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OG 1992 29 • KG LU OG 1992 29 KI-generiert

Jurisdictional Dismissal and Allocation of Costs Following Failure to Withdraw

Geschäftsnummer OG 1992 29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a debt collection matter where the action was dismissed for lack of territorial jurisdiction, the court ruled on the allocation of process costs, finding that although the defendant had unfairly failed to inform the plaintiff of a change of residence after legal action was anticipated, the plaintiff should have withdrawn the complaint after receiving the non-admission response, preserving the right to refile in the proper venue to avoid unnecessary judicial effort. Consequently, the court held that the defendant must bear the minor costs associated with their non-admission response due to their unfair conduct, while the plaintiff must bear the difference in judicial effort caused by proceeding to a non-entry ruling instead of a withdrawal, along with their own costs for replying to the non-admission.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 301 Abs. 2 und 326 ZPO. Tragung der Prozesskosten in einem Verfahren, auf das mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten wird. Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung am zuständigen Ort zulässig, wenn die Gegenpartei die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu Recht bestreitet. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Inkasso Zuständigkeitsfragen Kostenverlegung Widerrufsrecht Ertrag ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 326 ZPO

This provision is cited in the headnote concerning the allocation of costs in a case where the court does not enter judgment due to lack of local jurisdiction.

§ 301 Abs. 2 ZPO

This provision is cited in the headnote concerning the permissibility of withdrawing the action with a reservation to refile in the competent court.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 13.03.1992

Fallnummer: · OG 1992 29

LGVE: · 1992 I Nr. 29

Leitsatz: · § 301 Abs. 2 und 326 ZPO. Tragung der Prozesskosten in einem Verfahren, auf das mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten wird. Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung am zuständigen Ort zulässig, wenn die Gegenpartei die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu Recht bestreitet.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Am 10. April 1991 fand zwischen den Parteien in einer Forderungsstreitsache der Sühneversuch statt. Am 29. April 1991 richtete der Kläger ein recht ausführliches Schreiben an den Beklagten, welches von diesem am 2. Mai 1991 undifferenziert beantwortet wurde. Am 16. Mai 1991 nahm der Beklagte einen Wohnsitzwechsel vor, ohne diesen dem Kläger mitzuteilen. Am 10. Juni 1991 wurde die Klage eingereicht. Der Beklagte reichte eine nichteinlässliche Rechtsantwort ein. Am 23. Januar 1992 erklärte das Amtsgericht Hochdorf Nichteintreten auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit.

Die Kosten dieses Verfahrens überband es dem Beklagten. Im Beschwerdeentscheid gegen die Kostenverlegung führte das Obergericht aus: Aus dem der Klageeinreichung vorhergehenden Geschehen musste auch dem Beklagten bewusst sein, dass mit einem prozessualen Vorgehen des Klägers zu rechnen war. Bei dieser Sachlage hätte es den Regeln des Anstandes und dem fairen Verhalten im und um den Prozess entsprochen, wenn der Beklagte dem Kläger seinen Wohnsitzwechsel mitgeteilt hätte, zumal wegen des Beizugs eines Anwalts die Adresse des Beklagten in der Korrespondenz nicht mehr erschien.

Selbst wenn man nicht so weit gehen wollte, eine solche Mitteilung unter den konkreten Umständen als nach Treu und Glauben erforderlich zu betrachten, wäre die entsprechende Auffassung des Amtsgerichts nicht als willkürlich anzusehen. Die Luzerner ZPO kennt den Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinreichung am zuständigen Ort an sich nicht. Trotzdem muss - schon aus prozessökonomischen Gründen - eine solche Möglichkeit bestehen. Es geht nicht an, dass die beklagte Partei, insbesondere wenn sie die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend macht und auf den verfassungsrechtlich garantierten Gerichtsstand verweist, später am zuständigen Gericht die Einrede der abgeurteilten Sache erheben könnte.

Das müsste als prozessualer Rechtsmissbrauch gelten. Der Kläger hätte also nach Kenntnisnahme der nichteinlässlichen Antwort die Klage unter Vorbehalt der Wiedereinbringung am zuständigen Ort gefahrlos zurückziehen können und müssen, was er jedoch nicht tat. Darauf, dass sich der Beklagte auf den Hinweis, als solidarisch Haftender würde er sich besser auf die Klage am Amtsgericht Hochdorf einlassen, anders besinnen würde, durfte der Kläger nicht zählen. Die Haltung des Beklagten in der nichteinlässlichen Antwort war unmissverständlich.

Indem der Kläger die Klage nicht zurückzog, verursachte er beim Gericht ins Gewicht fallenden Mehraufwand. Es ist offensichtlich, dass der Nichteintretensentscheid beträchtlich grösseren Aufwand verursachte, als ein Abschreibungsbeschluss wegen Klagerückzugs. Unter diesen Umständen erscheint es sachlich nicht haltbar, dass sämtlicher mit dem nichteinlässlichen Verfahren verbundener gerichtlicher Aufwand dem Beklagten überbunden wurde. Die Differenz zwischen den hypothetischen Gerichtskosten für den Abschreibungsentscheid und denjenigen für den Nichteintretensentscheid ist vielmehr vom Kläger zu tragen.

Die (nicht nennenswerten) Kosten für die nichteinlässliche Antwort sind - angesichts seines Verhaltens - hingegen vom Beklagten selbst zu tragen, ebenso hätte er (aus denselben Gründen) für die Kosten des Abschreibungsbeschlusses aufkommen müssen. Auf der andern Seite hat der Kläger für den (ebenfalls nicht ins Gewicht fallenden) Mehraufwand in Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zur nichteinlässlichen Antwort aus den genannten Gründen selbst einzustehen.