Notarial Fees for Capital Increase Resolutions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory authority addressed the application of notarial fees under the new stock corporation law for capital increases, determining that the established two-stage procedure necessitates an analogous application of the previous fee regulation, specifically § 38 para. 2 of the Notarial Fee Ordinance. Consequently, for General Meeting resolutions concerning all three forms of capital increase (ordinary, authorized, and conditional), § 41 of the Ordinance applies, while the assessment rates under § 38 para. 1 of the Ordinance are to be used for the entries of resolutions by the Board of Directors that require public notarization.
Legislator-Regeste
KI-generiertNotarial Fees for Capital Increase Resolutions: Entscheid: · Das neue Aktienrecht sieht bei der Kapitalerhöhung ein zweistufiges Verfahren vor, wie dies schon gemäss altem Recht zur Anwendung gelangte. Daher ist für die Berechnung der Beurkundungsgebühren eine analoge Anwendung von § 38 Abs. 2 BeurkGebV angezeigt. Danach ist für die Beschlüsse der Generalversammlung für alle drei Arten der Kapitalerhöhung (ordentliche, genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung) § 41 BeurkGebV anwendbar. Für die öffentlich zu beurkundenden Feststellungsbeschlüsse des Verwaltungsrates sind die Ansätze gemäss § 38 Abs. 1 BeurkGebV anzuwenden.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Rechtsgebiet: · Beurkundungsrecht
Entscheiddatum: · 07.09.1992
Fallnummer: · OG 1992 20
LGVE: · 1992 I Nr. 20
Leitsatz: · § 38 Abs. 2 BeurkGebV. Beurkundungsgebühr bei Kapitalerhöhungen nach neuem Aktienrecht.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Das neue Aktienrecht sieht bei der Kapitalerhöhung ein zweistufiges Verfahren vor, wie dies schon gemäss altem Recht zur Anwendung gelangte. Daher ist für die Berechnung der Beurkundungsgebühren eine analoge Anwendung von § 38 Abs. 2 BeurkGebV angezeigt. Danach ist für die Beschlüsse der Generalversammlung für alle drei Arten der Kapitalerhöhung (ordentliche, genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung) § 41 BeurkGebV anwendbar. Für die öffentlich zu beurkundenden Feststellungsbeschlüsse des Verwaltungsrates sind die Ansätze gemäss § 38 Abs. 1 BeurkGebV anzuwenden.