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OG 1992 36 • KG LU OG 1992 36 KI-generiert

Applicant Denied Land Registry Lock Due to Sufficient Federal Protection

Geschäftsnummer OG 1992 36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant sought a general injunction, a land registry lock, to prevent the opposing party from making any legal dispositions regarding disputed real estate, relying partly on cantonal provisions, but the court left open the question of the specific legal basis under cantonal procedural law for such an order. The court reasoned that although a land registry lock is a measure of cantonal procedural law, federal law governs provisional legal protection concerning land registry dispositions exhaustively, requiring that cantonal measures only apply if federal protection is insufficient due to special circumstances. Since the applicant only asserted the risk of a mortgage being placed—a measure considered permissible by the Federal Court unless a definitive ruling exists—and did not allege actual physical impairment of the property, the federal protection was deemed sufficient, thus denying the requested land registry lock.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 351 und § 102 ZPO. Grundbuch- oder Kanzleisperre. Sie ist eine Massnahme des kantonalen Prozessrechts. Das Bundesrecht regelt aber den einstweiligen Rechtsschutz in bezug auf grundbuchliche Verfügungen grundsätzlich abschliessend. Frage nach der gesetzlichen Grundlage für eine Grundbuchsperre offengelassen. Anwendungsbereich von § 102 ZPO. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Bodenrecht Gesetzlicher Schutz Immobilienvermögen besondere Umstände Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts Vorläufige Maßnahmen

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 05.12.1991

Fallnummer: · OG 1992 36

LGVE: · 1992 I Nr. 36

Leitsatz: · § 351 und § 102 ZPO. Grundbuch- oder Kanzleisperre. Sie ist eine Massnahme des kantonalen Prozessrechts. Das Bundesrecht regelt aber den einstweiligen Rechtsschutz in bezug auf grundbuchliche Verfügungen grundsätzlich abschliessend. Frage nach der gesetzlichen Grundlage für eine Grundbuchsperre offengelassen. Anwendungsbereich von § 102 ZPO.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Gleicher Sachverhalt wie LGVE 1992 I Nr. 12

Entscheid: · Sachverhalt wie LGVE I 1992 Nr.

12. Der Kläger stützt sich im Gesuch auch auf kantonale Bestimmungen und will grundbuchliche Verfügungen der Beklagten allgemein mittels einer Grundbuchsperre verhindern. Das Obergericht ist diesem besonderen prozessualen Sicherungsmittel grundsätzlich freundlich gesinnt (vgl. LGVE 1983 I Nr. 6). Gemäss BGE 111 II 42 ff. ist jedoch eine klare gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Grundbuchsperre erforderlich. Fraglich ist, welche Norm der ZPO das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage erfüllt. Im Vordergrund steht § 351 ZPO, der den einstweiligen prozessualen Rechtsschutz regelt (vgl. LGVE 1983 I Nr. 6).

Im Gegensatz dazu scheint § 102 ZPO, auf den sich der Kläger ebenfalls beruft, einen besonderen Anwendungsbereich zu haben. Gemäss § 102 lit. a ZPO darf an einer Sache, die Gegenstand eines Rechtsstreites ist, keine Veränderung vorgenommen werden, die dem Rechte des künftigen Siegers nachteilig sein könnte. Nach Abs. 2 dieser Norm kann eine Partei vom Richter eine entsprechende Verfügung verlangen. Wortlaut und Stellung der Bestimmung, namentlich im Vergleich zum rechtlichen Schutz gemäss § 103 ZPO, lassen erkennen, dass es im besonderen um die Verhinderung einer faktischen Beeinträchtigung der Sache geht (Zerstörung, Wertverminderung).

Zwar hatte das Obergericht in einem Entscheid aus dem Jahre 1968 die Anordnung einer Versteigerung eines streitigen Tieres als Veränderung an der Streitsache betrachtet, obschon sich in diesem Falle eher eine einstweilige Verfügung aufgedrängt hätte (Max. XI Nr. 635). Das Verhältnis zur einstweiligen Verfügung gemäss § 351ff. ZPO ist denn auch - soweit in den obergerichtlichen Entscheidungen ersichtlich - bislang ungeklärt (vgl. Entscheid der I. Kammer des Obergerichtes vom 9. Januar 1991 i. S. W. c. S.). In diesem Zusammenhang ist beizufügen, dass der Kläger nirgends konkret geltend macht, die Beklagten würden die Liegenschaft faktisch verändern bzw. den Wert der Grundstücke vermindern.

Dem Kläger geht es augenscheinlich nur um einen Schutz vor rechtlichen Verfügungen. Die Frage, ob und gestützt auf welche Bestimmung das kantonale Recht die Grundbuchsperre zulässt, kann im vorliegenden Fall aber offengelassen werden. Die Grundbuch oder Kanzleisperre ist eine Massnahme des Prozessrechts, mit welcher sämtliche rechtlichen Verfügungen über die streitigen Grundstücke bis auf weiteres untersagt werden. Soweit das Bundesrecht selber den einstweiligen Rechtsschutz in bezug auf grundbuchliche Verfügungen geregelt hat, müssen auf kantonalem Recht beruhende Massnahmen zurückstehen.

Jedenfalls dürfen sie nur dann erlassen werden, wenn sich der bundesrechtliche Schutz wegen besonderer Umstände als ungenügend erweist. Dies trifft im vorliegenden Fall gerade nicht zu. Der Kläger begründet das Gesuch mit der Gefahr einer hypothekarischen Belastung. Er beruft sich dabei zweitinstanzlich auf ein Schreiben von Rechtsanwalt Z. an dessen Klienten. Dass der Anwalt seine Klienten auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht hat, zwecks Beschaffung von Geld ein Grundpfand zu errichten, ist an sich zulässig und begründet keinen besonderen Umstand, der einen weitergehenden Schutz im Sinne einer Grundbuchsperre rechtfertigen würde.

Der Bundesgesetzgeber will, dass der Eigentümer eines Grundstücks - solange nicht ein definitiver richterlicher Entscheid über den vorgemerkten Anspruch vorliegt - in seinen rechtlichen Verfügungen frei bleibt, auch wenn die Vormerkung faktisch eine erhebliche Einschränkung bedeutet, weil Dritte von einem Rechtserwerb vorläufig absehen werden.