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OG 1992 20 • AUK LU OG 1992 20 KI-generiert

Notarial Fees for Capital Increase Resolutions

Geschäftsnummer OG 1992 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The supervisory authority addressed the application of notarial fees under the new stock corporation law for capital increases, determining that the established two-stage procedure necessitates an analogous application of the previous fee regulation, specifically § 38 para. 2 of the Notarial Fee Ordinance. Consequently, for General Meeting resolutions concerning all three forms of capital increase (ordinary, authorized, and conditional), § 41 of the Ordinance applies, while the assessment rates under § 38 para. 1 of the Ordinance are to be used for the entries of resolutions by the Board of Directors that require public notarization.

Legislator-Regeste

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Notarial Fees for Capital Increase Resolutions: Entscheid: · Das neue Aktienrecht sieht bei der Kapitalerhöhung ein zweistufiges Verfahren vor, wie dies schon gemäss altem Recht zur Anwendung gelangte. Daher ist für die Berechnung der Beurkundungsgebühren eine analoge Anwendung von § 38 Abs. 2 BeurkGebV angezeigt. Danach ist für die Beschlüsse der Generalversammlung für alle drei Arten der Kapitalerhöhung (ordentliche, genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung) § 41 BeurkGebV anwendbar. Für die öffentlich zu beurkundenden Feststellungsbeschlüsse des Verwaltungsrates sind die Ansätze gemäss § 38 Abs. 1 BeurkGebV anzuwenden.

Schlagwörter

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Kapitalerhöhung Aufsichtsgebühren Generalversammlung öffentlich-rechtliche Körperschaft Wertpapierausgabe Mietzinserhöhung
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen

Rechtsgebiet: · Beurkundungsrecht

Entscheiddatum: · 07.09.1992

Fallnummer: · OG 1992 20

LGVE: · 1992 I Nr. 20

Leitsatz: · § 38 Abs. 2 BeurkGebV. Beurkundungsgebühr bei Kapitalerhöhungen nach neuem Aktienrecht.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Das neue Aktienrecht sieht bei der Kapitalerhöhung ein zweistufiges Verfahren vor, wie dies schon gemäss altem Recht zur Anwendung gelangte. Daher ist für die Berechnung der Beurkundungsgebühren eine analoge Anwendung von § 38 Abs. 2 BeurkGebV angezeigt. Danach ist für die Beschlüsse der Generalversammlung für alle drei Arten der Kapitalerhöhung (ordentliche, genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung) § 41 BeurkGebV anwendbar. Für die öffentlich zu beurkundenden Feststellungsbeschlüsse des Verwaltungsrates sind die Ansätze gemäss § 38 Abs. 1 BeurkGebV anzuwenden.