Revocation of Attorney License Based on Lack of Trustworthiness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court confirmed that the license to practice law, being a police permit rather than a vested right, can be revoked if the essential requirement of trustworthiness ceases to be met, as trustworthiness and integrity are fundamental prerequisites for practicing a state-approved legal profession under supervision. Consequently, the court held that the professional license must be withdrawn in this canton if the lawyer's trustworthiness is found to be lacking or has subsequently been lost, irrespective of how long the attorney held the license previously granted in another canton, with the primary considerations being the protection of clients and the integrity of the administration of justice.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 7 AnwG. Die Bewilligung zur Berufsausübung ist zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit des Anwalts nicht mehr gegeben ist. | Anwaltsrecht
Schlagwörter
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Gesamtobergericht
Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht
Entscheiddatum: · 28.10.1992
Fallnummer: · OG 1992 42
LGVE: · 1992 I Nr. 42
Leitsatz: · § 7 AnwG. Die Bewilligung zur Berufsausübung ist zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit des Anwalts nicht mehr gegeben ist.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Die Bewilligung zur Berufsausübung, auch Prozessführungsbefugnis genannt, wird nach § 6 des luzernischen Anwaltsgesetzes (AnwG) Personen erteilt, welche im Sinne von Art. 5 UeB BV den Ausweis über die Befähigung erlangt haben und die Voraussetzungen nach § 3a AnwG erfüllen, d.h. Schweizer Bürger, handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig sind. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Polizeierlaubnis, weshalb sie keine wohlerworbenen Rechte begründet, sondern lediglich besagt, dass gegen die beabsichtigte Anwaltstätigkeit keine polizeilichen Hindernisse vorliegen.
Folgerichtig kann sie auch widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung, die für die Erteilung vorhanden sein musste, nachträglich dahinfällt (Entscheid der I. Kammer des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 8. März 1966, in: ZBJV 102 [1966] S. 396f.). Vertrauenswürdigkeit und Ehrenhaftigkeit, auch synonym für guten Leumund, sind für den Anwaltsberuf nicht nur aufgrund einer kantonalen Vorschrift erforderlich, sondern stellen in einem Rechtsstaat für die Ausübung einer staatlich bewilligten und unter behördlicher Aufsicht stehenden Anwaltstätigkeit vielmehr - geschrieben oder ungeschrieben - ein allgemeines Postulat und absolutes Erfordernis dar (vgl. dazu insbesondere auch BGE 98 Ia 596ff.).
Die Berufspflichten des Anwaltes werden denn auch auf die allgemeine Verpflichtung ausgedehnt, sich so zu verhalten, dass Ehrenhaftigkeit und Vertrauenswürdigkeit nicht in Frage gestellt werden (Dubach Werner, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, in: ZSR 70 [1951] S. 105 a ff.; Wolffers Felix, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 178ff. sowie speziell zum Begriff des guten Leumundes S. 72ff.). Stellt es sich heraus, dass die Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist, so kann das Obergericht das Patent oder die Bewilligung entziehen (§ 7 Abs. 1 AnwG).
Der in einem Kanton erlangte Befähigungsausweis berechtigt nach Art. 5 UeB BV zwar zur Berufsausübung in der ganzen Schweiz, die Verfassungsbestimmung verpflichtet indes die kantonalen Behörden nicht, in einem anderen Kanton erwirkte Bewilligungen zur Ausübung des Anwaltsberufes unbesehen zu übernehmen (Pra 47 [1958] Nr. 40 S. 120ff.). Das Dahinfallen der Vertrauenswürdigkeit führt deshalb für einen - ausserkantonalen - Anwalt zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung im Kanton Luzern, unabhängig davon, wie lange dieser zuvor bereits in deren Besitz war.
Es ist somit im folgenden von Amtes wegen zu prüfen, ob die für einen Anwalt erforderliche Vertrauenswürdigkeit bei Rechtsanwalt X. nach wie vor gegeben ist oder nicht, wobei namentlich vom Schutz der Rechtsuchenden sowie von einem geordneten Gang und dem Ansehen der Rechtspflege auszugehen ist.