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OG 1992 43 • KG LU OG 1992 43 KI-generiert

Appeal on Debt Enforcement Regarding Receipt of Attachment Notice

Geschäftsnummer OG 1992 43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In an appeal concerning debt enforcement proceedings, the appellant newly asserted that a notice of attachment never reached him because it was returned to the enforcement office due to his known absence, thereby arguing the appeal deadline had not begun. The court ruled that new claims are generally inadmissible in appeal proceedings before the higher cantonal supervisory authority, allowing only "inauthentic novelties" that merely support timely claims from the first instance, and found the appellant should have raised the non-receipt of the notice and offered corresponding proof during the initial proceedings. Furthermore, the court deemed the claim contradictory to the initial appeal, where the appellant had attached a copy of the very notice he now claimed never to have received, confirming that the initial finding of a late appeal filing was correct.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 18 SchKG. Noven sind im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde grundsätzlich unzulässig. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Betreibungsforderung Forderungseingabe Vollstreckung verspätete Eingabe Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 SchKG

This provision is cited in the headnote, which reflects the legal basis for the decision regarding the inadmissibility of new facts (noven) in the appeal procedure before the higher cantonal supervisory authority, although the specific dispositive orders are missing or implicit in the text provided.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 12.04.1992

Fallnummer: · OG 1992 43

LGVE: · 1992 I Nr. 43

Leitsatz: · Art. 18 SchKG. Noven sind im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde grundsätzlich unzulässig.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Beschwerdeführer macht im Beschwerde-Weiterzug neu geltend, die Pfändungsankündigung vom 30. Januar 1992 habe ihn nie erreicht, da sie dem Betreibungsamt aufgrund seiner (dem Betreibungsamt bekannten) Abwesenheit retourniert worden sei. Da keine nachweisbare Zustellung einer Pfändungsankündigung erfolgt sei, habe auch keine Beschwerdefrist zu laufen begonnen.

a) Noven sind im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde grundsätzlich unzulässig. Als zulässig wurden einzig unechte Noven erklärt, die ein Beschwerdeführer lediglich zur Stützung seiner rechtzeitig vor erster Instanz erhobenen Rügen vorbringt und den Beschwerdegrund in tatsächlicher Hinsicht lediglich untermauern (LGVE 1982 I Nr. 38). Doch will dies nicht heissen, dass der Beschwerdeführer - unbeschadet seiner verfahrensrechtlichen Stellung und der Möglichkeit, sich erstinstanzlich zu äussern - ohne weiteres mit (bereits bekannten) Vorbringen bis zum Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde zuwarten kann. Wenn auch im Beschwerdeverfahren namentlich im Beweispunkt nicht so strenge Anforderungen gestellt werden wie im Zivilprozess, so muss dennoch vom Beschwerdeführer verlangt werden, dass er die für die Beschwerdebegründung wesentlichen Tatsachen nennt und bei erster Gelegenheit auch die entsprechenden Beweisanträge stellt, vor allem wenn sich diese aus dem angefochtenen Sachverhalt geradezu aufdrängen.

b) Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer den erst vor Obergericht vorgetragenen Sachverhalt ohne weiteres vor dem Amtsgerichtspräsidenten geltend machen und dafür Beweise anbieten können und auch müssen, hätte er daraus Rechte ableiten wollen. Nach dem Gesagten hätte es sich geradezu aufgedrängt, vorzubringen, die Pfändungsankündigung sei ihm nicht zugestellt worden, weil sie an das Betreibungsamt zurückgegangen sei. Dem Beschwerdeführer wäre es auch durchaus möglich und zumutbar gewesen, bereits erstinstanzlich für diese Behauptung Beweis anzubieten, z.B. durch eine Bescheinigung der zuständigen Poststelle, dass in der fraglichen Zeit sämtliche für ihn bestimmte Post an die Absender zurückgeschickt worden sei. Dies ist indes nicht geschehen. Unter diesen Umständen kann die - erst vor Obergericht vorgebrachte Behauptung, die Pfändungsankündigung sei ihm nicht zugestellt worden, nicht gehört werden.

c) Diese Behauptung erweist sich im übrigen als offensichtlich unzutreffend, steht sie doch im Widerspruch zu den erstinstanzlichen Vorbringen. In seiner erstinstanzlichen Beschwerdebegründung hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, die Pfändung vom 11. Februar 1992 sei ihm mit Schreiben des Betreibungsamtes vom 30. Januar 1992 avisiert worden. Zum Beweis dieser Tatsache legte er die Kopie der Pfändungsankündigung bei, die er nun plötzlich nicht mehr erhalten haben will. Hätte der Beschwerdeführer die Pfändungsankündigung tatsächlich nicht erhalten, wäre er wohl kaum in der Lage gewesen, diese aufzulegen und dagegen Beschwerde einzureichen. Im übrigen erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer spätestens am 15. Februar 1992 in den Besitz der Pfändungsankündigung vom 30. Januar 1992 gelangt sei, als völlig zutreffend, ebenso die Schlussfolgerung, dass damit die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei.