Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1992 35 • KG LU OG 1992 35 KI-generiert

Possessory Injunction Oral Motion Sufficiency

Geschäftsnummer OG 1992 35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the lower court's acceptance of an oral motion in summary proceedings seeking an injunction to prohibit vehicular traffic and construction on a footpath, despite the appealing parties arguing it was improperly treated as a possessory action because the oral submission lacked explicit mention of a possessory disturbance. The court reasoned that while summary applications are typically written, oral submissions are permissible in special cases, and the requirements for substantiation in such informal proceedings must not be overly formalistic to the point of defeating the purpose of possessory protection, which is to summarily enforce or prevent interference; therefore, the application and the documented purpose of preventing unauthorized use and modification of the path, derived from the overall context of the oral exchange, were sufficient.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 1 ZPO, § 101 ZPO; Possessory Injunction Oral Motion Sufficiency: The court reasoned that while summary applications are typically written, oral submissions are permissible in special cases, and the requirements for substantiation in such informal proceedings must not be overly formalistic to the point of defeating the purpose of possessory protection, which is to summarily enforce or prevent interference; therefore, the application and the documented purpose of preventing unauthorized use and modification of the path, derived from the overall context of the oral exchange, were sufficient.

Schlagwörter

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mündliches Verfahren Begründungsdichte Besitzesschutz mündliches Testament Vollstreckungstitel Vorlage zur Vorabentscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 1 ZPO

This provision allows for oral applications in the command procedure, which was taken into account when assessing the sufficiency of the application.

§ 101 ZPO

Cited as supplementary procedural law applicable to the content of the claim in the context of the command procedure.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 22.01.1992

Fallnummer: · OG 1992 35

LGVE: · 1992 I Nr. 35

Leitsatz: · § 349 Abs. 1 ZPO. Anforderungen an die Substantiierung eines mündlichen Begehrens im Befehlsverfahren (Besitzesschutz).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Am 24. Mai 1991 stellte der Kläger beim Amtsgerichtspräsidenten mündlich das Begehren, es sei den Beklagten "zu verbieten, auf dem Fussweg X. mit Fahrzeugen irgend welcher Art zu fahren und am Fussweg irgend welche baulichen Veränderungen vorzunehmen, insbesondere den Fussweg zu bekiesen, auszubauen usw. . . ." Der Amtsgerichtspräsident hiess das Gesuch gut. Die Beklagten rekurrierten ans Obergericht und warfen dem Amtsgerichtspräsidenten vor, dass er das erwähnte Gesuch als Besitzesschutzklage entgegengenommen habe. Der Kläger habe mit dem erwähnten Gesuch keine Besitzesschutzklage, sondern eine Klage aus dem Rechte eingereicht, sei doch in der Klagebegründung mit keinem Wort eine Besitzesstörung geltend gemacht worden. Das Obergericht weist den Rekurs ab.

Aus den Erwägungen:

Ein Gesuch im Befehlsverfahren ist in der Regel schriftlich und begründet beim zuständigen Gerichtspräsidenten einzureichen. In besonderen Fällen kann der Gerichtspräsident auch mündliche Gesuche entgegennehmen (§ 349 Abs. 1 ZPO). Das Befehlsverfahren bildet den IV. Titel des III. Teils der ZPO, der von den ausserordentlichen Verfahren handelt. Da sich die zitierte Gesetzesbestimmung nur sehr summarisch zum Verfahren äussert, sind - mutatis mutandis - die Bestimmungen des II. Teils der ZPO, der das ordentliche Verfahren regelt, ergänzend anzuwenden.

Dies trifft jedenfalls in bezug auf die Abnahme der in § 349 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Beweise und auf den Inhalt der Klage (§ 101 ZPO) zu. Eine Klage ist dann genügend substantiiert, wenn sie alle wesentlichen Sachvorbringen enthält, aus denen sich, falls bewiesen, die vom Kläger angestrebte Rechtsfolge ergibt. Was in dieser Hinsicht vorgebracht werden muss, bestimmt sich nach materiellem Recht. Wie es zu geschehen hat, sagt das Prozessrecht. Die formellen Anforderungen an die Substantiierung dürfen jedoch nicht so weit gefasst werden, dass dadurch der Zweck einer bundesrechtlichen Bestimmung vereitelt würde (Max.

XII Nr. 198). Der Zweck einer Besitzesschutzklage liegt u.a. darin, die Beseitigung oder Unterlassung einer Störung zu erzwingen bzw. einer drohenden Störung vorzubeugen (Tuor/Schnyder, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 10. Aufl., S. 567). Das in der ZPO vorgesehene Befehlsverfahren soll u. a. dem bundesrechtlichen Anspruch auf Besitzesschutz zum Durchbruch verhelfen (§ 348 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Dabei handelt es sich um ein summarisches Verfahren, das nicht durch übertriebene Formalismen unnötig belastet werden soll. Das vom Amtsgerichtspräsidenten am 24.

Mai 1991 entgegengenommene Begehren wurde lediglich summarisch protokolliert, was aber dem Kläger nicht schaden kann. Aus dem Protokoll geht nämlich klar hervor, was der Kläger mit seiner Klage bezweckt: Als Eigentümer und selbständiger, unmittelbarer Besitzer will er den Beklagten verbieten lassen, den fraglichen, auf seinem Grundstück liegenden Fussweg widerrechtlich zu benützen und daran "irgend welche baulichen Veränderungen vorzunehmen, insbesondere den Fussweg zu bekiesen, auszubauen usw. . . .". Es trifft zwar zu, dass in der als "Begründung" bezeichneten Passage des Protokolls die behauptete Besitzesstörung nicht nochmals ausdrücklich erwähnt wird.

Antrag und Begründung dürfen aber nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Vielmehr bilden sie ein Ganzes, wobei sich das Warum (d.h. die Begründung) in Einzelfällen auch aus dem Was (Antrag) ergeben kann. Gerade die Aufnahme derartiger mündlicher Gesuche ist erfahrungsgemäss keine formstrenge Angelegenheit. Vielmehr ergibt sie sich aus dem Gespräch zwischen dem Rechtsuchenden und dem Amtsgerichtspräsidenten. Das von einem Laien vorgetragene Gesuch ist folglich im Zusammenhang und sinngemäss zu würdigen. Das alleinige Abstellen auf den protokollierten Wortlaut ist mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das mündliche Gesuche im Befehlsverfahren ausdrücklich zulässt (§ 349 Abs. 1 ZPO), unvereinbar.