Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1992 41 • KG LU OG 1992 41 KI-generiert

Default Judgment Upheld Despite Late Evidence in Labor Case

Geschäftsnummer OG 1992 41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The defendant in a labor court case failed to appear, resulting in a default judgment against them, and their subsequent objection was dismissed due to inexcusable absence. The appellate court upheld the dismissal of the defendant's application for revision, reasoning that the revision process, governed by specific procedural rules, is not intended to allow a party to belatedly contest a claim that was not properly disputed earlier due to their own inexcusable procedural failures, especially when the asserted "new evidence" was a document that was available all along, as the purpose of the default procedure is precisely to prevent such delayed contestation.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 44 und 64 AGG. Die durch unentschuldbare Säumnis verpasste Bestreitung der Forderung kann nicht durch einen Revisionsprozess nachgeholt werden. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitsstreitigkeiten Revision eines Entscheids neues Beweismittel verspätete Einwendungen Säumnis einer Partei bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 64 AGG
The provision is cited to explain the conditions for admissibility of the revision, which were ultimately not met by the appellant's conduct.
§ 44 AGG
The provision was cited as the basis for the initial default judgment against the defendant.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 64 AGG

The provision is cited to explain the conditions for admissibility of the revision, which were ultimately not met by the appellant's conduct.

§ 44 AGG

The provision was cited as the basis for the initial default judgment against the defendant.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 10.12.1992

Fallnummer: · OG 1992 41

LGVE: · 1992 I Nr. 41

Leitsatz: · §§ 44 und 64 AGG. Die durch unentschuldbare Säumnis verpasste Bestreitung der Forderung kann nicht durch einen Revisionsprozess nachgeholt werden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Im Arbeitsgerichtsprozess der Parteien war die Beklagte zur Gerichtsverhandlung nicht erschienen, weshalb das Arbeitsgericht in Anwendung von § 44 AGG die Klage mit Versäumnisurteil guthiess. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Arbeitsgericht infolge nicht entschuldbarer Säumnis der Beklagten ab. Gegen diesen Abweisungsentscheid erhob die Beklagte Nichtigkeitsbeschwerde, welche sie wieder zurückzog. Das in der Folge von der Beklagten eingereichte Revisionsgesuch wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen, ebenso der dagegen eingereichte Rekurs der Beklagten durch das Obergericht.

Zum Verhältnis von Versäumnisurteil und Revision äusserte sich das Obergericht im Rekursentscheid wie folgt: Die Beklagte strebt nun die Neuaufnahme des Verfahrens mit dem Rechtsmittel der Revision an. Diesen Weg hat sie sich aber durch ihre Säumnis im Arbeitsgerichtsverfahren schon verbaut. Nach § 64 AGG ist die Revision zulässig, wenn der Revisionsbewerber neue erhebliche Tatsachen vorbringen kann, die ihm früher nicht bekannt waren, wenn er neue erhebliche Beweise hat, die er früher nicht vorzubringen vermochte oder wenn er nachweist, dass die von der Gegenpartei gebrauchten Beweise falsch waren.

Voraussetzung ist aber, dass wegen der verspäteten Entdeckung der Noven dem Revisionskläger keine Vernachlässigung der Behauptungs- und Beweislast vorzuwerfen ist. Zweifel an der Richtigkeit der gegnerischen Tatsachenbehauptungen muss er durch zumutbare Nachforschungen abzuklären versucht bzw. den Nachweis seitens der Gegenpartei verlangt haben. Diese minimale Sorgfaltspflicht verletzt eine Partei, die sich im Prozess passiv verhält und sich nicht in zumutbarer Weise um die Richtigkeit der klägerischen Vorbringen kümmert. Unsorgfältige Prozessführung soll nicht durch Gewährung einer Korrekturmöglichkeit mittels Revisionsverfahrens unterstützt werden (Sträuli/Messmer, Komm. zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.

Aufl., N 6 zu § 293; Hanspeter Marti, Das Neue Recht der bernischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern 1963, S. 24; Andreas Jawurek, Das Rechtsmittelsystem im aargauischen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1989, S. 180). Vorliegend bezweckt die Beklagte mit der aufgelegten Originalquittung in Wirklichkeit nicht die Produktion eines "neuen Beweismittels". Sie versucht vielmehr, die wegen ihrer unentschuldbaren Säumnis nicht rechtzeitig erfolgte Bestreitung der klägerischen Forderung auf dem Umweg über einen ihr stets zur Verfügung gestandenen Urkundenbeweis nachzuholen, was mit dem Institut des Versäumnisverfahrens gerade vermieden werden will.