Partial Finality of Divorce Judgments Upon Partial Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the partial finality of a divorce judgment when only specific aspects are appealed, modifying its prior practice which had held the entire judgment's finality in abeyance pending appeal. The court reasoned that, consistent with practice in many other cantons and federal law regarding appeals, the appeal suspends finality for the whole decision initially, but the uncontested portion of the divorce ruling becomes legally binding upon the submission of the specific appeal and cross-appeal motions (or at the latest, upon the expiry of the deadline for filing a cross-appeal).
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 145 ff. ZGB; § 246 ZPO. Der nicht angefochtene Teil des Scheidungsurteils erwächst mit der Stellung der konkreten Appellations- und Anschlussappellationsanträge (frühestens mit Ablauf der Frist zur Erklärung der Anschlussappellation) in Teilrechtskraft (Änderung der Rechtsprechung). | Familienrecht
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · II. Kammer
Rechtsgebiet: · Familienrecht
Entscheiddatum: · 23.09.1992
Fallnummer: · OG 1992 4
LGVE: · 1992 I Nr. 4
Leitsatz: · Art. 145 ff. ZGB; § 246 ZPO. Der nicht angefochtene Teil des Scheidungsurteils erwächst mit der Stellung der konkreten Appellations- und Anschlussappellationsanträge (frühestens mit Ablauf der Frist zur Erklärung der Anschlussappellation) in Teilrechtskraft (Änderung der Rechtsprechung).
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Die Frage der Teilrechtskraft eines nicht im vollen Umfang angefochtenen erstinstanzlichen Urteils ist der Regelung des kantonalen Prozessrechts überlassen (vgl. BGE 84 II 466 und Bühler/Spühler, Berner Komm., N 30 zu Art. 146 ZGB). Das Obergericht hat vor kurzem seine bisherige Praxis, wonach ein erstinstanzliches Scheidungsurteil in seiner Totalität in der Rechtskraft gehemmt war, selbst wenn sich die Appellation nur auf Nebenpunkte bezog (LGVE 1981 I Nr. 2, Max. VII Nr. 408), geändert. Wie bereits in zahlreichen anderen Kantonen (vgl. z. B. § 260 ZPO ZH, RBOG 1988 Nr. 15, ARGVP 1988 434, SGGVP 1982 Nr. 26; vgl. auch § 245 Abs. 2 und § 113 Abs. 2 des Entwurfs einer neuen Luzerner Zivilprozessordnung) sowie im eidgenössischen Berufungsverfahren (Art. 54 Abs. 2 OG; vgl. auch Art. 149 des Vorentwurfs für eine Revision des eidgenössischen Scheidungsrechts) gilt nun auch im Kanton Luzern, dass mit der blossen Appellationserklärung zunächst die Rechtskraft für das ganze Urteil gehemmt wird, dass aber mit der Stellung der konkreten Appellations- und Anschlussappellationsanträge, d.h. mit deren Eingang beim Obergericht (frühestens aber mit Ablauf der Frist zur Erklärung der Anschlussappellation) der nicht angefochtene Teil des Scheidungsurteils in Rechtskraft erwächst. Das Obergericht wird fortan in einem formellen Beschluss davon Vormerk nehmen.