Cantonal Notary Jurisdiction Over Foreign LLC Notarization
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory authority addressed whether a cantonal notary has jurisdiction to notarize documents concerning a foreign, specifically German, limited liability company, such as amendments to articles of association or the transfer of shares, and whether the notary could comply with foreign formalities without violating local procedural rules like the requirement to read the document aloud under § 40 of the Notarization Act. The authority concluded that, based on the Hague Convention on the Abolition of Legalisation for Foreign Public Documents, a Swiss notary is generally competent to notarize instruments intended to have effect in another contracting state, provided the foreign state recognizes that jurisdiction, which is to be determined on a case-by-case basis, and the notary must advise the parties on the foreign requirements for recognition, thereby fulfilling their duty of instruction, meaning that notarization involving the German entity is permissible, implicitly under § 2 Abs. 1 lit. b of the Notarization Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 NG; Cantonal Notary Jurisdiction Over Foreign LLC Notarization: Leitsatz: · §§ 2 und 40 BeurkG. Zuständigkeit des Luzerner Notars für eine Beurkundung, die eine deutsche GmbH betrifft.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Rechtsgebiet: · Beurkundungsrecht
Entscheiddatum: · 13.03.1992
Fallnummer: · OG 1992 18
LGVE: · 1992 I Nr. 18
Leitsatz: · §§ 2 und 40 BeurkG. Zuständigkeit des Luzerner Notars für eine Beurkundung, die eine deutsche GmbH betrifft.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Auf Anfrage, ob ein Luzerner Notar eine Beurkundung vornehmen dürfe, die eine deutsche GmbH betreffe (z.B. Statutenänderung, rechtsgeschäftliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen usw.), und ob der Notar in einem solchen Fall entgegen dem klaren Wortlaut von § 40 BeurkG vorlesen und einen entsprechenden Verweis in der Bescheinigung anbringen dürfe, ohne Regeln der sachlichen Zuständigkeit zu verletzen, wurde festgehalten: Laut Art. 1 Abs. 1 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (SR 0.172.030.4) ist dieses Übereinkommen auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet wurden und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen. Gemäss Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung gelten notarielle Urkunden als öffentliche Urkunden im Sinne des Übereinkommens. Dementsprechend kann ein Schweizer Notar grundsätzlich Geschäfte verurkunden, die in einem anderen Vertragsstaat Wirkung haben sollen. Zur Frage der internationalen örtlichen Zuständigkeit wurde in der Literatur ausgeführt (Marti Hans, Notariatsprozess, Bern 1989, S. 48f., § 7 lit. e):
"Internationale Zuständigkeit Hier gilt ebenfalls als Regel, dass der Notar am Errichtungsort örtlich zuständig ist. Soll die Urkunde Wirkungen in einem anderen Staat entfalten, ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob der betreffende Staat die Zuständigkeit des schweizerischen Notars anerkennt oder aufgrund eines Staatsvertrages anerkennen muss. Bei solchen Beurkundungen wendet der schweizerische Notar seinen Notariatsprozess an. Es steht aber nichts entgegen, dass der Notar noch zusätzliche Formen beachtet, um die Anerkennung im Ausland zu erleichtern. Verlangt das ausländische Recht die Mitwirkung von Zeugen, kann der Notar solche beiziehen, auch wenn sein eigenes Recht diese Mitwirkung nicht verlangt. Er wird auch die Urkundsparteien anhalten, mit ihrem vollen Vornamen zu unterzeichnen, wenn das Recht des Staates, in welchem die Urkunde verwendet werden soll, eine solche Unterzeichnung verlangt. Die Abklärung dieser im internationalen Verkehr erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer schweizerischen Urkunde und die sich daraus ergebende Beratung der Urkundsparteien gehört zur Rechtsbelehrungspflicht des Notars."
(vgl. auch: Carlen Louis, Notariatsrecht der Schweiz, Zürich 1976, S. 73ff.; Marti Hans, Bernisches Notariatsrecht, Bern 1983, S. 48 N 11 zu Art. 17 NG). Es steht demnach nichts entgegen, dass eine Beurkundung vorgenommen wird, welche eine deutsche GmbH betrifft. Es ist auch nicht verwehrt, noch zusätzliche Formalitäten zu beachten, damit die Urkunde im Ausland anerkannt wird. Die Zuständigkeit des Luzerner Notars für diese Art Beurkundung ergibt sich sinngemäss aus § 2 Abs. 1 lit. b BeurkG.