Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1992 19 • AUK LU OG 1992 19 KI-generiert

Official Suspended for Certification Irregularities

Geschäftsnummer OG 1992 19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An official was disciplined for two significant violations of the Certification Act during an authentication process: first, by improperly dating the certification (November 25, 1991, but dated January 3, 1992), which rendered the act void under statute; and second, by falsely attesting that signatures were affixed in their presence, rather than acknowledged as one's own, also leading to nullity. The supervisory authority reasoned that these repeated failures to adhere to explicit statutory requirements constituted a serious breach of duty, not a mere minor infraction, justifying a disciplinary sanction of a three-month suspension of the authority to certify, despite the official's previously clean record.

Legislator-Regeste

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§ 58 Abs. 2 BeurkG, § 59 Abs. 1 BeurkG, § 42 Abs. 1 BeurkG, § 32 Abs. 1 lit. f BeurkG, § 28 Abs. 3 BeurkG, § 34 Abs. 1 lit. b BeurkG; Official Suspended for Certification Irregularities: The supervisory authority reasoned that these repeated failures to adhere to explicit statutory requirements constituted a serious breach of duty, not a mere minor infraction, justifying a disciplinary sanction of a three-month suspension of the authority to certify, despite the official's previously clean record.

Schlagwörter

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Disziplinarmassnahme gegen Notar Dienstverletzung Disziplinarbehörde Gültigkeit der Unterschrift Bescheinigung und Zertifizierung Verletzung von Fabrikationsgeheimnissen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 58 Abs. 2 BeurkG

The provision was applied to list the possible disciplinary sanctions, including the three-month withdrawal of authority imposed.

§ 59 Abs. 1 BeurkG

The provision was used to determine the severity of the sanction based on the gravity of the breach.

§ 42 Abs. 1 BeurkG

The provision was violated by the notary regarding the official certification of a signature, justifying disciplinary action.

§ 32 Abs. 1 lit. f BeurkG

The violation of this provision (leading to the nullity of the certification) was a basis for the severity assessment of the disciplinary penalty.

§ 28 Abs. 3 BeurkG

The provision, concerning the notary's duty of care even with prepared documents, was cited in relation to the violation leading to the disciplinary action.

§ 34 Abs. 1 lit. b BeurkG

The violation of this provision regarding the date of certification was cited as a reason for disciplinary action.

§ 14 Abs. 2 BeurkG

This provision mandates the publication of the suspension of the authority to certify in the Cantonal Gazette, which is ordered.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen

Rechtsgebiet: · Beurkundungsrecht

Entscheiddatum: · 21.08.1992

Fallnummer: · OG 1992 19

LGVE: · 1992 I Nr. 19

Leitsatz: · §§ 42 und 57ff. BeurkG. Disziplinarstrafe bei fehlerhafter Beglaubigung.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · 4. - Laut § 57 Abs. 2 BeurkG haben alle Behörden und Beamten des Kantons und der Gemeinden der Aufsichtsbehörde grobe Pflichtverletzungen von Urkundspersonen, von denen sie in amtlicher Stellung erfahren, anzuzeigen. Gemäss § 58 Abs. 1 BeurkG schreitet die Aufsichtsbehörde disziplinarisch gegen die Urkundsperson ein, wenn diese ihre Pflichten verletzt oder sich sonstwie ordnungswidrig verhält. Grund für ein Einschreiten besteht in erster Linie bei Missachtung ausdrücklicher Vorschriften des Beurkundungsgesetzes oder der Ausführungserlasse.

Daneben kann die Disziplinarbehörde gegen die ihr unterstehenden Personen auch dann disziplinarische Massnahmen ergreifen, wenn diese ganz allgemein die mit ihrer besonderen Stellung verbundenen Pflichten verletzen oder eine mit ihr unvereinbare Handlung begehen. Ihre Grenze findet die disziplinarrechtliche Aufsicht an ihrem Zweck, nämlich dem Schutz der Urkundsparteien und der auf die Mitwirkung einer Urkundsperson Angewiesenen vor unfähigen oder unlauteren Vertretern dieses Standes (LGVE 1982 I Nr. 19 mit Verweisen). Vorliegend hat Notar X. in zweifacher Hinsieht gegen ausdrückliche Vorschriften des Beurkundungsgesetzes verstossen.

a) Gemäss § 34 Abs. 1 lit. b BeurkG muss die öffentliche Urkunde u. a. als formale Bestandteile den Ort und das Datum ihrer Errichtung enthalten. Diese Bestimmung ist im BeurkG unter dem Titel "1. gemeinsame Vorschriften" enthalten und gilt demzufolge auch für die Beglaubigungen. Das Datum der Beglaubigung ist eine rechtserhebliche Tatsache. Die Datierung, d.h. die Angabe von Ort und Datum der Errichtung, braucht nicht von der Urkundsperson persönlich vorgenommen zu werden. Vielmehr kann sich die Urkundsperson gleich wie für die Niederschrift des übrigen Textes einer Hilfskraft bedienen.

Es ist auch ohne weiteres zulässig, Ort und Datum schon bei der Vorbereitung des Schriftstückes anzubringen. Das kann jedoch gefährlich werden, wenn die Beurkundung nicht am vorgesehenen Tag vorgenommen und vergessen wird, die nun nicht mehr zutreffenden Angaben zu ändern (vgl. Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, N 3 zu § 34). Es geht nicht an, dass ein Beglaubigungsbeamter am 25. November 1991 eine Beglaubigung mit dem Datum 3. Januar 1992 vornimmt. Der Umstand, dass der Beglaubigungstext Notar X. in spanischer Sprache bereits vorbereitet vorgelegt worden ist, spielt dabei keine Rolle.

Die Sorgfaltspflicht des Notars gilt nach § 28 Abs. 3 BeurkG ausdrücklich auch für den Fall, dass dem Notar eine vorbereitete Urkunde vorgelegt wird. Die von Notar X. vorgenommene Beglaubigung ist denn auch schon aus diesem Grund entsprechend § 32 Abs. 1 lit. f BeurkG nichtig.

b) Laut § 42 Abs. 1 BeurkG besteht die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die Unterschrift in ihrer Gegenwart angebracht oder von demjenigen, der sie angebracht hat, als seine Unterschrift anerkannt worden ist. Indem Notar X. im Beglaubigungstext festhielt, die Herren Y. und Z. hätten die Unterschriften in seiner Gegenwart hingesetzt, statt - wie es sich in der Tat verhielt - dass sie ihm gegenüber die Unterschriften als die ihrigen anerkannt hätten, hat er auch gegen die klare Bestimmung von § 42 Abs. 1 BeurkG verstossen.

Hinsichtlich des Umstandes, dass ihm der Text vorbereitet vorgelegt worden ist, kann auf die vorstehende Erwägung unter lit. a verwiesen werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist festzuhalten, dass die von Notar X. vorgenommene Beglaubigung entsprechend § 32 Abs. 1 lit. f BeurkG nichtig ist. 5. - Die Art der Disziplinarstrafe richtet sich, unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Urkundsperson, nach der Schwere der Verletzung (§ 59 Abs. 1 BeurkG). Disziplinarstrafen sind (§ 58 Abs. 2 BeurkG): Verweis, Geldbusse bis zweitausend Franken, Entzug der Befugnis bis zu einem Jahr und dauernder Entzug der Befugnis.

Der zweimalige Verstoss gegen ausdrückliche Vorschriften des Beurkundungsgesetzes kann nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern muss als schwerwiegende Verletzung der Pflichten des Notars bezeichnet werden. Unter blossen Ordnungswidrigkeiten sind nämlich nur Verstösse untergeordneter Art gegen die Vorschriften über die öffentliche Beurkundung zu verstehen (Sidler, a.a.O., N 2 zu § 57 BeurkG), was angesichts der Tatsache, dass die Fehler - wie bereits dargelegt - zur Nichtigkeit der Beglaubigung führten, vorliegend zweifellos nicht der Fall ist.

Auch wenn zugunsten von Notar X. davon auszugehen ist, dass er nicht die Absicht hatte, eine Falschbeurkundung vorzunehmen, hat er es in Kauf genommen, eine in zweifacher Hinsicht falsche Beglaubigung vorzunehmen. Er hat damit grobfahrlässig gehandelt. Das Verschulden von Notar X. ist - selbst wenn es sich "nur" um eine Beglaubigung von zwei Unterschriften handelt - als schwer zu bezeichnen, hat er doch die elementarsten Pflichten eines Notars bzw. Beglaubigungsbeamten verletzt. Notar X. musste anderseits bisher nie disziplinarisch bestraft werden.

Angesichts der Schwere der Verletzung der Vorschriften des Beurkundungsgesetzes, welche zur Nichtigkeit der fraglichen Beglaubigung führte, und dem schweren Verschulden des Disziplinarbeklagten, ist als Disziplinarstrafe der Entzug der Befugnis für die Dauer von drei Monaten angemessen (vgl. Der Bernische Notar, 49. Jahrgang, Nr. 4, Dezember 1988, S. 254/55, N 6 und 7). Die Suspendierung der Beurkundungsbefugnis ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen (§ 14 Abs. 2 BeurkG).