Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1992 22 • KG LU OG 1992 22 KI-generiert

Appeal Admissibility Against Justice of the Peace Decision and Judicial Holiday Application

Geschäftsnummer OG 1992 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court addressed the admissibility of an appeal against a decision by a justice of the peace, confirming prior precedent that such an appeal is permissible under the procedural code despite the justice of the peace not being explicitly listed, deeming it a legislative oversight that the court filled. Furthermore, the court reasoned that the provisions concerning judicial holidays apply to the appeal process against a justice of the peace's decision, as most such appeals concern non-urgent cost matters, aligning with the purpose of the relevant procedural statute and established practice regarding the efficacy of enforcement orders.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 82 Abs. 4 und 282 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Sachbeschwerde ist auch gegen Entscheide des Friedensrichters zulässig (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Bestimmungen über die Gerichtsferien sind auch auf das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Friedensrichters anwendbar. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

KI-generiert
Friedensrichteramt Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung prozessleitende Verfügungen Prozessrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 282 Abs. 1 lit. a ZPO

The court used this provision to establish the admissibility of the appeal against the decisions of the Justice of the Peace, interpreting a gap in the law.

§ 82 Abs. 4 ZPO

The court used this provision to confirm the applicability of the judicial recess rules to the appeal procedure against the Justice of the Peace's decisions.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 17.07.1992

Fallnummer: · OG 1992 22

LGVE: · 1992 I Nr. 22

Leitsatz: · §§ 82 Abs. 4 und 282 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Sachbeschwerde ist auch gegen Entscheide des Friedensrichters zulässig (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Bestimmungen über die Gerichtsferien sind auch auf das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Friedensrichters anwendbar.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Das Obergericht hatte sich in einem Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid eines Friedensrichters u.a. mit der Frage zu befassen, ob die Sachbeschwerde überhaupt zulässig sei und ob auf solche Beschwerdeverfahren die Bestimmungen über die Gerichtsferien Anwendung fänden. Aus den Erwägungen: a) Nach § 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist die Sachbeschwerde u.a. gegeben gegen Erkenntnisse und Verfügungen der Gerichtspräsidenten und Amtsgerichte, sofern dem Betroffenen kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Dass dabei der Friedensrichter nicht erwähnt wird, ist auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen. Das Obergericht hat denn auch diese echte Gesetzeslücke ausgefüllt und die Sachbeschwerde gegen Entscheide des Friedensrichters als zulässig erklärt (Max. XII Nr. 310). b) Das Gesetz äussert sich offensichtlich nicht ausdrücklich zur Frage, ob die Bestimmungen über die Gerichtsferien für das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Friedensrichters Anwendung finden oder nicht. Von der Praxis wurde diese Frage bis heute jedoch ohne weiteres bejaht. Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut von § 82 Abs. 4 ZPO durchaus vereinbar und entspricht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung: Es trifft zwar zu, dass es für das eigentliche Sühneverfahren von Gesetzes wegen keine Gerichtsferien gibt. Damit ist gewährleistet, dass der Friedensrichter jederzeit ohne Verzug seines Amtes walten kann. Von wenigen Ausnahmen abgesehen betreffen aber alle Sachbeschwerden gegen friedensrichterliche Entscheide die Kostenfrage. Der Entscheid in dieser Frage ist nun keineswegs von besonderer Dringlichkeit, wie das eben für die meisten Entscheide der Amtsgerichtspräsidenten nach den §§ 4, 5, 221-228 und 348-360 ZPO der Fall ist. Dementsprechend besteht kein Anlass dafür, die Ferienbestimmungen im Sachbeschwerdeverfahren gegen Entscheide des Friedensrichters für nicht anwendbar zu erklären. Im übrigen erlischt der vom Friedensrichter ausgestellte Weisungsschein praxisgemäss auch erst mit dem Ablauf der Gerichtsferien (Max. XI Nr. 125). Die Beschwerde erfolgte damit rechtzeitig, weshalb darauf einzutreten ist.