Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1992 32 • KG LU OG 1992 32 KI-generiert

Debtor's Right to Provisional Free Legal Aid in Settlement Proceedings

Geschäftsnummer OG 1992 32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court affirmed that a debtor in settlement proceedings is entitled to provisional free legal aid, similar to bankruptcy proceedings, if they possess assets that cannot be liquidated immediately or if there is a reasonable prospect of increased assets during the stay of execution. This entitlement takes the form of exemption from advance cost payments, with the state covering the administrator's costs, provided the debtor is not deemed to require the appointment of free legal counsel due to the relatively simple nature of the procedure and the availability of the administrator for guidance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Debtor's Right to Provisional Free Legal Aid in Settlement Proceedings: Leitsatz: · §§ 305ff. ZPO; Art. 293f. SchKG. Unentgeltliche Rechtspflege (UR) im Nachlassvertragsverfahren.

Schlagwörter

KI-generiert
vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Konkursverfahren Recht auf einen Verteidiger Kostenvorschuss Schuldtilgungserklärung Rechtshilfe in Zivilsachen
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Justizkommission

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 25.11.1992

Fallnummer: · OG 1992 32

LGVE: · 1992 I Nr. 32

Leitsatz: · §§ 305ff. ZPO; Art. 293f. SchKG. Unentgeltliche Rechtspflege (UR) im Nachlassvertragsverfahren.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Wie beim Konkursverfahren auf Begehren des Schuldners (vgl. LGVE 1992 I Nr. 33) besteht auch im Nachlassvertragsverfahren ein Anspruch auf Bevorschussungs-UR. Schuldner mit genügendem Vermögen, dessen Liquidierung aber kurzfristig nicht möglich oder zumutbar ist, aber auch Schuldner mit begründeter Aussicht auf Vermögensmehrung während der Nachlassstundung haben dementsprechend Anspruch auf teilweise unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne, dass sie von der Vorschusspflicht befreit werden. Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist auch im Nachlassvertragsverfahren nicht nötig, da das diesbezügliche Verfahren einfach ausgestaltet und auch dem rechtsunkundigen Bürger zugänglich ist. Auch hat der Rechtssuchende die Möglichkeit, sich beim Gericht entsprechend zu erkundigen, und es wird nach Bewilligung der Stundung ein Sachwalter eingesetzt, der dem Schuldner mit Rat und Tat zur Seite steht. Wird die Bevorschussungs-UR gewährt, so wird der Gesuchsteller von der Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen befreit, und der Staat leistet ihm Gutstand für die Sachwalterkosten. Dem Sachwalter ist dabei die Pflicht aufzuerlegen, die mutmasslichen Verfahrenskosten bei der Aufstellung des Nachlassvertrages vorab einzusetzen und von der Vermögenssumme, welche den Gläubigern zur Verfügung gestellt werden kann, in Abzug zu bringen.

AGP III von Luzern-Land, 28. Oktober 1992 (Zusammenfassung); bestätigt durch die Justizkommission am 25. November 1992