagten bekannt. Der Beklagte hat dargelegt, er habe das arabische Land am 4. Juni 1985 für immer verlassen, ab diesem Zeitpunkt habe er dort keinen Wohnsitz mehr gehabt. Die Klägerin bestreitet dies und führt aus, der Beklagte habe bis August/September 1986 Wohnsitz gehabt. Entgegen der klägerischen Annahme erscheint die beklagtische Schilderung aufgrund der Akten als glaubhaft. Insbesondere ist die Ausreise vom 4. Juni 1985 dokumentiert. Dass der Beklagte nach diesem Datum wieder eingereist wäre, kann den Akten nicht entnommen werden.

Aus den weiteren Akten geht hervor, wo sich der Beklagte danach aufgehalten hat. Die Klägerin weist eine gehörige Ladung nicht nach. Das aufgelegte Urteil kann dementsprechend weder anerkannt noch vollstreckt werden. Der Rekurs ist daher abzuweisen.